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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Beschwerdeführers; keine Äußerung der Rechtsnachfolgerin über die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten FristSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1996 hat der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1996, Z7 - 481 - 46/95 - 2, betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren erhoben. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge eine Äußerung erstattet und die Verwaltungsakten vorgelegt. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergeben hat, ist der Beschwerdeführer am 22. Mai 1996 - also nach Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof - verstorben.
Unter Bedachtnahme auf §17 Stmk. LAO erging daraufhin mit Schriftsatz vom 29. August 1997 an die Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers die Aufforderung, dem Verfassungsgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie das Verfahren über die vorliegende Beschwerde fortsetzen will. Der Rechtsnachfolgerin wurde auch mitgeteilt, falls sie sich innerhalb dieser Frist nicht äußere, werde gemäß §20 Abs2 VerfGG angenommen, daß sie das Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen wolle.
2. Da die Rechtsnachfolgerin des (früheren) Beschwerdeführers diese Frist ungenützt verstreichen ließ, ist das Beschwerdeverfahren daher einzustellen.
Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VorverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1514.1996Dokumentnummer
JFT_10028872_96B01514_00