RS Lvwg Beschluss 2018/1/24 LVwG-AV-999/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

AVG 1991 §37
AVG 1991 §39
StVO 1960 §84 Abs2
StVO 1960 §84 Abs3

Rechtssatz

Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Firmenlogos (hier: individueller Schriftzug mit graphischen Symbolen über dem letzten Buchstaben) und dem wirtschaftlichen Zweck, auf ein bestimmtes Unternehmen (hier: Einkaufszentrum) hinzuweisen, ist ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung iSd § 84 Abs. 2 StVO und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Ausnahmebewilligung; Werbeanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.999.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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