TE Vwgh Beschluss 2018/3/7 Fr 2018/07/0004

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Veröffentlicht am 07.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über den Fristsetzungsantrag der Dr. J K in D, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit der Marktordnung (Rinderprämie 2011 und Einheitliche Betriebsprämie 2011), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 zurückgezogen.

2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Daher war der Fristsetzungsantrag infolge Antragszurückziehung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 28.2.2017, Fr 2017/01/0005, m.w.N.).

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG.

Wien, am 7. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018070004.F00

Im RIS seit

11.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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