TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/27 W151 2139734-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W151 2125116-1/17E

W151 2139734-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seinen Vater, XXXX , geb. XXXX , als gesetzlicher Vertreter, beide StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, dieser vertreten durch Mag. Sinisa SINDRIC, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.04.2016, Zl. XXXX , sowie vom 03.11.2016, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF 1), eine afghanische Staatsangehörige, reiste am 21.08.2015 legal und in Besitz eines österreichischen Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Farsi übersetzte, statt. Dort gab die BF 1 an, ihr Name sei XXXX , geboren am XXXX , afghanische Staatsangehörige. Sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Ehemann XXXX in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie nun denselben Schutz wie ihr Mann beantrage.

3. Am 10.11.2015 wurde die BF 1 vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Darin gab die BF 1 an, dass sie bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Sie sei Tadschikin und schiitische Muslima. Ihr Mann sei Sunnit. Ergänzend gab sie an, gesund zu sein. Seit ihrer Ankunft in Österreich fühle sie sich frei und lebe nun mit ihrem Ehemann zusammen. Die Heirat habe am 29.03.1388 stattgefunden, die Heiratsurkunde sei erst kurz vor ihrer Ausreise ausgestellt worden. Zum Fluchtgrund befragt brachte die BF 1 vor, dass sie mit ihrem zusammen leben wolle und ihr Leben in Afghanistan wie in einem Gefängnis gewesen sei. In der Zeit als sie sich in Logar aufgehalten habe, habe sie sich nur zuhause aufhalten können und Hausarbeiten erledigen können. In Logar seien die Taliban sehr aktiv und Frauen hätten nicht das Recht sich frei zu bewegen. Zudem habe sie das Haus nicht verlassen können, weil eine Feindschaft mit ihrem Cousin des Onkels mütterlicherseits bestanden habe. Sie sei zuerst mit diesem Cousin verlobt gewesen, sei dann aber zu ihrem jetzigen Mann geflüchtet und habe diesen geheiratet. Ihre Familie habe gewollt, dass sie diesen Cousin heirate. Da gegen ihren Mann Drohungen ausgesprochen worden seien, sei dieser nach Europa geflüchtet. Die BF 1 habe die letzten sechs Jahre "eingesperrt" zuhause verbracht. Somit habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, zu studieren und ihre Ausbildung zu beenden. Sie habe neun Jahre die Schule besucht und danach geheiratet. In Kabul habe sie aufgrund der Probleme mit dem Cousin nicht auf die Straße gehen können. Sie sei dann mit der Familie ihres Mannes nach Logar gegangen, wo sie das Haus aufgrund der strengen Regeln der Taliban nicht verlassen habe können.

In Österreich fühle sie sich frei. Sie gehe alleine einkaufen und könne sich frei bewegen. Ihre Lebensweise habe sich dadurch auch geändert. Sie trage kein Kopftuch mehr. In Kürze werde sie einen Deutschkurs besuchen.

Abschließend wurden der BF 1 die aktuellen Länderinformationen zur Kenntnis gebracht.

Die BF 1 konnte ihren Reisepass sowie die Heiratsurkunde im Original vorlegen.

4. Mit Bescheid vom 06.04.2016, Zl: XXXX , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag der BF 1 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.10.2016 (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF 1 und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die BF 1 gehöre nicht der Gruppe der Frauen an, welche aufgrund ihrer persönlichen Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht. Bei einer Rückkehr könne sie bei der Familie ihres Mannes leben in Kabul leben. Die BF 1 habe selbst angegeben, dass sie weiterhin unbehelligt in Kabul leben und sich frei bewegen könne, wenn es die Situation mit der Verfolgung durch die Familie ihres Ex-Verlobten nicht gegeben hätte.

Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei ihr derselbe Schutz zu gewähren wie ihrem Ehemann, dem mit Bescheid vom 07.10.2010 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde der BF 1 am 07.04.2016mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 14.04.2016 erhob die BF 1 Beschwerde gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften an und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF 1 Asyl gewährt werde in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Eingangs wurde der Sachverhalt zusammengefasst dargestellt und dazu ausgeführt, dass die BF 1 im vierten Monat schwanger sei und für sich und ihre Kind hoffe, in Österreich bleiben zu können.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 21.04.2016 vom BFA vorgelegt.

8. Mit Antrag vom 23.09.2016 stellte XXXX als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes XXXX (BF 2), geboren am XXXX , einen Antrag auf Familienverfahren beim BFA ein, worin keine eigenen Fluchtgründe für den BF 2 vorgebracht wurden.

9. Mit Bescheid vom 03.11.2016 Zl: XXXX , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF 2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.10.2018 (Spruchpunkt III).

Der BF 2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens sei ihm derselbe Schutz wie seinem Vater, dem mit Bescheid vom 07.10.2010 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zuzuerkennen.

10. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde der BF 1 am 04.11.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

11. Mit Schreiben vom 08.11.2016 erhob der BF 2 durch seine gesetzliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF 2 Asyl gewährt werde. Ergänzend wurde auf das offene Beschwerdeverfahren seiner Mutter, der BF, und ihren Fluchtgrund verwiesen.

12. Mit der Ladung für die Verhandlung am 13.12.2017 vom 11.09.2017 wurden den BF die aktuellen Länderinformationen (Länderinformation, Stand 22.06.2017; die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag; die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Mag. Karl Mahringer, für Afghanistan vom 05.03.2017, sowie dessen Ergänzung vom 05.03.2017) zur Kenntnis gebracht.

13. Mit der Ladung für die Verhandlung am 06.02.2018 vom 19.12.2017 wurde den BF das aktuelle Informationsblatt Afghanistan vom 21.12.2017 zur Kenntnis gebracht.

14. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 06.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein ihrer Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF 1 sowie der BF 2 persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Die BF 1 wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu ihrer Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Ergänzend brachte die BF 1 vor, dass sie an Hepatitis B leide und darum in medizinischer Behandlung stehe.

Vorgelegt wurden die Einstellungszusage von XXXX als Teilzeitkraft, die Anmeldebestätigung des BF 2 für den Kindergarten vom 20.11.2017, Bestätigung der Teilnahme am Integrationskurs, eine Kursanmeldung zum Kurs "Mama lernt Deutsch! - F.U.T.U.R.E - Train 12/2018" mit den Inhalten Deutschintensivkurs A2, mathematische und digitale Kompetenzen, ÖSD-Vorbereitung, ein Zertifikat über den Kurs "Mama lernt Deutsch!" vom 22.12.2017 sowie ein ÖSD Zertifikat A1 vom 19.08.2016.

15. Am 27.02.2018 langte ein Patientenbrief vom 15.02.2018 ein, indem ausgeführt wurde, dass die BF 1 in ambulanter Betreuung aufgrund ihrer chronischen Hepatitis B Erkrankung stehe. Die Therapiedauer könne nicht genau definiert werden, in den meisten Fällen sei allerdings eine lebenslange Therapie notwendig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BFs:

Die BF 1 ist afghanische Staatsbürgerin, geboren am XXXX , aus der Provinz Kabul stammend, wo sie bis zu ihrer Heirat mit ihrer Familie lebte. Aufgrund dieser Heirat zog die BF 1 von Kabul nach Logar, wo sie sich ca. vier Jahre lang mit der Familie ihres Mannes, vor ihrer Ausreise nach Europa, aufhielt. Die BF ist mit ihrem Mann seit 19.06.2009 standesamtlich verheiratet.

Die BF 1 ist Tadschikin, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Sie hat neun Jahre die Grundschule besucht. Über eine berufliche Ausbildung verfügt sie nicht, eine berufliche Tätigkeit übte sie in Afghanistan nicht aus. Die BF 1 leidet an Hepatitis B. ein Therapieende ist nicht feststellbar.

Beim BF 2 handelt es sich um das Kind der BF 1. Es ist gesund. Eigene Fluchtgründe wurden für diese nicht vorgebracht. Der BF 2 ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX in Österreich, Wien, minderjährig und das eheliche Kind der BF 1 und von XXXX . Der BF 2 ist bereits für den Kindergarten angemeldet.

Die Identität beider BFs steht fest.

Die BF 1 befinden sich seit spätestens 21.08.2015 in Österreich. Sie ist legal, mit einem österreichischen Visum, in das Bundesgebiet eingereist. Die BF 1 und 2 leben mit dem Ehemann der BF 1 und Vater des BF 2 im gemeinsamen Haushalt.

Im Bundesgebiet besucht die BF 1 laufend den Kurs Deutsch A2 "Mama lernt Deutsch" und konnte ein ÖSD Zertifikat A1 vom 19.08.2016 vorlegen. Ebenso besuchte sie den Werte Kurs des BMI. Über das Ablegen des Pflichtschulabschlusses hat sie sich schon informiert. Sie ist nicht Mitglied eines Vereins. Sie arbeitet seit Jänner 2017 geringfügig bei XXXX . Sie hat von ihrem Arbeitgeber die Zusage auch Teilzeit arbeiten zu können. In der Folge möchte sie den Pflichtschulabschluss nachholen und danach bei einem Drogeriemarkt als Verkäuferin arbeiten. Sie hat eine österreichische Freundin, mit der sie regelmäßig Kontakt hat.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation

Die BF 1 verließ Afghanistan, da sie dort einer diskriminierenden, nicht selbstbestimmten und somit asylrelevanten Lebensweise ausgesetzt war. Sie konnte sich in Afghanistan nicht frei bewegen. Sie lebte in einer gänzlich patriarchalischen Gesellschaft, war nicht frei und konnte keine eigenen Entscheidungen treffen. Sie musste sich den Wünschen des Vaters unterordnen, vor allem auch die arrangierte Heirat betreffend. Der Vater verlobte sie mit einem Familienangehörigen, einem Cousin mütterlicherseits, den die BF 1 jedoch ablehnte, um heimlich und gegen den Willen der Familie ihren nunmehrigen Mann heiraten zu können. Um sich der Rache der Familie und dieses Cousins zu entziehen, lebte sie nach der Heirat versteckt bei der Familie ihres Mannes, als dieser nach Europa ging und der Cousin den Aufenthaltsort herausfand, floh sie ein Jahr nach der Hochzeit nach Logar und lebte dann bei einer Cousine des Ehemannes . Dort führte sie ein eingeschränktes Leben und musste unter anderem auch die Burka tragen.

In Österreich besucht sie nun einen Deutschkurs, trifft mit ihrem Mann gemeinsame finanzielle und familiäre Entscheidungen. Sie arbeitet geringfügig und verdient Geld dazu. Sie hat kein eigenes Bankkonto, kann aber ohne Rückfrage Geld vom Konto ihres Mannes abheben. Einkäufe erledigt sie entweder alleine oder gemeinsam mit ihrem Mann. Den Haushalt erledigen sie gemeinsam. Auch bei der Kindererziehung treffen sie gemeinsame Entscheidungen. Die BF trifft sich auch alleine mit ihrer Freundin, mit der sie verschiedene Aktivitäten unternimmt. Ihr Ehemann hat nichts dagegen. Nun möchte sie auf eigenen Beinen stehen, ihren Pflichtschulabschluss nachholen und als Verkäuferin arbeiten. Ihr Ehemann unterstützt sie dabei. In der Verhandlung war die BF 1 westlich gekleidet und sie hatte ein selbstsicheres Auftreten (Kleidung, etc.) und führt ein selbstbestimmtes Leben.

Die persönliche Haltung der BF 1 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht somit im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen, wie auch die BF 1, dort unterworfen sind.

Die BF 1 ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben:

Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um

3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

Politische Entwicklungen

Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).

Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).

Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).

Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).

In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017).

Quellen:

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KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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