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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über den Fristsetzungsantrag der Dr. J K in D, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit der Marktordnung (Einheitliche Betriebsprämie 2013), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Daher war der Fristsetzungsantrag infolge Antragszurückziehung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 28.2.2017, Fr 2017/01/0005, m.w.N.).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG.
Wien, am 7. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018070003.F00Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018