Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.03.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Die als unzulässig normierte Einbringung eines weiteren Antrags während eines anhängigen Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellt keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 dar, zumal eine Verbesserung des Antrags in solch einem Fall nicht möglich ist. Vielmehr kann nach Einbringung eines weiteren Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG der gesetzeskonforme Zustand gegebenenfalls nur durch die Zurückziehung des weiteren Antrags hergestellt werden.
Schlagworte
Anhängiges Verfahren, Prozessvoraussetzung, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, BelehrungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.16574.2017Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018