TE Vwgh Beschluss 2018/3/1 Ra 2017/16/0175

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Oktober 2017, Zl. W208 2171770-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: M S in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid der revisionswerbenden Präsidentin vom 24. August 2017 auf Grund einer Beschwerde des Mitbeteiligten ersatzlos auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Mit dem aufgehobenen Bescheid waren dem Mitbeteiligten eine Pauschalgebühr gemäß TP 4 lit. a GGG und eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG vorgeschrieben worden.

3 Die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist allein die Zulässigkeitsbegründung maßgebend (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2016/17/0060).

7 In der Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis nach § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, da eine klare Rechtslage vorliegt. Diese Einschätzung ist nach Ansicht der belangten Behörde zwar zutreffend, jedoch wurde die Rechtslage vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall verkannt. Die Lösung dieser Rechtsfrage geht über den Anlassfall hinaus, weil auch in Hinkunft zahlreiche Exekutionsverfahren mit einer derartigen Konstellation möglich sind."

8 Die Revisionswerberin formuliert mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung keine konkrete Rechtsfrage, von welcher die Lösung der Revision abhinge und zeigt auch nicht auf, welcher schwerwiegende Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze dem Verwaltungsgericht unterlaufen wäre. Durch welche konkrete Auslegung welcher konkreten Bestimmung das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt hätte, wird mit dem Vorwurf, die Rechtslage verkannt zu haben, nicht dargelegt (vgl. auch VwGH 22.11.2016, Ra 2016/16/0106).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 1. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160175.L00

Im RIS seit

11.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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