Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.01.2018Norm
AVG 1991 §37Rechtssatz
Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Firmenlogos (hier: individueller Schriftzug mit graphischen Symbolen über dem letzten Buchstaben) und dem wirtschaftlichen Zweck, auf ein bestimmtes Unternehmen (hier: Einkaufszentrum) hinzuweisen, ist ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung iSd § 84 Abs. 2 StVO und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Ausnahmebewilligung; Werbeanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.999.001.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018