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L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
DVG 1984 §8 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des HL in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1998, Zl. 1 - 038364/Pens. - 98, betreffend Feststellung der Ruhestandsversetzung und Bemessung des Ruhebezuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Rahmen der Anfechtung, das ist die Bemessung des "Ruhebezuges" mit S 49.742,60, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1937 geborene Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; seine letzte Dienststelle war der Landesrechnungshof.
Mit Schreiben vom 9. November 1998 gab der Beschwerdeführer unter dem Betreff: "Versetzung in den dauernden Ruhestand" seinen "Übertritt in den dauernden Ruhestand mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 bekannt".
Ohne nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens dokumentierte Befassung des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 1998 mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 77 der in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1998 als LG geltenden Dienstpragmatik 1914, LGBl. Nr. 44/1998, wird Ihre Versetzung in den Ruhestand
mit Ablauf des 31. Dezember 1998
rechtswirksam.
Nach den Bestimmungen der §§ 3 ff des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der jeweils geltenden Fassung haben Sie
ab 1. Jänner 1999,
Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug von brutto S 49.742,60,
wobei es sich dabei um die Bezugsansätze für 1998 handelt und eine allfällige generelle Bezugserhöhung für das Jahr 1999 automatisch berücksichtigt wird."
Soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt, wird zur Begründung ausgeführt:
"Die Ruhegenussermittlungsgrundlagen sind der ruhegenussfähige Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit.
Ruhegenussfähiger Monatsbezug Besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem Dienststand:
Verw.Gr. B DKL VII Stufe 8 seit 1. Juli 1998
Ruhegenussfähiger Monatsbezug:
Gehalt: Verw.Gr. B DKL VII Stufe 8 = S 47.944,--
Ruhegenussfähige Zulagen: Verw.Zul. 30a Abs. 2 GG 56 = S 7.141,20
Mehrleistungszulage = S 2.516,--
Verwaltungsdienstzulage = S 2.016,--
S 59.617,20
Die maßgebende besoldungsrechtliche Stellung ergibt sich aus dem Ernennungsdekret vom 17.1.1986, GZ 1 - 038364/6 - 85.
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
Pragmatische
Landesdienstzeit: v. 1.7.1982 b. 31.12.1998 16 J. 6 M. -- Tg.
Angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten:
Bescheid v. 3.9.1982, GZ 1 - 038364/2 - 82 19 J. 11 M. -- Tg.unb.
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit: 36 Jahre, 5 Monate
Ruhegenussbemessungsgrundlage
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 %
des ruhegenussfähigen Monatsbezuges = S 47.693,80
Ausmaß des Ruhegenusses
für 10 ruhegenussfähige Jahre 50 %
für 26 ruhegenussfähige Jahre je 2 %, d.s. 52 %
für 5 ruhegenussfähige Monate je 0,167 %, d.s. 0,84 %
Das Ausmaß des Ruhegenusses beträgt jedoch max. 100 % der
Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Ruhebezug
Ruhegenuss: 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage = S 47.693,80
Nebengebührenzulage = S 2.048,80
Ruhebezug daher wie im Spruch monatlich = S 49.742,60"
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Gegen diesen Bescheid, und zwar soweit er die Bemessung des "Ruhebezuges" betrifft, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens - wie sich aus nachfolgender Stellungnahme des Beschwerdeführers ergibt, aber offensichtlich nicht vollständig - vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift eine Stellungnahme eingebracht und die Kopie eines ihm im Verfahren zugestellten Bescheidentwurfes vorgelegt, in dem die Zuerkennung der strittigen Zulage vorgesehen war; er habe deshalb diesbezüglich keinerlei Anlass für einen eigenen Antrag auf Berücksichtigung dieser Zulage gesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhebezug entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 3 ff des PG 1965, BGBl. Nr. 340, i.Vm. § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, bzw. Art. III des Gesetzes vom 2 Juli 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wurde, LGBl. Nr. 76) sowie in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verletzt.
Im Konkreten vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass er zusätzlich zu dem ihm bemessenen Ruhebezug noch Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss auf Grundlage einer von ihm früher bezogenen Entschädigung nach § 30d GG-Stmk. habe. Er bringt einleitend vor, im Spruch des angefochtenen Bescheides fehle die Ablehnung der Zuerkennung der ihm zustehenden Zulage zum Ruhegenuss, obwohl "die zuständigen Organwalter des Personalamtes" in Kenntnis seines Anspruches gewesen seien und ihm zunächst mitgeteilt hätten, dass ihm diese Zulage zum Ruhegenuss zuerkannt werde.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens gibt es aber kein Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer einen eigenen Antrag hinsichtlich dieser strittigen Zulage zum Ruhegenuss eingebracht oder er sonst die belangte Behörde förmlich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in diesem Sinne befasst hätte. Dies ist aber - ungeachtet der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift - ohnehin nicht erforderlich gewesen, weil es sich dem Grunde nach um einen amtswegig zu beurteilenden Anspruch handelt.
Vorweg leidet der angefochtene Bescheid daran, dass die angewendeten gesetzlichen Grundlagen von der belangten Behörde nur gleichsam summarisch (Hinweis auf §§ 3 ff PG 1965) genannt und weder die Rezeptionsnorm für das Bundesdienstrecht in das Steirische Landesrecht noch die konkret angewendeten Regelungen des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils angewendeten Fassung ordnungsgemäß zitiert werden (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026, oder das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 99/12/0089).
Die Rechtsgrundlage für den von ihm geltend gemachten Zulagenanspruch sieht der Beschwerdeführer in Art. III der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76. Der Umstand, dass diese Norm weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannt wird, kann insbesondere im Hinblick auf die vorher dargestellte Vorgangsweise der belangten Behörde und das Fehlen eines entsprechenden Hinweises im angefochtenen Bescheid nicht dahin gedeutet werden, die belangte Behörde habe nur über den Ruhegenuss des Beschwerdeführers absprechen und die Frage einer Zulage zu diesem erst nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Abklärung der unterschiedlichen rechtlichen Standpunkte zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden wollen. Es muss im Beschwerdefall vielmehr aus dem im Spruch des angefochtenen Bescheides verwendeten Begriff "Ruhebezug" (dieser umfasst gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 den Ruhegenuss und die gebührenden Zulagen) i.V.m. der Nennung des monatlich zustehenden Betrages und dessen Berechnung in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Schluss gezogen werden, dass damit abschließend über den Ruhebezug des Beschwerdeführers und daher - wenn auch ohne jegliche inhaltliche Begründung - auch über die nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittige Zulage, abgesprochen worden ist.
Die im Beschwerdefall strittige Frage ist demnach, ob dem Beschwerdeführer eine Zulage zum Ruhegenuss auf Grundlage der von ihm offensichtlich bis 1. November 1998 bezogenen "Entschädigung nach § 30d GG-Stmk." nach Art. III der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 gebührt oder nicht.
Für das Dienstrecht (im weitesten Sinne) der Steiermärkischen Landesbediensteten sind - soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, die am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes jeweils geltenden Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden. Nach Anlage 1 Z. 4 leg. cit. ist das u.a. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, i. d.F. der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 200/1969, 226/1970, 216/1972 und 320/1973. Mit der genannten Norm des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes wurde dem § 12 PG 1965 "Ruhegenusszulage" folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Dem Beamten, dem eine Entschädigung nach § 30d des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der Anlage Z. 2 lit. d zuerkannt wurde, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage). Die Ruhegenusszulage beträgt bei einer Tätigkeit im Sinne des § 30d des Gehaltsgesetzes 1956 von mindestens einem Jahr 10 v.H. und für jedes weitere Jahr der Ausübung einer solchen Tätigkeit 10 v.H. der Bemessungsgrundlage. Abs. 2 und 4 sind anzuwenden."
Soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt, wurden mit der Landesbeamtengesetznovelle 1989, LGBl. Nr. 87, u.a. Teile der 45., 46. und 47. GG-Novelle des Bundes und auch verschiedene andere dienstrechtliche Neuregelungen des Bundes mit bestimmten Maßgaben als Landesgesetz übernommen. Art. VI Z. 6 leg. cit. fügt folgende zusätzliche Zulagenregelung in das als landesgesetzliche Vorschrift geltende GG 1956 (des Bundes), in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, ein:
"§ 30d lautet:
§ 30d
(1) Beamten, die die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u.dgl.) oder gleichwertige Funktionen ausüben oder neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen haben, kann für die Dauer dieser Verwendungen eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu bemessen ist.
(2) Die Höhe dieser Entschädigung ist nach dem jeweiligen Grad der Verantwortung unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen und unter Berücksichtigung einer bereits gebührenden Verwendungszulage gemäß § 30a festzusetzen und darf im Einzelfall 100 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Durch diese Entschädigung gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten, welche sich aus der Tätigkeit, für die diese Entschädigung gebührt, ergeben."
Mit der dritten Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, Art. I, wurde das gemäß § 2 Abs. 1 Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/1996, neuerlich geändert. Die Bestimmung des § 30a "Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung" wurde - was den Abs. 1 betrifft - in Anlehnung an die Bundesregelung neu gefasst: Folgende neue Zulage (im Folgenden auch "Belastungszulage" genannt) wurde dem § 30a mit Abs. 2 im Steiermärkischen Landesdienstrecht eingefügt:
"(2) Dem Beamten,
a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken, und
b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden."
Aus Abs. 4 der genannten Bestimmung ergibt sich, dass durch die Leiterzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 3) und die Belastungszulage ( § 30a Abs. 2) - ähnlich wie bei der Entschädigung nach § 30d GG-Stmk. - alle Mehrleistungen als abgegolten zu betrachten sind. Art. III leg. cit. enthält "Übergangsbestimmungen für die Entschädigungen gemäß § 30d GG 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden".
Abs. 1 der genannten Bestimmung lautet:
"Auf Entschädigungen gemäß § 30d, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist § 30d, in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden."
Nach Abs. 3 gebührt dem Beamten, der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 30d gehabt hat, eine Zulage zum Ruhegenuss. Diese Zulage zum Ruhegenuss beträgt gemäß Abs. 6 für jedes Kalenderjahr, in dem mindestens 6 Monate hindurch eine Entschädigung bezogen wurde, 10 % der Bemessungsgrundlage, sodass nach einer Dauer von 10 anspruchsbegründenden Kalenderjahren die volle Höhe der Entschädigung der Bemessung zugrundezulegen ist.
Abs. 7 lautet:
"Dem Beamten, der eine Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, und eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, bezogen hat und der diese zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht mehr bezieht, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuss. Als Bemessungsgrundlage gilt die Entschädigung gemäß § 30d unter der zeitmäßigen Berücksichtigung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2. § 15 Abs. 3 Nebengebührenzulagengesetz, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, ist nicht anzuwenden."
Art. IV Abs. 3 leg. cit. normiert, dass § 30d GG, i.d.F. LGBl. Nr. 87/1989, mit Ablauf des 31. Oktober 1996 außer Kraft tritt.
In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle wurde u.a. ausgeführt, ungeachtet der geltenden Rechtslage des § 30a "Verwendungszulage" (Rezeption des Bundesrechtes) seien die "Änderungen bzw. Ergänzungen, die sich in der Folge aus den Besonderheiten des Besoldungsrechtes des Landes ergaben", nicht im Gehaltsgesetz umgesetzt, sondern "durch Beschlüsse der Regierung in den Jahren 1973 und 1976 festgelegt" worden.
Im Hinblick auf die Aufhebung mehrerer Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof solle der § 30a "an die Besonderheiten des Besoldungsrechtes" angepasst werden. Die "vorliegende gesetzliche Bestimmung" solle pro futuro auf jene Beamten anzuwenden sein, die nach dieser Bestimmung einen Anspruch haben.
Gleichzeitig sehe der vorliegende Entwurf eine Neuregelung der bisherigen Entschädigung gemäß § 30d vor. Da die Entschädigung gemäß § 30d der Art nach ebenso eine Verwendungszulage sei, sei nicht einsichtig, dass die Besoldungs- und pensionsrechtliche Behandlung der Verwendungszulage gemäß § 30a und der Entschädigung gemäß § 30d eine unterschiedliche sei. Ebenso seien, dem Legalitätsprinzip folgend, sämtliche Besoldungs- und pensionsrechtlichen Auswirkungen gesetzlich zu normieren. Der vorliegende Entwurf sehe nun ab Inkrafttreten des § 30a den Entfall der bisherigen Entschädigung gemäß § 30d vor und schaffe eine entsprechende gesetzliche Bestimmung im § 30a Abs. 2.
Zu Art. III "Übergangsbestimmungen" wird in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt, mit Inkrafttreten des § 30a solle die bisherige Entschädigung gemäß § 30d entfallen. "Eine entsprechende gesetzliche Regelung soll künftig in § 30 Abs. 2 erfolgen" (gemeint wohl: § 30a Abs. 2). Für all jene Bediensteten, denen vor dem 1. November 1996 eine Entschädigung gemäß § 30d gewährt worden sei, sollten die bislang für die Entschädigung durch "RS-Beschlüsse festgelegte besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen weiterhin gelten". Die Übergangsbestimmungen der Abs. 1 bis 6 würden eine Umsetzung von "RS-Beschlüssen" vorsehen und "gelten für alle Entschädigungen gemäß § 30d, die vor dem 1.11.96 gewährt wurden". Zu Abs. 7 des Art. III wird ausgeführt, es solle damit vermieden werden, dass ein Beamter, der eine Entschädigung gemäß § 30d und nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 30a eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 bezogen habe und beide Zulagen zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht mehr beziehe, einerseits die Entschädigung gemäß § 30d als Zulage zum Ruhegenuss und die Verwendungszulage gemäß § 30a als Nebengebühr zum Ruhebezug erhalte. Aus diesem Grund solle eine Zulage zum Ruhegenuss gebühren, wobei als Bemessungsgrundlage die Entschädigung gemäß § 30d herangezogen werde, unter Zurechnung der Zeit, während welcher ein Anspruch auf die Verwendungszulage gemäß § 30a bestanden habe.
Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997, LGBl. Nr. 59, wurde die Verwendungszulage gemäß § 30a GG 1956, i.d.F. LGBl. Nr. 76/1996, in Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 normiert. Diese Verordnung wurde - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - mit Verordnung LGBl. Nr. 83/1998 dahingehend abgeändert, dass den Beamten der Verwendungsgruppe B im Landesrechnungshof eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 von 30 % des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zusteht. Im "AV des Regierungssitzungsantrages" ist nach Wiedergabe einer Stellungnahme der Abteilung Verfassungsdienst, die zum Ergebnis kommt, dass der Anspruch auf Verwendungszulage allein von der Frage abhängt, ob die Tätigkeit den gesetzlichen Voraussetzungen genügt, was in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu klären sei, weiter ausgeführt, die Bediensteten im Landesrechnungshof hätten zurzeit einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 30d und auf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG in der als Landesgesetz geltenden Fassung. "Es wird nun vorgeschlagen, auch für die Bediensteten des Landesrechnungshofes die Gewährung der Zulagen dahingehend zu bereinigen, dass an Stelle der jeweiligen Entschädigung gemäß § 30d und der Aufwandsentschädigung in Hinkunft eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG 1956 i.d.F. LGBl. Nr. 76/1996 gebührt und die Bemessung der Verwendungszulage durch Verordnung vorgenommen wird."
Im Sinne dieses Antrages wurde die "Anpassung der Verordnung vom 10. Juli 1997, i.d.F. LGBl. Nr. 70/1998" durch die Novelle LGBl. Nr. 83/1998 von der belangten Behörde beschlossen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er für seine Tätigkeit als Prüfer im Landesrechnungshof seit Juli 1982 eine Entschädigung gemäß § 30d GG-Stmk. erhalten habe. Der Bezug dieser Entschädigung sei - ohne bescheidmäßigen Abspruch - mit 31. Oktober 1998 eingestellt worden. Er habe ab 1. November 1998 bis zu seinem "Übertritt in den Ruhestand" (gemeint wohl: Versetzung in den Ruhestand) mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Zulage gemäß § 30a Abs. 2 GG-Stmk., i.d.F. LGBl. Nr. 76/1996, im Ausmaß von 30 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, bezogen, aber keine Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 (Leiterzulage). Daher stehe ihm gemäß Art. III Abs. 3 und Abs. 6 der Übergangsbestimmungen im LGBl. Nr. 76/1996 für die von ihm bezogene Entschädigung nach § 30d GG-Stmk. (12,8 % von V/2), für die er auch Pensionsbeiträge bezahlt habe, eine Zulage zum Ruhegenuss (80 % von 12,8 % von V/2) zu. Der Beschwerdeführer macht weiters als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, es sei der für die Beurteilung seines Falles maßgebende Sachverhalt nicht hinreichend erhoben und festgestellt worden und ihm hiezu auch kein Parteiengehör gewährt worden. Entgegen ihm gegebener Zusagen enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung zu der in Rede stehenden Frage einer Zulage zum Ruhegenuss. Sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides fehle eine entsprechende Aussage zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss aus dem Titel des jahrelangen Bezuges einer Entschädigung nach § 30d GG-Stmk.
In einer eingehend begründeten Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Meinung, dass die Belastungszulage nach § 30a Abs. 2 GG-Stmk., deren konkreter Anspruch sich für bestimmte Bedienstete des Landesrechnungshofes aus Z. 6 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung zu § 30a Abs. 4 GG-Stmk., LGBl. Nr. 83/1998, ergebe, für diese Bediensteten an Stelle der bisher bezogenen § 30d-Entschädigung eingeführt worden sei. Den Beamten des Landesrechnungshofes habe daher ab Inkraftreten der genannten Verordnung LGBl. Nr. 83/1998 mit 1. November 1998 statt der Entschädigung nach § 30d GG-Stmk. genauso wie den Bediensteten in den politischen Büros nur eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG-Stmk. zugestanden. Es sei sowohl "im AV des Regierungssitzungsantrages als auch in der Antragsklausel" ausdrücklich festgestellt worden, dass "den Bediensteten des Landesrechnungshofes an Stelle der bisher bezogenen Aufwandsentschädigung und der Entschädigung gemäß § 30d GG eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG gewährt wird".
Diesem Vorbringen der belangten Behörde ist zunächst zu entgegnen, dass die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer, weder einseitig noch im Zusammenwirken, gestaltbar sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die im Gesetz (Verordnung) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum sog. Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bzw. zu Bezugsansprüchen auf Grund von Vorschriften bei Zach, Gehaltsgesetz, Band 5, Rechtsprechung, Allgemein, oder bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0135, u.v.a.).
Davon ausgehend kann der im "AV des Regierungssitzungsantrages" zum Ausdruck gebrachten (- möglicherweise mit dem Leiter des Landesrechnungshofes vereinbarten -) Absichtserklärung keine normativ entscheidende Bedeutung beigemessen werden (vgl. insbesondere auch das in einer Angelegenheit der belangten Behörde ergangene Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0196, oder das Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065). Maßgebend sind die auf gesetzlicher bzw. verordnungsmäßiger Ebene getroffenen normativen Regelungen. Diese bieten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Belastungszulage nach § 30a Abs. 2 GG-Stmk. die Stelle der mit Art. IV Abs. 3 der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 mit Ablauf des 31. Oktober 1996 außer Kraft getretenen, aber gemäß Art. III Abs. 1 leg. cit. für alle Bezieher weiter geltenden Entschädigung nach § 30d GG-Stmk. eingenommen hat. Die Tatbestandserfordernisse für die ruhegenussfähige Belastungszulage nach § 30a Abs. 2 GG-Stmk. bzw. für die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründende Entschädigung nach § 30d GG-Stmk. oder eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GG-Stmk. sind unterschiedlich. Dass durch beide auf Grundlage des § 30a bzw. § 30d GG-Stmk. erbrachten Zahlungen des Dienstgebers (- bescheidmäßige Absprüche existieren weder über die seinerzeitige Zuerkennung noch über die Einstellung der genannten Zulagen bzw. die vorher angesprochene Nebengebühr -) die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten (nach § 30d Abs. 2 leg. cit. eingeschränkt auf die Tätigkeit, für die die Entschädigung gebührt), führt noch zu keiner Ausschlusswirkung zwischen der genannten Belastungszulage bzw. der genannten Entschädigung.
Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretene Rechtsauffassung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach § 30d GG-Stmk. schon rechtlich gesehen durch die Belastungszulage nach § 30a Abs. 2 GG-Stmk. abgelöst worden sei, findet in den genannten Normen keine Deckung. Art. III Abs. 7 der dritten Landesbeamtengesetznovelle 1996 regelt den Fall, dass eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 neben einer Entschädigung nach § 30d bezogen wurde und diese Zulagen im für den Ruhestand maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr gebühren. Diese Sachlage ist im Beschwerdefall aber nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer bei der Ruhestandsversetzung jedenfalls eine Belastungszulage erhalten hat. Ob der Anspruch auf die bis 1. November 1998 bezahlte § 30d-Zulage und in welchem Umfang er allenfalls noch im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestanden hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Dem angefochtenen Bescheid, der - wie bereits ausgeführt - auch als negativer Abspruch über die strittige Zulage zum Ruhegenuss zu verstehen ist, fehlt jegliche sachverhaltsmäßige und rechtliche Darlegung zur strittigen Frage des Anspruches auf eine Zulage zum Ruhegenuss auf Grundlage des § 30d GG-Stmk. Dieser Mangel kann durch den Hinweis in der Gegenschrift auf § 8 Abs. 2 DVG nicht gerechtfertigt werden, weil die darin enthaltene "Erleichterung" für die Dienstbehörde im Verwaltungsverfahren ein Parteienvorbringen voraussetzt. Da im Beschwerdefall aber ein solches nicht vorliegt, wäre das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer vorzuhalten gewesen. Keinesfalls darf aus § 8 Abs. 2 DVG der Schluss gezogen werden, dass die belangte Behörde mangels eines ausdrücklichen Vorbringens des Beschwerdeführers bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers über eine Zulage zum Ruhegenuss abzusprechen gehabt hätte. Im Übrigen ist - wie bereits einleitend dargelegt - ausgehend von im Spruch verwendeten Ausdruck "Ruhebezug" und nicht "Ruhegenuss" auch begrifflich über eine allfällige Zulage zum Ruhegenuss, und zwar entgegen dem Anliegen des Beschwerdeführers eben negativ, abgesprochen worden.
Zusammenfassend zeigt sich, dass dem angefochtenen Bescheid ohne gesetzliche Deckung dafür in der strittigen Frage jegliche Begründung fehlt. Es lässt sich daher aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist. Fehlt einem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid jedwede Begründung, so ist der in der Gegenschrift seitens der belangten Behörde unternommene Versuch, die unterlassene Begründung nachzuholen, nicht geeignet, die diesem Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit zu beheben (vgl. bspw. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1960, Slg. 5186/A, u.v.a.).
Durch den erwähnten Mangel war der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, die inhaltliche Rechtmäßigkeit über die vorher angestellten allgemeinen Überlegungen hinaus im Rahmen des Beschwerdepunktes zu prüfen.
Der angefochtene Bescheid war daher - im Umfang der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft geltend gemachte "Barauslagen", die im Pauschalkostenersatz enthalten sind.
Wien, am 29. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120031.X00Im RIS seit
16.07.2001