RS Lvwg 2018/1/24 LVwG-AV-999/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

AVG 1991 §37
AVG 1991 §39
StVO 1960 §84 Abs2
StVO 1960 §84 Abs3

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 97/03/0168) hat die Behörde vor der Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu erheben, ob das Interesse der Straßenbenützer an der Erreichung eines Betriebes ohne Umwege auf kürzestem Wege nur vereinzelt auftritt oder ob durch die Hinweistafeln zumindest eine solche Anzahl von Straßenbenützern angezogen wird, dass nicht mehr von einem Interesse bloß in untypischen Fällen gesprochen werden kann (Erhebung der Frequenz der Zu- und Abfahrten zum Betrieb und allfällig eingetretener Fehlfahrten und damit in Zusammenhang stehender Belastungen des Verkehrsgeschehens).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Ausnahmebewilligung; Werbeanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.999.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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