RS Lvwg 2018/3/19 VGW-151/081/16574/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.03.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §8 Abs1 Z2
NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §19 Abs2
NAG §19 Abs8
NAG §46 Abs1
AVG §13 Abs3
VwGVG §7 Abs4 Z1

Rechtssatz

Ein Verfahren ist grundsätzlich bis zur formellen Rechtskraft der Entscheidung „anhängig“, sodass sich die Einbringung eines weiteren Antrags nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 19 Abs. 2 NAG als unzulässig erweist, sofern nicht vorher auf die Beschwerde ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Anhängiges Verfahren, Prozessvoraussetzung, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Belehrungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.16574.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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