Entscheidungsdatum
13.03.2018Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen
? das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2018, ****, wegen vierer Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, sowie
? gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2018, ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
A. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2018, **** (LVwG-2018/31/0373):
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) beim Tatvorwurf noch ergänzt wird: „…, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt am 1.10.2017 um 23:30 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l ergibt.“
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,-- zu leisten.
3. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3. und 4. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2018, ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2018/31/0177):
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf sechs Monate, gerechnet ab 16.10.2017, somit bis einschließlich 16.4.2018, herabgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2018, ****, wegen vierer Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (LVwG-2018/31/0373):
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: 01.10.2017, 23.30 Uhr
Tatort: 1. 64a Richtung/Kreuzung: Ortsteil W, Z
2. 64a, Z, Parkplatz Hotel C
3. 64a, Z, Parkplatz Hotel C
4. 64a, Z, Parkplatz Hotel C
Fahrzeug(e): PKW *****
1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,28 mg/l.
2. Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
3. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.-
4. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die beteiligte(n) Person(en), einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
2. § 4 Abs. 1 lit. a StVO
3. § 4 Abs. 1 lit. c StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
1. 1.600,00
2. 250,00
3. 220,00
4. 220,00
Gemäß:
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO
§ 99 Abs. 2 lit. a StVO
§ 99 Abs. 2 lit. a StVO
§ 99 Abs. 3 lit. b StVO
Ersatzfreiheitsstrafe:
14 Tag(e)
3 Tage
3 Tage
3 Tage“
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor wie folgt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der BH X vom 03.01.2018 nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht.
Das Straferkenntnis ist rechtswidrig; es liegen Verfahrensmängel vor.
Die Beschwerdeführerin hat in Abrede gestellt, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben.
Die diesbezüglich von ihr vorgelegten Lichtbilder zeigen am anderen Fahrzeug massive Beeinträchtigungen; an ihrem Fahrzeug war nur eine leichte Beschädigung an der Heckleuchte welche der Beschwerdeführerin zunächst gar nicht aufgefallen ist.
Am Fahrzeug des Zeugen DD befanden sich an der Karosserie massive Eindellungen und Deformationen.
Dieses Fahrzeug verfügt über ein Trittbrett, das mehrere Zentimeter breit ist.
Bei einem Kontakt mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin, wäre zu erwarten, dass dann an ihrem Fahrzeug korrespondierende Schäden existieren, was aber nicht der Fall ist.
Daher hat die Beschwerdeführerin ein anderes Fahrzeug nicht beschädigt.
Dies hat aber zur Konsequenz, dass die Vorwürfe laut Spruchpunkte 2, 3, und 4 des Straferkenntnisses verfehlt sind.
Zu Untermauerung ihres Standpunktes hat die Beschwerdeführerin die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Anhand dieses Gutachtens wäre zu erkennen, dass die Schäden am Fahrzeug des Zeugen DD nicht vom Fahrzeug der Beschwerdeführerin verursacht worden sind.
Warum dieses Beweismittel nicht aufgenommen worden ist, entzieht sich dem Vorstellungsvermögen der Beschwerdeführerin, hat doch der Sachbearbeiter bei einem persönlichen Gespräche ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch nicht vorstellen könne, dass sie mit ihrem Fahrzeug den Schaden am Pkw des Zeugen DD verursacht hat.
Die Beschwerdeführerin war zum Vorfallszeitpunkt auch nicht relevant alkoholisiert.
Mit den entsprechenden Argumenten der Beschwerdeführerin hat sich die erste Instanz nicht auseinandergesetzt.
Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der
Beschwerdeantrag:
Das Landesverwaltungsgericht wolle nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren einstellen.
Die Beschwerdeführerin ersucht sofort einen kfz-technischen Sachverständigen mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Entziehungsakt der belangten Behörde zu Zl ****.
Weiters wurde hinsichtlich des Umstandes, ob die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, ein Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. EE in Auftrag gegeben, welches mit 26.2.2018 datiert und zusammenfassend zum Ergebnis kommt, „dass die Schadensbilder an den gegenständlichen Fahrzeugen nicht mit hundertprozentiger Sicherheit übereinstimmen und somit nicht zweifelsfrei festzustellen ist, dass das Fahrzeug der Beschuldigten mit dem Fahrzeug des Geschädigten kollidiert ist.“
Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 1.3.2018 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und wurde daraufhin mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 6.3.2018 mitgeteilt, dass auf die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
AA lenkte am 1.10.2017 gegen 23:30 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am Parkplatz des Hotel C in Z, Adresse 3, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustands. Die Rückrechnung des am 2.11.2017 um 11:15 Uhr mittels Alkomatmessung ermittelten Alkoholgehaltes der Atemluft (erzielter Messwert: 0,28 mg/l) auf den Lenkzeitpunkt ergab einen relevanten Wert von 0,86 mg/l.
Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass die Beschwerdeführerin beim gegenständlichen Lenken mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und somit Obliegenheitsverletzungen iSd § 4 Abs 1 lit a StVO (Anhalteverpflichtung), § 4 Abs 1 lit c StVO (Mitwirkungsverpflichtung) und § 4 Abs 5 StVO (Meldeverpflichtung) zu verantworten hat:
Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige hat bei einer am 8.2.2018 durchgeführten Gegenüberstellung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung beider Schadensbilder keine zweifelsfreie Aussage dahingehend treffen können, ob die Schäden aus einer Kollision der beiden Fahrzeuge herrühren.
Die am Unfallort aufgefunden Cellonenfragmente wurden von der PI V entsorgt, die Aussage des Anzeigers erschöpft sich schließlich darin, dass er bezüglich des Unfalls angab wie folgt:
„Ich könnte mir vorstellen, dass die Scherben zu einem Tiguan gehören. Eventuell hat diesen eine Gerichtsvollzieherin gelenkt. Dazu möchte ich aber eigentlich nichts sagen.“
Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine weitere Klärung dieses Umstandes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Seitens der Beschwerdeführerin wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als sie angibt, zum angegebenen Vorfallszeitpunkt nicht relevant alkoholisiert gewesen zu sein.
III. Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 68/2017 (StVO 1960), lauten wie folgt:
„§ 4 Verkehrsunfälle.
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
[…]
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
…
§ 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
…
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
…
§ 99 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
…“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin richtet sich in ihrem Rechtsmittel gegen den Umstand einer Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt:
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Nachtrunkverantwortung der Beschwerdeführerin völlig unschlüssig geblieben ist und sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auch keinerlei Beweise angeboten hat, ihre Behauptungen durch substantiiertes Vorbringen zu untermauern.
Die Nachtrunkbehauptung der Beschwerdeführerin ist auch deswegen vollkommen unglaubwürdig, weil sie im Rahmen der Rechtfertigung anlässlich ihrer Betretung (festgehalten in der Anzeige der PI V vom 7.10.2017) angegeben hat, dass sie nach der Fahrt gegen 23:30 Uhr nichts mehr getrunken habe, wobei der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung am 1.10.2017 um ca. 23:00 Uhr angegeben wurde.
Diese Nachtrunkverantwortung wurde auch noch anlässlich ihrer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft X, festgehalten im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.10.2017, aufrecht erhalten; dort wurde festgehalten wie folgt:
„Unter anderem teilt Frau AA im Gespräch mit, dass sie von den amtshandelnden Polizisten mehrmals gefragt wurde, ob sie zwischen der letzten Fahrt und dem Erscheinen der Polizisten bei ihr zu Hause Alkohol getrunken hätte. Sie hat schon damals den beiden Beamten mitgeteilt, dass sie nach dieser letzten Fahrt keinen Alkohol mehr zu sich genommen hätte. Sie möchte hier auch bei der Wahrheit bleiben und keinesfalls lügen um ihre Situation zu verbessern. Hinsichtlich dem Alkohol kann sie und wird auch keinen Nachtrunk geltend machen.“
Erst in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 12.10.2017 vom 19.10.2017 wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführerin „mittlerweile in Erinnerung gekommen“ sei, dass „sie nicht unmittelbar sofort ihre Wohnung aufgesucht, sondern noch vorher in der darüberliegenden Wohnung einige Gläser Wein getrunken und in der Früh, so wie immer, einen Schwedenbitter konsumiert hat.“
Hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung mehrfach geändert, so kann die Behörde schon aufgrund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten (vgl VwGH 7.9.2007, 2006/02/0274).
Es war daher einerseits von dem am 2.10.2017 um 11:15 Uhr gemessenen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,28 mg/l auszugehen und andererseits dieser Wert unter Berücksichtigung des stündlichen Abbaus auf den Lenkzeitpunkt um 23:30 Uhr des Vortages rückzurechnen. Diese Rückrechnung ergibt bei einem Zeitdelta von 11 Stunden und 45 Minuten selbst unter Zugrundelegung von für die Beschwerdeführerin günstigsten Abbauverhältnissen von 0,05 mg/l pro Stunde einen zum Tatzeitpunkt relevanten Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l.
Es war daher zum Lenkzeitpunkt von einem im Sinn des § 99 Abs 1 lit a StVO relevanten Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l auszugehen.
Hinsichtlich der Spruchpunkt 2., 3. und 4. ist auszuführen, dass der Behörde keinerlei brauchbare Ermittlungsergebnisse vorgelegen sind, die die Verursachung eines Verkehrsunfalles durch die Beschwerdeführerin ohne eingehendere Prüfung nahezulegen. Selbst die bereits oben angeführten Angaben des Anzeigers Hannes Neuhauser sind diesbezüglich untauglich.
Eine Gegenüberstellung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. EE vom 8.2.2018 ergab schließlich, dass nicht zweifelsfrei festzustellen sei, dass das Fahrzeug der Beschuldigten mit dem Fahrzeug des Geschädigten kollidiert sei.
Damit steht aber zusammenfassend fest, dass keineswegs mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststeht, dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall verursacht und dementsprechend daraus resultierende Obliegenheiten verletzt hat.
Aus diesem Grund war im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2018 aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
V. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Bezirkshauptmannschaft X ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Der Unrechtsgehalt der zu Spruchpunkt 1. geahndeten Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen, zumal sich die Beschwerdeführerin im Klaren darüber sein musste, dass sie sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung des gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, erhellt, dass im Gegenstandsfall ohnedies lediglich die Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung verhängt wurde.
Eine weitere Herabsetzung war daher von Vornherein nicht in Betracht zu ziehen.
Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen, zumal der Alkoholgehalt der Atemluft zum Lenkzeitpunkt im Tatvorwurf seitens der belangten Behörde nicht angeführt wurde und sich lediglich aus der Begründung ergeben hat. Es handelte sich dabei um eine bloße Präzisierung und haben sich hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes – der bereits im Ladungsbescheid vom 12.10.2017 angegeben wurde, keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.
B. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2018, ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2018/3/0177):
I. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 12.10.2017, ****, entzog die Bezirkshauptmannschaft X die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für alle Klassen auf die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 16.10.2017).
Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet sowie die Beschwerdeführerin aufgefordert, vor Ablauf der Entziehungsdauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme beizubringen.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 1.10.2017 in Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei mittels Alkomat ein Atemluftalkoholgehalt von 0,28 mg/l festgestellt worden sei, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt am 1.10.2017 um 23:30 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l ergebe.
Weiters habe die Beschwerdeführerin bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2018, ****, keine Folge gegeben.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bereits oben im Verwaltungsstrafverfahren angeführten Gründe vorgebracht.
II. Sachverhalt:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.6.1998, 1998/11/0134, 8.8.2002, 2001/11/0210 uva).
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A. AA am 1.10.2017 gegen 23:30 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***** in Z Adresse 3 im Bereich des Parkplatzes des Hotel Cs nach Hause gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Rückrechnung des Alkoholgehaltes der Atemluft auf den Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von 0,86 mg/l.
III. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017 (FSG), zu berücksichtigen:
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …
Dauer der Entziehung
§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26 (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
…“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht auch fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) vorliegt.
Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten. Auch die Anordnung einer Nachschulung sowie die Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme sind in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend anzuordnen.
Aufgrund des Wegfalls der Verursachung eines Verkehrsunfalles samt Fahrerflucht war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Entziehungsdauer von 10 Monaten auf die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten zu reduzieren.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
geänderte Nachtrunkverantwortung; Verkehrsunfall; Fahrerflucht; Nachtrunk; Gegenüberstellung der UnfallfahrzeugeAnmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.03.2018, Z LVwG-2018/31/0373-2, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 10.04.2018, Z Ra 2018/02/0111-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0177.5Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018