TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/12 LVwG-2018/S2/0455-10

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Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §79

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Mit Schriftsatz vom 27.02.2018, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.02.2018, 16:08 Uhr per Telefax eingelangt, hat AA, Planer und Baumeister, Adresse 1, Z (im weiteren kurz Antragsteller genannt), vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 2, Y, die Nachprüfung in dem von der Gemeinde Z, Adresse 3, Z (im weiteren kurz Auftraggeberin genannt) vorgenommenen Vergabeverfahren „Projektneubau Kinderkippe Umbau Kindergarten Gemeinde Z – Baumeisterarbeiten“ beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger als Vorsitzenden, sowie den Richter Dr. Rosenkranz als Berichterstatter und die Richterin Mag. Weißgatterer als weiteres Mitglied des Senates 2 gemäß § 3 Abs 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 (TVergNG 2006)

zu Recht:

1.   Die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Vergabeverfahren „Projektneubau Kinderkippe Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Gemeinde Z – Baumeisterarbeiten“ vom 12.01.2018 wird gemäß § 10 Abs 1 TVergNG 2006 für nichtig erklärt.

2.       Die Anträge des Antragstellers, das gegenständige, nichtige und rechtswidrige Auftragsvergabeverfahren wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes ersatzlos zu beheben, sowie die für 01.03.2018 vorgesehene Beschlussfassung über die Vergabe der Baumeisterarbeiten, also die in Aussicht genommene Zuschlagserteilung, für nichtig zu erklären und weiters auszusprechen, dass der Antragsteller als potenzieller Bestbieter übergangen worden sei und ihm diesbezüglich auch ein Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns zuzuerkennen sei, werden als unzulässig zurückgewiesen.

3.       Die Auftraggeberin hat dem Antragsteller die von diesem entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in Höhe von Euro 623,00 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von Euro 311,50, sohin gesamt Euro 934,50 binnen 14 Tagen zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Antragstellers zu ersetzen.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 27.02.2018, beim Landesverwaltungsgericht Tirol per Telefax am 27.02.2018, 16.08 Uhr eingelangt, hat der Antragsteller die Nachprüfung der von der Auftraggeberin vorgenommenen und im Betreff näher bezeichneten Ausschreibung beantragt, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt und im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

„Der Beschwerdeführer ist konzessionierter Planer und Bauunternehmer (konzessionierter Baumeisterbetrieb, aufrechte Konzession besteht). Ihm ist bekannt, dass die Auftragsgeberin, die Gemeinde Z beabsichtigt folgendes Projekt auszuführen:

Neubau Kinderkrippe und Umbau Kindergarten

Am 23.02. erging die Einladung zur Gemeinderatssitzung am. Donnerstag, den 01.03,2018.

Zu Punkt 2 findet sich folgender Tagesordnungspunkt:

Beschlussfassung über die Vergabe Arbeiten Zu- Umbau Kindergarten, - krippe und Volksschule - Baumeisterarbeiten, Erdarbeiten, Zimmermannsarbeiten, Heizung - Sanitär

Der Antragssteller als konzessionierter Planer und Bauunternehmer hätte Interesse an dem gegenständlichen Auftrag, Er hätte die Möglichkeit mit anderen Unternehmen eine ARGE zu bilden und das Projekt auszuführen, ARGE sind Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmer, die sich zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten. Der Antragsteller arbeitet mit mehreren Unternehmen zusammen, sodass er ein Anbot im Rahmen einer ARGE abgeben kann, auch selbst könnte er im eigenen Namen anbieten, dies aufgrund seiner Konzession.

Von einer Ausschreibung bzw. Vorgangsweise entsprechend dem Bundesvergabegesetz wurde nichts bekannt. Soweit in Erfahrung gebracht, fand entweder überhaupt keine Ausschreibung statt oder aber nur eine beschränkte Ausschreibung. Es wurde jedenfalls weder etwas von einer öffentlichen Ausschreibung bekannt, auch fand eine beschränkte Ausschreibung nicht statt. Wie die Tiroler Tageszeitung am xx.xx. berichtet hat, handelt es um ein Millionen-Projekt:

Die Investitionssumme beträgt 2,7 Mio. Euro.

Bei der Direktvergabe wird eine Leistung unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Aufgrund ihrer Formfreiheit und dadurch bedingten Anfälligkeit für sachwidrige Einflüsse ist die Direktvergabe allerdings nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 50.000,00 zulässig. Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert bei Bauaufträgen EUR 500.000,00 nicht erreicht. Bei einem derartigen Projekt wird diese Auftragssumme überschritten. Bei Durchführung eines solchen Verfahrens, sind in einer Bekanntmachung die

wesentlichen Aspekte der Auftragsvergabe festzuhalten, jedenfalls müssen objektive, nicht diskriminierende Kriterien gegeben sein, anhand derer eine Auswahl der Unternehmen erfolgt von denen Angebote eingeholt werden. Auch ein solcher Vorgang hat nicht stattgefunden.

Der Beschwerdeführer beantragt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und ein Nachprüfungsverfahren. Das Nachprüfungsverfahren dient der nachprüfenden Kontrolle von gesondert anfechtbaren Entscheidungen, welche vom Auftraggeber (Gemeinde Z) in einem noch laufenden Verfahren getroffen wurden. Es kann von Bietern und Bewerbern beantragt werden und wird nach den Bestimmungen des VwGVG durchgeführt. Das Nachprüfungsverfahren kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungsbedingungen bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung bzw. Widerrufserklärung' beantragt werden. Die Zuschlagserteilung bzw. Widerrufserklärung selbst können hingegen nicht mittels Nachprüfungsantrag überprüft werden.

Der Beschwerdeführer beantragt

a)   das Provisorialverfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (vor Zuschlagserteilung) und

b)   das Nachprüfungsverfahren

ZU a) ANTRAG AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG:

Das Provisorialverfahren dient zur Sicherstellung eines einstweiligen Rechtsschutzes. Das Provisorialverfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügung gibt dem Antragsteller (Unternehmer) die Möglichkeit das Verfahren bis zur Klärung einer bestimmten Sach- bzw. Rechtsfrage im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens „in Schwebe" zu halten. Obwohl das

Provisorialverfahren ein eigenständiges antragsgebotenes Verfahren ist, ist es dennoch nicht vollkommen losgelöst vom Nachprüfungsverfahren da es eine prinzipielle Existenz voraussetzt. Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind nur zulässig, wenn binnen offener Frist ein Nachprüfungsantrag eingebracht wird.

Der Beschwerdeführer stellt zunächst den

ANTRAG AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG

Dazu wird ausgeführt wie folgt:

Bezeichnung des Vergabeverfahrens: Neubau Kinderkrippe – Umbau Kindergarten durch die Gemeinde Z

Auftraggeber: Gemeinde Z, Adresse 3, Z, Tel: ****

Fax-Nr,;****, E-Mail: ****

Die gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers

Die beabsichtigte freihändige Vergabe der Baumeisterarbeiten oder beabsichtigte Vergabe der Baumeisterarbeiten aufgrund einer beschränkten Ausschreibung laut Einladung zur Tagesordnung für Gemeinderatssitzung am 01.03.2018.

Der maßgebliche Sachverhalt:

Wie in der Tiroler Tageszeitung berichtet, ist der Neubau der Kinderkrippe bzw, der Umbau des Kindergartens beabsichtigt. 2,7 Mio. Euro werden investiert. Mit der Planung wurde die Architektengruppe CC beauftragt. Am 01.03. sollen nun die Baumeisterarbeiten vergeben

werden. Von einer Ausschreibung ist nichts bekannt, es ist davon auszugehen, dass keine Ausschreibung stattgefunden hat. Eine beschränkte Ausschreibung wäre aufgrund der Bestimmung des Bundesvergabegesetzes nicht zulässig.

Unmittelbar drohende Schädigung:

Wenn nun am 01.03. die Vergabe erfolgen sollte, kann der Antragsteller als Unternehmer nicht mehr mit der Ausführung der Arbeiten zum Zug kommen. Es droht ihm daher ein Schaden. Da die Gemeinderatssitzung bereits am 01.03. stattfindet - siehe beiliegende Tagesordnung – sollen offenbar am 01.03. vollendete Tatsachen geschaffen werden. Beantragt wird als vorläufige Maßnahme die Untersagung der Zuschlagserteilung bzw. falls eine beschränkte Ausschreibung stattgefunden hat, die Untersagung der öffnenden Angebote.

Der Antrag ist rechtzeitig. Die Einladung zur Gemeinderatssitzung datiert mit 23.02., an diesem Tag hat der Antragsteller Kenntnis erhalten. Die Sitzung findet am 01.03. statt. Die Entscheidung über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfolgt aufgrund einer Interessensabwägung. Ob bzw. welche vorläufigen Maßnahmen nötig oder geeinigt sind, die drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen, ist vom Gericht zu entscheiden. Dabei hat das Gericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers bzw, anderer Beteiligter zu prüfen und abzuwägen.

Im vorliegenden Fall ist zu sagen, dass nach wie vor Winter ist. Demnach kann ohnedies nicht sofort mit den Arbeiten begonnen werden. Durch die beabsichtigte freihändische Vergabe wurde dem im Gemeinderecht zu Grunde liegenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit,

Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nicht entsprochen.

Es wird sohin beantragt zu erlassen nachstehende

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

Es wolle der Auftraggeberin bei sonstiger Nichtigkeit untersagt werden, am 01,03-2018 den Zuschlag der Baumeisterarbeiten betreffend das Projekt Neubau Kinderkrippe und Umbau Kindergarten zu erteilen.

Im Falle, dass eine beschränkte Ausschreibung stattgefunden hat, wolle der Auftraggeberin untersagt werden, die Anbote zu öffnen bzw. wolle das Landesverwaltungsgericht diesen Auftrag für den Gemeinderatsbeschluss am 01.03.2018 erteilen.

Auf jeden Fall wolle der Auftraggeberin bei sonstiger Nichtigkeit untersagt werden, den Zuschlag der Baumeisterarbeiten betreffend das Projekt Neubau Kinderkrippe und Umbau Kindergarten ohne Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes zu erteilen.

ZU b) NACHPRÜFUNGSVERFAHREN;

Der Antragsteller beantragt auch ein Nachprüfungsverfahren.

Das Nachprüfungsverfahren dient der nachprüfenden Kontrolle von gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Es kann von Bietern und Bewerbern beantragt werden und wird nach den Bestimmungen des VwGVG durchgeführt. Das Nachprüfungsverfahren kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungsbedingungen bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung bzw. Widerrufserklärung beantragt werden.

Inhaltserfordernisse des Antrags:

Bezeichnung des Verqabeverfahrens: Neubau Kinderkrippe – Umbau Kindergarten durch die Gemeinde Z

Auftraggeber: Gemeinde Z, Adresse 3, Z, Tel-Nr.:

****, Fax-Nr.: ****, E-Mail: ****

Der maßgebliche Sachverhalt:

Wie in der Tiroler Tageszeitung berichtet, ist der Neubau der Kinderkrippe bzw. der Umbau des Kindergartens beabsichtigt. 2,7 Mio. Euro werden investiert. Mit der Planung wurde die Architektengruppe CC beauftragt. Am 01.03, sollen nun die Baumeisterarbeiten vergeben werden. Von einer Ausschreibung ist nichts bekannt, es ist davon auszugehen, dass keine Ausschreibung stattgefunden hat. Eine beschränkte Ausschreibung wäre aufgrund der Bestimmung des Bundesvergabegesetzes nicht zulässig.

Der Antragsteller ist konzessionierter Planer und Bauunternehmer. Er hat Interesse an dem gegenständlichen Auftrag bezüglich Baumeisterarbeiten. Er hätte die Möglichkeit mit anderen Unternehmen eine ARGE zu bilden und das Projekt auszuführen. Er kann auch in eigenem Namen anbieten. Er hat demnach Interesse am Vertragsabschluss. Hätte der Antragsteller den Zuschlag erhalten, hätte er .natürlich einen entsprechenden Verdienst- Im Fall, dass er den Zuschlag nicht erhält, droht ihm ein Schaden.

Behaupteter Schaden:

Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Der Antragsteller hat Interesse an dem Auftrag. Die Auftragssumme ist bedeutend. Es würde der Antragsteller einen entsprechenden Verdienst lukrieren, Im Fall, dass er den Zuschlag nicht erhält, droht ihm ein finanzieller Schaden. Die Bezeichnung, des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters ist derzeit nicht möglich, es ist nämlich nicht bekannt, wer als Bieter in Aussicht genommen ist.

Bestimmte Bezeichnung des Rechts in dem der Antragsteller verletzt ist:

a)   Recht auf Vornahme der Vergabe entsprechend den Bestimmungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006,

b)   Recht des verfassungsmäßig geschützten Grundrechts der Erwerbsfreiheit.

Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:

Die Bestimmungen des Vergabegesetzes wurden verletzt. Es erfolgte keine Ausschreibung, Sollte - was möglich wäre - eine beschränkte Ausschreibung stattgefunden haben, so ist hievon nichts bekannt und wäre dies aufgrund der Auftragssumme (Gesamtprojekt 2,7 Mio. Euro, dies entspricht netto 2,25 Mio. Euro) auch nicht zulässig.

Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung:

Der am 01.03. vorgesehene Zuschlag betreffend Baumeisterarbeiten zum Projekt Neubau Kinderkrippe bzw. Umbau Kindergarten durch Gemeinde Z bzw. allenfalls - wenn stattgefunden - die unzulässige beschränkte Ausschreibung oder beschränkte Vergabe.

Angaben zur Rechtzeitigkeit:

Die Einladung zur Gemeinderatssitzung datiert mit 23.02., mit 23.02. hat der Antragsteller Kenntnis von der Gemeinderatsitzung bzw. der Tagesordnung erhalten.

Beweis: Einladung zur Gemeinderatsitzung

Angefochten werden folgende Entscheidungen:

a)   Die Zuschlagserteilung bzw, am 01,03. beabsichtigte Zuschlagserteilung

b)   Die Nichtzulassung des Antragstellers zur Teilnahme an der Anbotslegung

c)   Die - wenn stattgefunden - Aufforderung zur Anbotsabgabe

d)   Die Ausschreibung bzw. die Art und Weise der Ausschreibung

e)   Die Wahl des Vergabeverfahrens (bei der offensichtlich beabsichtigten Direktvergabe)

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gegenständiges, nichtiges und rechtswidriges Auftragsvergabeverfahren wegen Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes ersatzlos beheben.

Insbesondere wolle die für 01.03.2018 vorgesehene Beschlussfassung über die Vergabe der Baumeisterarbeiten, also die in Aussicht genommene Zuschlagserteilung für nichtig erklärt werden.

Im Falle, dass eine beschränkte Ausschreibung stattgefunden haben sollte, wolle diese Art und Weise der Vergabe für rechtswidrig erklärt werden.

Die Nichtzulassung des Antragstellers zur Teilnahme an der Anbotslegung wolle aufgehoben werden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die Gemeinde Z in den Kostenersatz verfallen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle aussprechen, dass der Antragsteller als potenzieller Bestbieter übergangen wurde und ihm diesbezüglich auch ein Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinnes zuzuerkennen ist,

Beilage:        Artikel Tiroler Tageszeitung vom xx.xx.xxxx

Tagesordnung für die Sitzung am 01.03.2018“

Zusammen mit diesem Schriftsatz hat der Antragsteller Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet werden:

Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.02.2018    (Beilage./A)

Artikel Tiroler Tageszeitung vom xx.xx.xxxx     (Beilage./B)

Zahlungsbeleg         (Beilage./C)

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.02.2018 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Pauschalgebühr auf Grundlage der vom Antragsteller vorgebrachten vermuteten Direktvergabe in der korrekten Höhe von gesamt Euro 312,00 zu bezahlen und die Bezahlung eines restlichen Betrages von Euro 01,00 nachzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 hat der Antragsteller sodann die Bezahlung eines restlichen Betrages von Euro 01,00 nachgewiesen und ausgeführt, dass ein Lesefehler der Bank vorgelegen habe. Gemeinsam mit diesem Schriftsatz wurde eine Urkunde gelegt, die zum Akt und wie folgt bezeichnet wurde:

Einzahlungsbeleg         (Beilage./D)

In einem Telefonat des Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Bürgermeister der Aufraggeberin vom 28.02.2018 wurde diesem mitgeteilt, dass ein Nachprüfungsantrag eingelangt ist und vorerst kein Zuschlag erteilt werden dürfe. Der Bürgermeister hat sodann angeführt, dass das Verfahren für die Gemeinde eilig sei und wurde er darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol das Verfahren rasch behandeln werde, jedoch eine einstweilige Verfügung beantragt worden sei. Der Bürgermeister hat angegeben, alsbald eine Stellungnahme abgeben zu wollen und sei eine Direktvergabe geplant, jedoch seien zuvor Angebote angefragt worden.

Mit E-Mail vom 01.03.2018, beim Landesverwaltungsgericht Tirol an diesem Tag um 16.01 Uhr eingelangt, hat die Auftraggeberin sodann mitgeteilt, dass man alle Unterlagen bekommen habe und diese nun weiterleite. Wie am Telefon geschildert, sei die Gemeinde nun sehr unter Zeitdruck, da man in der kommenden Woche vor habe, den Kindergarten umzusiedeln und sodann gleich mit dem Bau zu beginnen, da die Bauzeit bis zum nächsten Schulanfang sehr kurz sei. Man freue sich auf eine baldige Antwort, damit gleich die nächste Gemeinderatssitzung ausgeschrieben werden könne, um die Vergaben zu beschließen. Weitere Unterlagen würden mit einem separaten Mail übermittelt. Im Anhang zu diesem Mail befand sich ein E-Mail des Baumeister DD, CC, Adresse 4, X an die Auftraggeberin, in welchem ausgeführt wurde, dass im Anhang die gewünschten Unterlagen für die erfolgten Ausschreibungen übermittelt würden. Es seien die Verfahren als nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung ausgeschrieben gewesen. Die eingeladenen Firmen würden sich laut angehängten Mailbestätigungen ergeben und betreffe dies für die Baumeisterarbeiten die Firma EE Y, Firma FF W, Firma GG V, Firma JJ U und Firma KK Y. Sodann wurden noch Ausführungen zu den Erdarbeiten und den Zimmermannsarbeiten gemacht.

Gemeinsam mit diesem Mail wurden Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden:

Konvolut Ausschreibungsunterlagen Zu- und Umbau Kindergarten

und Volksschule Z – Baumeisterarbeiten     (Beilage./1)

Konvolut Ausschreibungsunterlagen Zu- und Umbau Kindergarten

und Volksschule Z – Erdarbeiten      (Beilage./2)

Konvolut Ausschreibungsunterlagen Zu- und Umbau Kindergarten

und Volksschule Z – Zimmermannarbeiten    (Beilage./3)

Mit E-Mail der Auftraggeberin vom 01.03.2018, beim Landesverwaltungsgericht an diesem Tag um 16.05 Uhr eingelangt, wurden sodann weitere Urkunden vorgelegt.

Im Anhang an dieses E-Mail findet sich das E-Mail des technischen Büros LL vom 28.02.2018, 18.49 Uhr, mit den Ausschreibungsunterlagen betreffend Heizung-Sanitäre übermittelt wurden.

Gemeinsam mit diesem E-Mail wurden Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet werden:

Konvolut Ausschreibungsunterlagen VS/Kiga Z-Heizung-Sanitäre  (Beilage./4)

Aufgrund des Vorbringens der Auftraggeberin, wonach die Vergabeverfahren als nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung vorgenommen wurden, wurde der Antragsteller aufgefordert, die für dieses Verfahren zu berechnenden Pauschalgebühren in Höhe von Euro 623,00 für den Nachprüfungsantrag sowie Euro 311,50 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, gesamt sohin Euro 934,50 zu bezahlen und den restlich ausstehenden Betrag in Höhe von Euro 622,50 zur Einzahlung zu bringen und dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Einzahlung bis 05.03.2018, 11.00 Uhr per Telefax nachzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2018 wurde seitens des Antragstellers die Einzahlung des restlichen Betrages von Euro 622,50 nachgewiesen und weiters vorgebracht, dass es richtig sei, dass lediglich die Vergabe der Baumeisterarbeiten bekämpft werde.

Gemeinsam mit diesem Schriftsatz hat der Antragsteller eine Urkunde vorgelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wird:

Zahlungsbeleg         (Beilage./E)

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.03.2018 wurde der Auftraggeberin bekanntgegeben, dass mit dem Nachprüfungsantrag lediglich die Vergabe der Baumeisterarbeiten bekämpft wurde, hinsichtlich der Erdarbeiten, Zimmermannarbeiten und für den Bereich Heizung-Sanitär somit ein diesbezügliches Nachprüfungsverfahren nicht besteht. Weiters wurde die Auftraggeberin aufgefordert, aufzuklären, welche Verfahrensart tatsächlich gewählt wurde, da sich aus dem E-Mail vom 01.03.2018 entnehmen lässt, dass ein nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung durchgeführt wird, jedoch der Bürgermeister der Gemeinde Z im Telefonat vom 28.02.2018 angegeben hatte, es sei eine Direktvergabe geplant.

Mit E-Mail vom 02.03.2018 hat die Auftraggeberin sodann vorgebracht, dass man im Telefonat vom 28.02.2018 ein wenig vorbeigeredet habe und mit der Direktvergabe die Planung und Bauleitung gemeint gewesen sei, da der Antragsteller auch diesbezüglich einen Schriftsatz beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht habe, der dann jedoch als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Es werde bestätigt, dass über die Baumeisterarbeiten ein nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung durchgeführt werde.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2018 hat der Antragsteller sodann eine Durchführungsbestätigung betreffend den Restbetrag von Euro 622,50 vorgelegt.

Gemeinsam mit diesem Schriftsatz wurde eine Urkunde vorgelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wird:

Buchungsbestätigung MM vom 02.03.2018    (Beilage./F)

Mit Schriftsatz vom 05.03.2018 hat der Antragsteller sodann weiters vorgebracht wie folgt:

„Der Antragsteller erstattet aufgrund der bisher gegebenen Informationen folgende

STELLUNGNAHME

Aufgrund der Mitteilung vom 02.03.2018 hat der Antragsteller Kenntnis davon erhalten, dass die Arbeiten in Lose aufgeteilt wurden und jeweils gesondert - so auch die Baumeisterarbeiten - im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung ausgeschrieben wurden. Der Antragsteller ist Gemeinderat, Gemeindevorstand und Mitglied des Bauausschusses des Gemeinderates Z. Von einem Beschluss des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes auf Ausschreibung im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung weiß der Antragsteller nichts. Demnach muss vermutet werden, dass offenbar der Bürgermeister im Alleingang diese Maßnahme zu verantworten hat. Der Antragsteller beanstandet, dass die Vorgangsweise, nämlich das Projekt in kleine Lose aufzuteilen und die Lose jeweils gesondert im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung auszuschreiben, als Gesetzesumgehung anzusehen ist und demnach unzulässig (gesetzwidrig) ist.

Der Antragsteller hat sich für die Gemeinderatssitzung am 01.03. vorbereitet und vom Amtsleiter beiliegendes Schriftstück erhalten. Hier finden sich die Anbotspreise der Firma KK, JJ, FF, GG und EE wieder- Der Antragsteller beanstandet zunächst, dass kein Beschluss eines Gemeindegremiums vorliegt, wonach die Aufteilung in Lose vorgenommen werden soll und im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntgabe ausgeschrieben werden soll. Die schriftlichen Anbote hat der Antragsteller, obwohl Gemeinderat und Gemeindevorstand und Mitglied des Bauausschusses, nie gesehen. Der Amtsleiter hat das entsprechende Schriftstück dem Beschwerdeführer am 01.03. zur Verfügung gestellt. Bei Durchsicht dieses Schriftstückes fällt auf, dass zwischen Billigstbieter (GG) und Höchstbieter, nämlich EE und den dazwischen liegenden Bietern jeweils eine Steigerung von rund 2% liegt, diese Staffelung ist nach Ansicht des Antragstellers ein Indiz für eine Preisabsprache.

Folgende Anbote sind aufgelistet:

GG                EUR 607.914,20

FF                EUR 623.836,72

JJ                EUR 630.069,78

KK                EUR 634.909,16

EE                EUR 657.383,57

Aus dem bisherigen Informationsstand ergibt sich jedenfalls, dass die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes nicht eingehalten wurden.

Der Antragsteller verweist zunächst auf §25 Abs. 4:

Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen zur Abgabe von Anboten aufgefordert.

Verwiesen wird auf §37:

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen.

Verwiesen wird auch auf §65 Abs. 2 Bundesvergabegesetz:

Bei nicht offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anbote mindestens 22 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und endet mit dem Zeitpunkt bis zu dem die Anbote spätestens eingehen mussten.

Soweit nachvollziehbar können diese Fristen nicht eingehalten worden sein. Die Planungsfirma CC wurde - offenbar im Rahmen einer unzulässigen Direktvergabe - am 28.12. mit Gemeinderatsbeschluss beauftragt. Demnach konnte frühestens am 29.12. mit der Planung begonnen worden sein. Der Gemeinderatsbeschluss betreffend Planungsbeauftragung datiert mit 28.12. Eine Kundmachung fand bis dato nicht statt. Der Planer hat dann natürlich den Plan auszufUhren und die Leistungserfassung vorzunehmen. Für Planung und Leistungserfassung ist ein Zeitaufwand - erfahrungsgemäß - mindestens ein Monat erforderlich. Sodann könnte erst die Ausschreibung erfolgen. Sodann müsste also die

Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Anboten erfolgen. Im vorliegenden Fall erfolgte laut dem Schriftstück, das nunmehr zur Verfügung steht, die Anbotseröffnung am 26.01. Demnach kann die in §65 Abs. 2 vorgesehene 22 Tages-Frist gar nicht eingehalten worden sein. Es besteht nur die Möglichkeit, dass der Planer inoffiziell bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Auftrag erhalten hat oder die 22 Tages- Frist unterschritten wurde. Üblicherweise haben Baufirmen über Jahreswechsel geschlossen und haben heuer erst am 08.01.wieder eröffnet.

Es bestehen also folgende Möglichkeiten:

a)   Entweder ist die Frist nicht eingehalten worden, also unverzüglich verkürzt worden oder aber

b)   hatte der Planer den Auftrag inoffiziell bereits vor dem 28.12.

Verwiesen wird auf §79 Abs. 3:

In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll.

Verwiesen wird such auf §102 Abs. 2 Bundes Vergabegesetz:

Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig zu möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen. Vor einem Jahr erfolgte ebenfalls die Vergabe des Projektes Friedhof durch Auftraggeberin, es wurden die gleichen Firmen beauftragt bzw. auch die gleichen Firmen aufgefordert Angebote abzugeben. Demnach wurde gegen §102 verstoßen.

Verstoßen wurde insbesondere gegen §118 Bundesvergabegesetz:

Bei offenen und nicht offenen Verfahren sind die Anbote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu' erfolgen, die aus zu mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt an der Öffnung teilzunehmen, Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Anbote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.

Vor dem öffnen eines Anbotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Anbotsfrist eingelangt ist.

Die geöffneten Anbote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen worden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

Aus den Anboten sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:

Name und Geschäftsitz des Bieters

Gesamtpreis

Wesentliche Erklärungen

Weitere Bieterangaben

Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welchem zusätzlich folgende

Eingaben einzutragen sind:

Datum und Uhrzeit vom Beginn und Ende der Öffnung

Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens

Namen der Anwesenden

Zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen

Vermerk über offensichtliche Mängel

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Nach Abschluss der Öffnung sind Niederschrift, die Anbote und die Umschläge so zu verwahren, dass sie unbefugten nicht zugänglich sind.

Das vorliegende Schriftstück entspricht in keiner Weise den Anforderungen des Bundesvergabegesetzes.

Der Antragsteller weiß nun nicht einmal, ob überhaupt ein Baubescheid existiert. An und für sich müsste nach Vorliegen des Plans ein Bauansuchen gestellt werden und eine Bauwilligung erteilt werden. Ob dies geschehen ist, weiß der Antragsteller nicht. Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 01.03. wurden die entsprechenden Punkte von der Tagesordnung genommen. Der Bürgermeister hat sich dahingehend ausgedrückt, dass es aufgrund des gegenständlichen Antrages zu einer geringen Verzögerung kommen würde, er habe aber beste Beziehungen zu Gericht, spätestens am Mittwoch sei alles saniert.

Zusammengefasst bestehen folgende Beschwerdepunkte:

a)       Es liegt kein Beschluss des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Bauausschusses betreffend die Aufteilung in Lose und Vergabe im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntgabe vor.

b)       Es liegt kein Beschluss des Gemeinderates, Gemeindevorstandes oder Bauausschusses vor, welche Unternehmen konsultiert werden.

c)       Es liegt kein Beschluss vor, wer die Kommission für die Anbotsöffnung bildet.

d)       Die Aufteilung des Projektes in kleine Lose ist jedenfalls unstatthaft, wenn die Summe dieser Lose als fertiges Objekt zu verstehen ist (mutwillige Projektteilung zur Gesetzesumgehung).

e)       Gegen §102 Bundesvergabegesetz wurde verstoßen, ein Wechsel der Unternehmen hat nicht stattgefunden (gleiche Unternehmen wie beim letzten Projekt), der Antragsteller wurde diskriminiert,

f)       Es ist nicht nachvollziehbar, ob die Kriterien nach §79 eingehalten worden sind, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob Zuschlag an den Bestbieter oder den Billigstbieter gehen soll,

g)       Die im §65 Abs. 2 Bundesvergabegesetz vorgesehene Frist ist offenbar nicht eingehalten worden.

h)       Die Bestimmungen nach §118 Bundesvergabegesetz über Anbotsöffnung, Beurkundung etc. wurde nachvollziehbar verletzt.

Die bisher gestellten Anträge bleiben aufrecht.“

Gemeinsam mit diesem Schriftsatz hat der Antragsteller eine Urkunde vorgelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wird:

Angebotseröffnung Baumeisterarbeiten vom 26.01.2018   (Beilage./G)

Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.03.2018 wurde die Auftraggeberin ersucht, sämtliche allfällige weitere Unterlagen (wie insbesondere zusätzliche Ausschreibungsunterlagenteile, Kostenschätzungen und ähnliches), an das Landesverwaltungsgericht Tirol bis 09.03.2018, 10.00 Uhr, zu übermitteln. Es wurde auch mitgeteilt, dass es nicht nötig ist, innerhalb dieser Frist die Angebote aus dem Vergabeverfahren zu übermitteln.

Mit E-Mail der Auftraggeberin vom 08.03.2018 hat diese mitgeteilt, dass keine weiteren Unterlagen vorliegen würden. Man habe bereits im Jahr 2016 im Gemeinderat über einen Umbau oder eine Erweiterung bzw Planung des Kindergartens geredet und Beschlüsse gefasst. Bedarfserhebungen seien 2016 ebenfalls durchgeführt worden. Der Antragsteller habe an der Gemeinderatssitzung vom 28.12.2017 nicht teilgenommen und sei in dieser Sitzung das Projekt Kindergarten, Kinderkrippe und Umbau Volksschule vorgestellt worden. Man habe in dieser Sitzung im Gemeinderat alles durchbesprochen und die Finanzierung beschlossen. Der Gemeinderat sei immer informiert worden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere in die von den Parteien vorgelegten Urkunden.

II.      Sachverhalt:

Auftraggeberin ist die Gemeinde Z, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber iSd § 1 Abs 1 TVergNG 2006 handelt. Für die Aufraggeberin hat die Firma CC die Planung und Bauleitung übernommen.

Die Auftraggeberin hat ein Vergabeverfahren betreffend einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule – Gemeinde Z – Baumeisterarbeiten“ durchgeführt, wobei die Ausschreibung im nicht offenen Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung vorgenommen wurde.

Aus Beilage./1 ergibt sich, dass für die Angebotsabgabe der 26.01.2018, 11.00 Uhr vorgesehen war.

Aus dem E-Mail der Auftraggeberin vom 01.03.2018, 16.01 Uhr, ergibt sich aus dem Anhang, dass die Ausschreibung betreffend Baumeisterarbeiten für die Auftraggeberin durch die Firma CC durchgeführt wurde.

                        

Aus den Ausschreibungsunterlagen (Beilage./1) ist zu entnehmen, dass für das Projekt „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z“ Baumeisterarbeiten ausgeschrieben werden sollten und wurde das Datum der Angebotsabgabe mit 26.01.2018, 11.00 Uhr festgelegt. Mit E-Mail vom 12.01.2018 wurden die Firmen EE, FF, GG, JJ und KK zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

In den Ausschreibungsunterlagen betreffend die Baumeisterarbeiten für das Projekt „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z“ ist nicht enthalten, ob die Vergabe der Leistungen nach den Bestimmungen des TVergG 2006 für den Ober- oder den Unterschwellenbereich erfolgt und ist in den Ausschreibungsunterlagen auch nicht enthalten, welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle des Vergabeverfahrens zuständig ist.

In den Ausschreibungsunterlagen ist auch nicht festgehalten, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll.

Den Ausschreibungsunterlagen lassen sich überdies keinerlei Zuschlagskriterien entnehmen.

In den Ausschreibungsunterlagen findet sich lediglich auf Seite 109 von 109 eine Zusammenstellung, aus der sich letztlich eine Leistungssumme ergibt, die zu bilden ist und ist sodann eine Zeile vorgesehen, in der ein noch auszufüllender Nachlass (in Prozent) sowie ein diesbezüglich zu berechnender Betrag anzuführen ist und ist darunter eine Summenbildung für den Gesamtpreis vorgesehen, zu dem in einer neuen Zeile ein auszufüllender Prozentsatz an Umsatzsteuer mit auszuweisendem Betrag einzufüllen ist und letztlich daraus ein „Angebotspreis (zivilrechtlicher Preis)“ resultiert, der in einer Summe auszudrücken ist.

Auf Seite von 1 von 109 der Ausschreibungsunterlagen findet sich ein Feld, in dem eine Summe in Euro anzugeben ist. In der Zeile darunter wird die Möglichkeit geboten, einen Aufschlag/Nachlass in Prozent mit einem in Euro auszuführenden Betrag anzubieten und ist sodann in der Zeile darunter die Gesamtsumme netto zu bilden und hiezu in einer weiteren Zeile die Umsatzsteuer in Prozent anzugeben und den diesbezüglichen Betrag einzufüllen und letztlich eine Gesamtsumme brutto zu bilden.

Aus der Position 00.11.01.A „allgemeine Vertragsbestimmungen“ der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage ergibt sich, dass die „allgemeinen Vertragsbestimmungen“ gemeinsam mit den „besonderen Vertragsbestimmungen“ und dem „Leistungsverzeichnis“ einen Bestandteil des Auftrages bilden. „Besondere Vertragsbestimmungen“ sind in der Ausschreibungsunterlage nicht enthalten.

Aus dem E-Mail der Auftraggeberin vom 01.03.2018, 16.01 Uhr ergibt sich, dass alle Unterlagen betreffend das Vergabeverfahren „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z – Baumeisterarbeiten“ übermittelt wurden.

Neben den Ausschreibungsunterlagen wurde noch ein Preisspiegel, angefertigt von der Firma CC, übermittelt, in dem für sämtliche Positionen in den Angeboten der fünf zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bieter die billigsten und die höchsten Preise inklusive Aufschläge/Nachlässe farblich hervorgehoben wurden und ansonsten sämtliche Preispositionen aufgelistet sind. Weiters wurde mit diesem Preisspiegel auch ein Blatt „Angebotseröffnung Bauvorhaben: Gemeinde Z Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Baumeisterarbeiten“ vom 26.01.2018 übermittelt, aus dem sich der Angebotspreis der Bieter entnehmen lässt sowie ein Vermerk, dass die Preise am 29.01.2018 geprüft wurden, wobei sich aus der diesbezüglichen Unterschrift ergibt, dass die Prüfung durch die Firma CC vorgenommen wurde.

Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen konzessionierter Planer und Bauunternehmer (konzessionierter Baumeisterbetrieb) und hat er ein Interesse am gegenständlichen Auftrag dargelegt.

Nach seinem Vorbringen würde er einen entsprechenden Verdienst lukrieren, wenn er den Zuschlag erhalten würde.

Der Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule Z soll ein Auftragsvolumen von insgesamt Euro 2,7 Mio haben.

Am 23.02.2018 wurde die Einladung zur Gemeinderatssitzung am Donnerstag, den 01.03.2081 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes der Gemeinde Z bekanntgegeben, wobei der Tagesordnungspunkt 2 die Beschlussfassung über die Vergabe „Arbeiten Zu- Umbau Kindergarten, - Krippe und Volksschule – Baumeisterarbeiten, Erdarbeiten, Zimmermannarbeiten, Heizung-Sanitär“ betrifft.

Eine Zuschlagsentscheidung ist im gegenständlichen Vergabeverfahren noch nicht getroffen worden.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27.02.2018, beim Landesverwaltungsgericht Tirol an diesem Tag um 16.08 Uhr per Telefax eingelangt einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie einen Nachprüfungsantrag gestellt und hat die für ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung geforderten Pauschalgebühren fristgerecht bezahlt.

Beilage./1 stellt die vollständige Ausschreibungsunterlage dar. Darüberhinausgehende Ausschreibungsunterlagen oder Ausschreibungsunterlagenteile gibt es nicht.

III.    Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen.

Dass ein nicht offenes Verfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung gewählt wurde, ergibt sich aus dem E-Mail der Auftraggeberin vom 01.03.2018, 16.01 Uhr (Anhang).

Dass in den Ausschreibungsunterlagen keine Zuschlagskriterien angeführt sind und überdies auch nicht angegeben ist, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll, ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen in Beilage./1. Auch die weiteren Feststellungen betreffend die (fehlenden) Angaben in den Ausschreibungsunterlagen ergeben sich aus Beilage./1.

Die Ausführungen zu den eingeladenen Firmen und zum Datum die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie zum „Preisspiegel Abgabeeröffnung mit Gemeinde“ ergeben sich ebenfalls aus Beilage./1.

Die Feststellungen dazu, dass der Antragsteller die Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlt hat, ergeben sich aus den Beilagen./C, ./D und ./E.

Die Tatsache, dass es sich bei Beilage./1 um die gesamte Ausschreibungsunterlage für das gegenständliche Vergabeverfahren handelt und nicht etwa Ausschreibungsunterlagenteile nicht vorgelegt wurden, ergibt sich aus dem E-Mail der öffentlichen Auftraggeberin vom 08.03.2018.

IV.       Rechtslage:

TVergNG 2006

§ 3

Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts

[…]

(2) Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hierzu erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1.         zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie

2.       zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

[…]

§ 6

Fristen für Nachprüfungsanträge

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist, außer im Fall der Anfechtung einer nach § 55 Abs. 5 oder § 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 freiwillig bekannt gemachten Entscheidung, auf sieben Tage.

(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.

(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.

§ 7

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

(1) Ein Antrag nach § 5 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.       die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,

2.       die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

3.       eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,

4.       Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5.       die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

6.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

7.       den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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