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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
AVG §32 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/18/0003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision 1. des I A, 2. des F A, beide in L und vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017, Zlen. G311 2114537-2/20E (ad 1.) und G311 2114535-2/19E (ad 2.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die ordentliche Revision der beiden Revisionswerber gegen das in ihren Asylangelegenheiten ergangene Erkenntnis vom 18. Oktober 2017 gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurück.
2 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die revisionswerbende Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.
4 Im vorliegenden Fall bewilligte das BVwG den Revisionswerbern mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision. Der Bestellungsbescheid wurde dem Verfahrenshelfer am 18. Dezember 2017 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 29. Jänner 2018 (§ 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG).
5 Am letzten Tag der sechswöchigen Frist übermittelte der Verfahrenshelfer die Revision im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das BVwG, und zwar nach Ablauf der festgesetzten Amtsstunden. Für diesen Fall sieht § 20 Abs. 6 GO-BVwG vor, dass die Revision erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also dem 30. Jänner 2018, als eingebracht gilt (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/18/0194).
6 Aus diesem Grund erweist sich die Revision als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des BVwG tritt, zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180002.J00Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018