Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.03.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Verfahren ist grundsätzlich bis zur formellen Rechtskraft der Entscheidung „anhängig“, sodass sich die Einbringung eines weiteren Antrags nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 19 Abs. 2 NAG als unzulässig erweist, sofern nicht vorher auf die Beschwerde ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Anhängiges Verfahren, Prozessvoraussetzung, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, BelehrungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.16574.2017Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018