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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §245 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache des Mag. M K als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des M K in W, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21. September 2017, Zl. RV/7105320/2015, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 8/16/17), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Masseverwalter im Insolvenzverfahren des M.K., welches mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. September 2014 eröffnet worden war.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers vom 19. Jänner 2015 gegen einen Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 20. Oktober 2005, mit welchem M.K. zur Haftung nach §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der K. GmbH als deren Geschäftsführer herangezogen war, als verspätet zurück.
3 Der Revisionswerber und M.K. hätten den Angaben in der Beschwerde zufolge erst durch die Anmeldung der Forderungen des Bundes im Insolvenzverfahren Kenntnis von den Abgabenforderungen erhalten. Der Revisionswerber bestreite die rechtswirksame Zustellung des Haftungsbescheides vom 20. Oktober 2005 durch Hinterlegung am 25. Oktober 2005 und sehe die Beschwerdefrist gewahrt, weil ihm der Bescheid erst am 5. Jänner 2015 übermittelt worden sei.
4 Das Bundesfinanzgericht ging vom Sachverhalt aus, dass der in Rede stehende Haftungsbescheid nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Anschrift Wien, H.gasse, beim Postamt hinterlegt und dann - nach dem Beginn der Abholfrist am 27. Oktober 2005 - behoben worden sei. Das Bundesfinanzgericht stützte sich in der Beweiswürdigung auf den in den vorgelegten Akten enthaltenen Zustellnachweis, nämlich auf den Rückschein des RSb-Briefes, und auf den Umstand, dass M.K. selbst in einer Eingabe vom 17. August 2005 die strittige Anschrift als Wohnadresse angegeben habe. Dem in der Beschwerde eingewandten Umstand, dass M.K. zum damaligen Zeitpunkt in Wien, H.gasse, nicht mehr aufrecht gemeldet gewesen wäre, komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Rechtlich folgerte das Bundesfinanzgericht daraus, dass der Haftungsbescheid vom 20. Oktober 2005 im Jahr 2005 wirksam zugestellt worden sei und die Beschwerde daher verspätet sei.
5 Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, M.K. habe die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt der behaupteten Zustellung bereits über zwei Jahre nicht mehr bewohnt. Zur Verdeutlichung diene der Umstand der nicht mehr gegebenen Meldung an jener Anschrift. Er sei zum Zeitpunkt der Hinterlegung jedenfalls dauerhaft abwesend gewesen. Die Behörde hätte durch einfache Abfrage der aktuellen Meldeadresse und weitere Erhebungen die damalige aufrechte Wohnadresse ermitteln und an diese zustellen müssen. Weiters trägt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision vor, entgegen dem § 24 VwGVG sei eine mündliche Verhandlung unterblieben.
10 Mit diesem Vorbringen geht der Revisionswerber von einem anderen Sachverhalt aus als das Bundesfinanzgericht und bekämpft die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes, legt aber nicht dar, weshalb das Bundesfinanzgericht an der beurkundeten Zustellung hätte zweifeln sollen. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass das Bundesfinanzgericht die Beweiswürdigung (insbesondere betreffend die tatsächliche Behebung beim Postamt) in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte.
11 Soweit der Revisionswerber das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt und dabei auf § 24 VwGVG verweist, übersieht er zunächst, dass das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Bundesabgabenordnung anzuwenden hatte und nicht die Bestimmungen des VwGVG. Zum anderen behauptet der Revisionswerber nicht einmal, dass er eine mündliche Verhandlung beantragt hätte (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO).
12 Somit legt der Revisionswerber nicht dar, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 1. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160004.L00Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018