Entscheidungsdatum
28.03.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W179 2167344-1/ 6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend einen Antrag auf Ausstellung des Berufspilotenscheins XXXX , beschlossen:
A) Beschwerde
In Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem (hier nicht angefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiederausstellung des ¿ XXXX " als unzulässig zurück.
2. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Rechtsmittelwerber bei der belangten Behörde zur genannten Geschäftszahl XXXX ein mit "Beschwerde" überschriebenes Schreiben ein. Dieses enthielt ua den Antrag, dem Beschwerdeführer seinen Berufspilotenschein XXXX innerhalb von 14 Tagen wieder auszustellen.
3. Diesen Antrag nahm die belangte Behörde daraufhin - abseits der erhobenen (mangelhaften) und hier nicht verfahrensgegenständlichen Beschwerde - gesondert in Bearbeitung und startete ihr Ermittlungsverfahren mittels Anfrage bei der slowakischen Luftfahrtbehörde.
4. Mit Schreiben vom XXXX verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis ihres Beweisverfahrens, demzufolge der Beschwerdeführer aktuell über eine gültige näher bestimmte slowakische Teil-FCL Lizenz verfüge und erläuterte dazu:
Die belangte Behörde sei seit Einführung der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 nicht mehr berechtigt, den vormals nach der Zivilluftfahrt-Personalverordnung erteilten Berufspilotenschein XXXX oder ein Äquivalent erneut auszustellen, weil diese ausnahmslos durch die EU-FCL- Lizenzen ersetzt worden seien. Nach FCL.015 der genannten EU-VO dürfe niemand zu irgendeinem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß diesem Teil erteilte Lizenz innehaben. Aufgrund der festgestellten slowakischen Lizenz wäre der Antrag somit abzuweisen.
5. Mit Stellungnahme vom XXXX monierte der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof habe mit seiner Entscheidung vom 24. April 2013, 2011/03/0085-5, den damaligen Bescheid [Anm: des BMVIT !], mit dem der seinerzeitige Verlängerungsantrag vom XXXX abgewiesen worden sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, sodass ein Ersatzbescheid, nämlich ein Berufspilotenschein XXXX , auszustellen gewesen wäre. Da die belangte Behörde (!) dieser höchstgerichtlichen Entscheidung nicht nachgekommen sei, sei dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig geblieben, als in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen gleichwertigen Berufspilotenschein, hier in der Slowakei, zu erwerben. Die FCL-Bestimmungen seien ihm bekannt, er bitte um Information, wann er seinen österreichischen Berufspilotenschein abholen könne, gleichzeitig werde er seine slowakische Lizenz zurücklegen.
6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des besagten Berufspilotenschein ab und führte begründend die bereits bestehenden slowakischen Lizenz ins Treffen. Ferner erwog sie, dass die Republik Österreich von der Opt-Out-Möglichkeit des Art 12 Abs 3 VO (EU) Nr 1178/2011 seinerzeit über den § 1a ZLPV 2006 Gebrauch gemacht habe und es somit nur bis zum XXXX möglich gewesen sei, nationale (österreichische) Lizenzen auszustellen. Zugleich schrieb sie für die in Beschwer gezogenen Erledigung eine Gebührensumme iHv
XXXX € vor.
7. Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX das hier zu entscheidende Rechtsmittel und führt aus, er habe seinen Erstantrag auf Verlängerung seines Berufspilotenschein
XXXX bereits am XXXX gestellt; allerdings habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren seit dem XXXX (GZ XXXX ) ausgesetzt. Konkret habe die belangte Behörde gegen ihn auf Betreiben des BMVIT sechs Strafanzeigen erstattet und dies unter anderem dazu geführt, dass vom damals zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat sein Berufspilotenschein aufgrund fehlender Zuverlässigkeit nicht verlängert worden sei; diese Entscheidung sei allerdings vom Verwaltungsgerichtshof mit XXXX wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die belangte Behörde seinen Berufspilotenschein verlängern müssen, was sie jedoch beharrlich nicht getan habe. Das Verfahren müsste auf den Stand des Zeitpunktes seines Erstantrages vom XXXX zurückgesetzt werden.
Schließend moniert der Beschwerdeführer: "Der Berufspilotenschein wäre in allen Richtlinien neu zu erwerben, die Kosten müssten vom Verursacher (Austro Control) getragen werden. Die zweite Möglichkeit wäre, die Umschreibung der slowakischen EASA Lizenz, auf eine österreichische EASA Lizenz. Die Ausbildungskosten müssten vom Verursacher (Austro Control) getragen werden."
8. Daraufhin fordert die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Behebung der Mängel der erhobenen Beschwerde auf. Denn das Rechtsmittel beziehe sich auf Sachverhalte und Verfahren in der Vergangenheit, die nicht Entscheidungsgrundlage für das gegenständliche Verfahren gewesen seien. Zum einen möge der Beschwerdeführer die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), zum anderen sein Begehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) binnen 14 Tagen bei sonstiger Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 9 VwGVG angeben. Ferner wird der Beschwerdeführer zur Klarstellung aufgefordert, ob er eine "Umschreibung" seiner slowakischen Lizenz begehre und damit einen Antrag auf Änderung des Zuständigkeitsstaates nach FCL.015 der VO (EU) Nr 1178/2011 stelle. Diesfalls möge er die beigeschlossenen Formblätter ausgefüllt bei der Behörde einreichen.
9. In seinem Verbesserungsversuch erstattet der Beschwerdeführer wiederum ausschließlich Vorbringen zum früheren Verwaltungshandeln der belangten Behörde und besagten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs und begehrt: "Es ergeht weiterhin der Antrag, dass mit XXXX Ermittlungsverfahren ( XXXX ) weiterzuführen und mir meinen Berufspilotenschein auszustellen. Wie und in welcher die Behörde [sic!] dies macht, bleibt ihr überlassen."
10. In Folge erlässt die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die erhobene Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 VwGVG zurückweist, weil sich der Beschwerdeführer wiederum auf andere vergangene Verfahren, jedoch nicht auf das gegenständliche bezog und "keine Konkretisierungen iSv Mängelbehebungen" gemacht habe. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Verbesserungsversuch den Antrag gestellt habe, das Ermittlungsverfahren vom XXXX zur XXXX weiterzuführen, sei dies faktisch nicht möglich, weil es sich bei diesem Aktenstück um kein Ermittlungsverfahren, sondern um einen Aussetzungsbescheid hinsichtlich des Scheinverlängerungsverfahrens des Jahres XXXX handle und dieses Verfahren durch die belangte Behörde bereits mit abweisenden Bescheid vom XXXX zur GZ XXXX erledigt worden sei. Zudem sei der im Zuge der Verbesserung gestellte Antrag zur Beschwerde bereits mit dem angefochtenen Bescheid erledigt worden, sodass jener ins Leere gehe.
11. Der Beschwerdeführer beantragt unter Beischluss zweier Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.2013, Zl 2010/03/0036; 24.4.2013, Zl 2011/03/0085) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und moniert, die belangte Behörde versuche durch die Beschwerdevorentscheidung die soeben genannte rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2013, 2011/03/0085-5 "auszuhebeln". Denn der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass gemäß § 42 Abs 3 VwGG die (damalige) Rechtssache in die Lage zurück gesetzt worden sei, der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden habe, somit zum Zeitpunkt des XXXX . Da die belangte Behörde bis zum heutigen Tage die Umsetzung dieser Entscheidung verweigere und säumig sei, sei die Umsetzung mittels Antrag eingefordert worden.
12. Die belangte Behörde übermittelt den Vorlageantrag und die Beschwerde samt Verwaltungsakt und erstattet keine Gegenschrift, wenngleich sie eine solche binnen sechs Wochen ankündigt.
13. Mit am XXXX sowie am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben ersucht die belangte Behörde um Erstreckung der (selbst gewählten) Frist zur Übermittlung der "Stellungnahme" bis zum XXXX bzw XXXX . Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung reicht die belangte Behörde keine Gegenschrift nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit seiner Entscheidung vom 24. April 2013, 2011/03/0085, die vom Bundesminister (!) für Verkehr, Innovation und Technologie ausgesprochene Abweisung des Antrages des hiergerichtlichen Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit seiner Berufshubschrauberpiloten-Lizenz wegen Rechtswidrigkeit auf. Mit dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wurde kein Bescheid der hier belangten Behörde aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer stellte in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde zu einer CAMO-Angelegenheit (Continuing Airworthiness Management Organisation) mit Schreiben vom XXXX explizit nachstehenden Antrag: "Somit ergeht hier der Antrag meinen Berufspilotenschein XXXX innerhalb von 14 Tagen wieder auszustellen!" Diesen Antrag wertete die belangte Behörde als neuen verfahrenseinleitenden Antrag (auf dem Boden der zwischenzeitig geänderten Rechtslage nach der VO 1178/2011) und nahm diesbezügliche Ermittlungen in Form von Erkundigungen bei der slowakischen Luftfahrtbehörde auf.
3. Die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , XXXX , stellt den Verfahrensverlauf aus Sicht des Beschwerdeführers zu von ihm monierten früheren behördlichen Verwaltungshandlungen dar, enthält jedoch kein konkretes Begehren und keine konkreten Gründe für eine Rechtswidrigkeit in Zusammenhang mit dem Inhalt des hier angefochtenen Bescheides.
4. Der Verbesserungsversuch des Beschwerdeführers vom XXXX bezieht sich erneut maßgeblich auf früheres Verwaltungshandeln, zeigt jedoch wiederum im Kontext zu der hier angefochtenen Entscheidung nicht konkret auf, wieso diese rechtswidrig sein sollte, noch was hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde :
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist aber aus den nachgenannten Erwägungen, wie von der belangten Behörde mit Ihrer Beschwerdevorentscheidung richtig entschieden, unzulässig.
Die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig erlassen.
Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
2.1. Zunächst ist zu beurteilen, welcher Antrag diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, der vom Beschwerdeführer monierte erste Antrag aus dem Jahr XXXX , oder der von der Behörde angenommene neue Antrag vom XXXX :
Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit seiner Entscheidung vom 24. April 2013, 2011/03/0085, die vom Bundesminister (!) für Verkehr, Innovation und Technologie ausgesprochene Abweisung des Antrages des hiergerichtlichen Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit seiner Berufshubschrauberpiloten-Lizenz wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil sich besagte Abweisung maßgeblich auf ein Strafverfahren zum hiergerichtlichen Beschwerdeführer und dessen luftfahrtrechtlicher Zuverlässigkeit bezog, das (erstinstanzliche) Straferkenntnis jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit gesonderter Entscheidung vom 27. Februar 2013, 2010/03/0036, zwischenzeitig aufgehoben und das zugehörige Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden war.
2.2. Für die Fortführung des damaligen Berufungsverfahrens war nach dem besagten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wiederum der genannte Bundesminister (!) zuständig, und nicht die Austro Control GmbH. Schon aus diesem Grunde kann es sich bei dem erneuten behördlichen hier bekämpften Verfahren nicht um das erste Antragsverfahren handeln. Zudem ergibt sich klar aus der Aktenlage, dass die belangte Behörde den besagten zweiten Antrag aus XXXX als neuen (!) Antrag zur zwischenzeitig geänderten Rechtslage nach der EU-VO 1178/2011 (VO) wertete, immerhin nahm sie sogleich Ermittlungen iSd FCL.015 VO durch Nachfrage bei der slowakischen Luftfahrtbehörde auf, weshalb sich auf dem Boden der neuen Rechtslage auch nicht die Frage nach einer res iudicata stellt.
Diesem Beschwerdeverfahren liegt eindeutig der zweite Antrag aus dem Jahre XXXX zugrunde.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das zuständige Verwaltungsgericht (so wie früher die Berufungsbehörde) bei angefochtenen behördlichen Zurückweisungen auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit derselben beschränkt (vgl insb VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit allein die Frage, ob die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung zu Recht erfolgt ist:
4.1. Die vorliegende Beschwerde enthält, wie dargestellt, kein konkretes Beschwerdebegehren und keine konkreten Beschwerdegründe in Zusammenhang mit dem hier angefochtenen Bescheid (und dem diesen zugrunde liegenden Antrag vom XXXX ), sodass die Beschwerde die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG nicht erfüllt.
4.2. Der dem Beschwerdeführer behördlich erteilte Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens war somit notwendig, sowie die gesetzte Frist zur Mängelbehebung innerhalb von 14 Tagen auch angemessen.
4.3. Der (untaugliche) Verbesserungsversuch des Beschwerdeführers vom XXXX bezieht sich, wie dargestellt, erneut maßgeblich auf früheres Verwaltungshandeln, zeigt jedoch wiederum nicht konkret auf, wieso der hier angefochtene Bescheid rechtswidrig sein sollte (Beschwerdegründe), noch enthält es ein klares Beschwerdebegehren im Kontext zu der hier angefochtenen Entscheidung.
Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag damit nicht bzw jedenfalls nicht zur Gänze nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl für viele VwGH 03.07.2003, 2003/15/0001).
Die erhobene Beschwerde blieb somit mangelhaft und erfolgte die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung deswegen rechtskonform.
5. Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag zweifelsfrei geklärt werden und lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 47 GRC entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte ausweislich § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.
6. Soweit der Beschwerdeführer in näher bestimmten Verwaltungsangelegenheiten Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde erhoben hat, werden diese gesondert entschieden werden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war zunächst die Rechtsfrage zu klären, welcher Antrag diesem zu Grund liegt. Nachfolgend war zu beantworten, inwieweit die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde wegen Nichterfüllung des erteilten Mängelbehebungsauftrages insgesamt zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist, Austro Control, Beschwerdegründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2167344.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018