TE Vwgh Beschluss 2018/3/1 Ra 2018/16/0009

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/16/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision 1. des W W in W, und 2. der E W in W, Deutschland, beide vertreten durch die Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Oktober 2017, Zl. RV/4100088/2017, betreffend

u. a. Grundsteuermessbetrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt St. Veit Wolfsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde der Revisionswerber gegen einen Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg betreffend u. a. Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zurück, hob eine Beschwerdevorentscheidung dieses Finanzamtes in dieser Angelegenheit auf, wies einen Vorlageantrag der Revisionswerber zurück und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Es könne dahin gestellt bleiben, ob der "Originalbescheid" dem am 30. September 2016 verstorbenen Mag. W., dessen Erben die Revisionswerber seien, im März 2016 wirksam zugestellt worden sei oder ob Mag. W damals nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Im Falle einer wirksamen Zustellung an Mag. W sei die Beschwerde verspätet und deshalb zurückzuweisen. Im anderen Falle richte sich die Beschwerde gegen eine auf Antrag der Verlassenschaft im November 2016 an "die Vertretung" übermittelte, als "Zweitschrift" bezeichnete Ablichtung des Bescheides, somit gegen ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter, und sei deshalb zurückzuweisen.

3 Daher sei auch die Beschwerdevorentscheidung vom 31. Jänner 2017, mit welcher das Finanzamt die Beschwerde zurückgewiesen habe, aufzuheben und sei der durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung unzulässig gewordene Vorlageantrag der Revisionswerber zurückzuweisen.

4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichthof vor.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014).

6 Die Revisionswerber erklären unter Punkt "III. Revisionspunkte" des Revisionsschriftsatzes, durch den angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes "in ihrem Recht auf Einhaltung der Bewertungsgrundsätze zum Schutz vor überraschenden Eingriffen in bestehende Bewertungsverhältnisses durch gesetzwidrig rückwirkende pauschal erhöhte Wertfortschreibung verletzt" zu sein.

7 Durch den angefochtenen, eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung treffenden Beschluss konnten die Revisionswerber in den in Ausführung der Revisionspunkte angeführten Rechten nicht verletzt werden (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0007).

8 Die Revision war daher, soweit sie den Grundsteuermessbetrag betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160009.L00

Im RIS seit

11.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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