Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art90 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde der M in J, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Juli 1999, Zl. VwSen-106069/14/Sch/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1999 für schuldig befunden wurde, sie habe am 11. November 1998 um 11.20 Uhr im Gemeindegebiet von P. auf einer näher bezeichneten Landesstraße ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und um 11.45 Uhr desselben Tages am Gendarmeriepostenkommando M. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 und 4 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) zu verhängen gewesen sei.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 1294/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 30. November 1999 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe unter Hinweis auf die von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Stellungnahme ausgeführt, es bewirke bei ihr eine "Sperre", wenn sie das Mundstück des Alkomaten in den Mund nehme, sodass sie nicht einmal in der Lage sei, einen Luftballon aufzublasen. Es treffe sie daher an der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden. Demgegenüber ist die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Aussage des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin beim Beblasen des Alkomaten keinen aufgeregten oder hektischen Eindruck erweckt habe, woraus nicht auf das Vorliegen einer bei ihr bestehenden Stresssituation zu schließen sei. Auch habe die Beschwerdeführerin jedenfalls einen Blasversuch mit ausgewiesenem Messergebnis zustandegebracht, was gegen ihr Vorbringen spreche. Aus diesen schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde folgt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet war, die subjektive Tatseite in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Beschwerdeführerin - wie auch bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde - unter Hinweis auf einen Aufsatz von Bleier in ZVR 1999, 182ff, die Auffassung vertritt, der letzte Satz des § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 widerspreche dem Anklageprinzip, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen dieses Prinzip etwa dann vorläge, wenn diese Gesetzesstelle die Erzwingung eines Geständnisses der Begehung der strafbaren Handlung ermöglichte. Dies kann dieser Gesetzesstelle nicht entnommen werden. Nicht diesem Grundsatz widerspricht es hingegen, den Probanden zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes zu verpflichten. Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Entnahme verbrauchter Atemluft zu dulden. Der im Zusammenhang mit diesem Vorbringen geäußerten Anregung hinsichtlich einer Antragstellung auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle war daher - auch im Hinblick darauf, dass auch der Verfassungsgerichtshof trotz des in der an ihn gerichteten Beschwerde enthaltenen inhaltlich gleichen Vorbringens unter Hinweis auf seine Rechtsprechung keine gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle sprechenden Bedenken erblickt hat - nicht zu entsprechen.
Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass im vorliegenden Fall - wie die Beschwerdeführerin meint - im Sinne der Judikatur zu § 20 VStG ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorgelegen sei. Soweit sie dabei ins Treffen führt, sie habe die Durchführung des Alkomattests nicht von vornherein abgelehnt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie aber letztlich durch ihr Verhalten die Durchführung des Tests verhindert hat, sodass insoweit vom Vorliegen eines Milderungsgrundes nicht ausgegangen werden kann. Der zweite Milderungsgrund, den die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, ist ihre bis dahin bestandene Unbescholtenheit; andere Milderungsgründe führt selbst die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen, zumal der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 13 StGB bei einem Ungehorsamsdelikt (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0344). Dem steht das Verschulden der Beschwerdeführerin am Scheitern des Alkomattests gegenüber. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann daher keine Rede sein, sodass die belangte Behörde zu Recht nicht gemäß § 20 VStG vorgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0224).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die belangte Behörde habe Feststellungen über die Eichung und Überprüfung des verwendeten Atemluftalkoholmessgerätes unterlassen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen - unabhängig davon, inwieweit dieses bei dem der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikt überhaupt von Relevanz sein könnte, und ungeachtet der Unzulässigkeit eines Erkundungsbeweises - eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellt, auf die daher nicht weiter einzugehen ist.
Im Übrigen ist der vorliegende Beschwerdefall in allen maßgeblichen Belangen jenem gleich gelagert, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/02/0219, (dieselbe Beschwerdeführerin betreffend) entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. März 2000
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020352.X00Im RIS seit
12.06.2001