TE Vfgh Erkenntnis 2007/10/8 B1851/06

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Veröffentlicht am 08.10.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits Art38, Art39
RAO §15, §30

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Unterlassung der Vorlage einer Rechtsfrage über die Auslegungdes Gemeinschaftsrechts an den EuGH durch die OBDK; Frage des Verbotsder Eintragung eines bulgarischen Staatsangehörigen mit aufrechterBeschäftigungsbewilligung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter imHinblick auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziationzwischen EG und Bulgarien kein "acte clair"

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.556,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Zweitbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Der Erstbeschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, schloss im Jahr 2002 das Studium der Rechtswissenschaften in Wien ab. Er verfügt über eine gültige Niederlassungs- und Beschäftigungsbewilligung.

1.2. Am 2. Jänner 2004 stellte der Zweitbeschwerdeführer den Antrag auf Eintragung des Erstbeschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einer kleinen Legitimationsurkunde (im Folgenden: kleine LU), auch der Erstbeschwerdeführer unterfertigte den Antrag. Dieser wurde mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung II, vom 6. April 2004 abgewiesen, weil gemäß §30 Abs1 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) zur Erwirkung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft nachzuweisen sei. Gemäß §30 Abs5 RAO sei die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. Die bulgarische Staatsbürgerschaft entspreche daher nicht den Erfordernissen des §30 RAO.

1.3. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 15. Juni 2004 abgewiesen.

2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 1. August 2006 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wird auf den Wortlaut des §30 Abs1 und 5 RAO verwiesen. Beim Rechtsanwaltsberuf handle es sich um einen reglementierten Beruf. Diese Reglementierung wirke sich auch auf Rechtsanwaltsanwärter aus. Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (im Folgenden: Europa-Abkommen), sei unbeachtlich, weil das Abkommen auf die Beseitigung von staatsangehörigkeitsbedingten Diskriminierungen durch unterschiedliche Arbeitsbedingungen abstelle. Das Gemeinschaftsrecht biete jedoch die Möglichkeit, nationale Zugangsbeschränkungen für reglementierte Berufsgruppen zu eröffnen.

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet wird.

4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegentritt.

5. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme abgegeben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:

Nach der Aktenlage hat der Zweitbeschwerdeführer mittels des von der Rechtsanwaltskammer Wien aufgelegten Formulars "Antrag auf Ausstellung einer Legitimationsurkunde" einen Antrag auf Eintragung des Erstbeschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und einen Antrag auf Ausstellung einer kleinen LU gemäß §15 Abs3 RAO gestellt. Der Erstbeschwerdeführer ist Antragsteller und somit Partei des Verfahrens.

Der (gemäß dem vorgedruckten Text auf dem genannten Formular) "zum Zeichen des Einverständnisses" erfolgten "Mitfertigung" des Gesuchs durch den Erstbeschwerdeführer ist zumindest die Bedeutung einer Antragstellung auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter auch durch diesen beizumessen. Auf Grund des klaren Wortlautes des §30 Abs4 RAO ist der Erstbeschwerdeführer jedenfalls (Mit-)Antragsteller und damit Partei des Verfahrens auf Eintragung in die Liste Rechtsanwaltsanwärter gewesen (vgl. VfGH 13.10.2006, B293/05).

Die Beschwerde ist daher hinsichtlich beider Beschwerdeführer zulässig.

III. Zur Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO, RGBl. 96/1868, zuletzt geändert durch BGBl. I 98/2001, lauten:

"§15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.

(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die an einer inländischen Universität das Doktorat der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt haben und mindestens eine neunmonatige zivil- und strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster Instanz und bei einem Bezirksgericht sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.

(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.

(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs2 (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.

§30

(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuß unter Nachweisung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Erfüllung der zum Eintritt in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse zu erstatten und wird diese Praxis erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige gerechnet.

(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritt eines Kandidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§59 ff DSt) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des §5a sind anzuwenden.

(5) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Europa-Abkommens, ABl. 1994 L 358, S 1 ff., lauten:

"Artikel 38

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

-

wird den Arbeitnehmern bulgarischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;

-

haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes bestimmen.

(2) Bulgarien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung, wie in Absatz 1 vorgesehen.

Artikel 45

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Niederlassung bulgarischer Gesellschaften und Staatsangehöriger und für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen bulgarischen Gesellschaften und Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen, mit Ausnahme der in Anhang XVa aufgeführten Bereiche.

(2) Bulgarien gewährt vom Inkrafttreten des Abkommens an

i) für die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften, mit Ausnahme der in den Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweige und Bereiche, für die die Inländerbehandlung spätestens bis zum Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit gewährt wird;

ii) für die Geschäftstätigkeit der in Bulgarien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die in Anhang XVd aufgeführten Bereiche.

(4) Bulgarien erlässt während der in Absatz 2 Ziffer i) genannten Übergangszeit keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich Niederlassung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.

(5) Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet "Niederlassung"

i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfasst nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben;

ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Agenturen;

b) bedeutet "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;

c) umfassen "Erwerbstätigkeiten" insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.

(6) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 2 Ziffer i) genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für eine beschleunigte Gewährung der Inländerbehandlung in den in den Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweigen und für die Einbeziehung der in Anhang XVd aufgeführten Bereiche und Angelegenheiten in den Geltungsbereich des Absatzes 2 Ziffer i). Diese Anhänge können durch Beschluss des Assoziationsrates geändert werden. Nach Ablauf der in Absatz 2 Ziffer i) genannten Übergangszeiten kann der Assoziationsrat ausnahmsweise und falls erforderlich auf Antrag Bulgariens beschließen, die Ausnahmeregelung für bestimmte in den Anhängen XVb und XVc aufgeführte Bereiche und Angelegenheiten für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern.

Artikel 59

(1) Für die Zwecke des Titels IV werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden.

(...)"

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführer behaupten unter anderem eine Verletzung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Europäischen Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art38 oder Art45 Europa-Abkommen oder eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Eintragung eines bulgarischen Staatsangehörigen, der über eine aufrechte Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung in Österreich verfügt, in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter verbiete.

1.2. Zunächst ist den Beschwerdeführern darin beizupflichten, dass die OBDK ein Gericht iSd Art234 Abs3 EG darstellt (vgl. VfSlg. 16.988/2003). Nach dieser Bestimmung ist ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.390/1995, 14.889/1997, 15.139/1998, 15.657/1999, 15.810/2000, 16.391/2001, 16.757/2002) verletzt der Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die bescheiderlassende Behörde als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art234 Abs3 EG eingerichtet ist und es verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1.3. Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall unterlaufen:

Die belangte Behörde begnügt sich damit, ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend zu begründen, dass die Argumentation der Beschwerdeführer aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht überzeugend sei.

Es steht jedoch keineswegs mit der erforderlichen Klarheit iSd "acte clair"-Doktrin (vgl. EuGH 6.10.1982, Rs. 283/81, CILFIT, Slg. 1982, 3415 ff.; VfSlg. 14.390/1995) fest, dass Art38 Abs1 des Europa-Abkommens, der unter anderem eine Hintanhaltung von Benachteiligungen auf Grund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Arbeitsbedingungen vorsieht, auf den Erstbeschwerdeführer keine Anwendung findet. Vielmehr ist fraglich, ob Art38 Abs1 des Europa-Abkommens trotz des Umstandes, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für Österreich erteilt wurde, der Nichteintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und der Nichterteilung einer kleinen LU entgegensteht.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass die hier aufgeworfene Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts für die Entscheidung der belangten Behörde relevant war. Sie zu klären ist Sache des EuGH (vgl. schon VfSlg. 14.390/1995).

1.4. Da somit die belangte Behörde entgegen der Anordnung des Art234 Abs3 EG eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, wurden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen € 180,- auf den Streitgenossenzuschlag, € 396,- auf die Umsatzsteuer und € 180,- auf die Eingabengebühr.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, EU-Recht, Vorabentscheidung, VfGH /Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1851.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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