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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des A A in W, vertreten durch die Sachwalterin S A in W, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Kostenersatz für Leistungen der Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Antragsteller ist laut Vorlagebericht des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. März 2018 der an ihn ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien, den Mangel der fehlenden Abfassung und Einbringung des Fristsetzungsantrages durch einen Rechtsanwalt zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn sie in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wurde.
3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Fr 2015/10/0004, oder VwGH 13.10.2015, Fr 2015/01/0023).
4 Es war daher in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018100006.F00Im RIS seit
12.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018