TE Vfgh Beschluss 1997/11/28 B2451/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35 Abs2
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer bei einer Sicherheitswacheabteilung abgegebenen Beschwerde als verspätet; Weiterleitung auf Gefahr des Beschwerdeführers; kein Eingehen auf die Frage einer allfälligen Nichteinrechnung des Postenlaufes mangels Inanspruchnahme der Post

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1997, mit dem Anträge des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellungen im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Verwendung gemäß §3 DVG iVm. §1 Abs1 DVG zurückgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt; er beantragt die Aufhebung des Bescheides sowie hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 16. September 1997 in der Abteilungskanzlei der Sicherheitswacheabteilung Wieden abgegeben und seitens der Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 26. September 1997 im Wege der Ämterabfertigung an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet, wo sie am 29. September 1997 einlangte.

2. Gemäß §82 Abs1 iVm. §15 Abs1 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid - nach eigenen Angaben - am 5. August 1997 zugestellt; die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG 1953 lief daher am 16. September 1997 ab. Da die Beschwerde jedoch erst am 29. September 1997 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, erweist sie sich als verspätet. Ihre Weiterleitung durch die Bundespolizeidirektion Wien erfolgte auf Gefahr des Beschwerdeführers. Die Post wurde in keinem Stadium in Anspruch genommen, sodaß auf die Frage einer allfälligen Nichteinrechnung des Postenlaufes gemäß §35 Abs2 VerfGG 1953 nicht einzugehen war.

3. Die Beschwerde war sohin gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da die Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2451.1997

Dokumentnummer

JFT_10028872_97B02451_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten