Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dr. V, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. November 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Verlust der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Mai 1997 hat die belangte Behörde bereits einmal die Berufungen des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1996, 27. Jänner 1997, 24. März 1997 und 2. Mai 1997, jeweils den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Unterlassung bestimmter Kontrollmeldungen betreffend, keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Gegen diesen Berufungsbescheid hat der Beschwerdeführer die zur Zl. 97/08/0464 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde ist mit dem schon einmal erlassenen Berufungsbescheid wörtlich ident und wiederholt ihn somit. Damit hat die belangte Behörde eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch genommen, die auf Grund ihres rechtskräftigen Bescheides vom 23. Mai 1997 nicht mehr bestand. Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 572 und 577, angeführte hg. Judikatur).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Aufwand für Stempelgebühren ist dem Beschwerdeführer nicht erwachsen.
In Anbetracht der Erledigung der Beschwerde kann eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. November 1999, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Wien, am 29. März 2000
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsverletzung sonstige Fälle VwRallg7 funktionelle UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080599.X00Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021