Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W134 2107307-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110997704 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A.:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 17.12.2015, AZ II/4-EBP/10-360644010, den angefochtenen Bescheid, aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2015, GZ 2012/17/0235, abgeändert, wobei sie sich in ihrer Begründung auf § 19 Abs 4 MOG 2007 berufen hat.
Da kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist der Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 17.12.2015, AZ II/4-EBP/10-360644010, in Rechtskraft erwachsen und ersetzt den angefochtenen Bescheid, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2107307.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018