Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.01.2018Norm
AVG 1991 §37Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 97/03/0168) hat die Behörde vor der Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu erheben, ob das Interesse der Straßenbenützer an der Erreichung eines Betriebes ohne Umwege auf kürzestem Wege nur vereinzelt auftritt oder ob durch die Hinweistafeln zumindest eine solche Anzahl von Straßenbenützern angezogen wird, dass nicht mehr von einem Interesse bloß in untypischen Fällen gesprochen werden kann (Erhebung der Frequenz der Zu- und Abfahrten zum Betrieb und allfällig eingetretener Fehlfahrten und damit in Zusammenhang stehender Belastungen des Verkehrsgeschehens).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Ausnahmebewilligung; Werbeanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.999.001.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018