Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W225 2160524-1/17E
W225 2160521-1/17E
W225 2160526-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, vertreten die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten mit ihrem Sohn, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3), alle Staatsangehörige Afghanistans, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten für sich sowie als gesetzliche Vertretung für den BF3 am 21.06.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführter niederschriftlicher Erstbefragungen gaben die BF1 und der BF2 getrennt voneinander befragt an, der schiitischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Sadat anzugehören, aus der Stadt Kabul zu stammen und traditionell verheiratet zu sein.
Der BF2 führte befragt nach seinen Gründen, die ihn bewogen hätten Afghanistan zu verlassen, aus, dass in Afghanistan Krieg zwischen zwei Volksgruppen herrsche und zwei Brüder seiner Ehefrau getötet worden seien. Sie (wohl gemeint: seine Familie) würden auch sicher getötet werden.
Die BF1 machte keine eigenen Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe und verwies auf die Angaben ihres Ehemannes.
Für den BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
I.3. Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde der MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M. zur Vertretung der Beschwerdeführer bevollmächtigt.
I.4. Am 23.06.2016 wurde die BF1, auch als gesetzliche Vertreterin für den BF3, und der BF2, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Dari niederschriftlich und getrennt voneinander einvernommen und dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Ausbildung, ihrem Leben in Afghanistan, ihren Familienangehörigen, ihrem Leben in Österreich und ihren Fluchtgründen befragt.
I.4.1. Die BF1 führte hinsichtlich ihrer Beweggründe, Afghanistan verlassen zu haben, aus, dass man im Jahr 1372 Feinde gehabt habe und zwei ihrer Brüder ermordet worden seien. Sie seien daraufhin für neun Jahre in den Iran geflüchtet, 1379 nach Afghanistan abgeschoben worden, dann für weitere zwei Jahre in den Iran gegangen und in weiterer Folge abermals abgeschoben worden. In Afghanistan seien am Tag der Trauerfeierlichkeiten um die verstorbene Mutter der BF1 ihr Bruder und dessen Sohn von ihrem ehemaligen Feind XXXX (auch XXXX , XXXX bzw. XXXX ) angeschossen worden und danach geflohen. Am 08. April 2015 sei auch der Mann der BF1 im Zuge eines Vorfalls am Kopf verletzt und ohnmächtig geschlagen geworden. Sie selbst habe sich bei einem Sprung auf der Flucht Verletzungen zugezogen. Danach sei die Polizei gekommen und die BF1 und ihr Ehemann seien ins Krankenhaus gebracht worden. Anschließend seien sie zu einem Bekannten nach Sarake Now gefahren, von wo aus sie ca. zwei Wochen später ausgereist seien.
Die BF1 selbst sei darüber hinaus in Gefahr gewesen, da sie im Zuge ihrer Tätigkeit als Schreibkraft seit 1372 der Spionage verdächtigt worden sei. Nachdem sie nun wiedergefunden worden sei, sei ihr Leben in Gefahr. Die ganzen Probleme hätten im Jahr 1392 begonnen, als im afghanischen Staatsfernsehen über den Neffen der BF1 berichtet worden sei.
Der BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe.
I.4.2. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab auch der BF2 an, dass die Probleme der Familie auf das Jahr 1372 zurückgehen würden, zwei Brüder der BF1 getötet worden seien und die Familie damals in den Iran geflohen sei. Der BF2 wies auf eine Feindschaft zu einem Mann namens XXXX und den Vorwurf der Spionage hin und tätigte nähere Ausführungen zu jenem Vorfall, im Zuge dessen er im Jahr 2015 bewusstlos geschlagen worden sei. Er führte ebenfalls aus, nach diesem Vorfall im Krankenhaus gewesen zu sein, dann zu einem Freund nach XXXX gereist zu sein und ca. zwei Wochen später Afghanistan verlassen zu haben.
I.5. Mit den Bescheiden vom 27.04.2017, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Das BFA stellte das Vorliegen eines Familienverfahrens fest. Den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführer sprach das BFA die Glaubwürdigkeit ab, erachtete das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als nicht gegeben und verwehrte den Beschwerdeführern die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer und der aktuellen Sicherheitslage würden diese im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und scheide daher auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Letztlich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens auch gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und sei eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig.
I.6. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.04.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Gegen die oben angeführten Bescheide des BFA vom 27.04.2017 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2017, beim BFA eingelangt am selben Tag, eine gemeinsame Beschwerde und fochten die Bescheide wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung an. Die Beschwerdeführer stellten die Anträge, ihnen jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen; einen länderkundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den von den Beschwerdeführern vorgebeachten Punkten befasst zu beauftragen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht hätten und zudem für die BF1 eine Gefahr der geschlechterspezifischen Verfolgung bestehe. Der Beweiswürdigung des BFA wurde entgegengetreten, Ausführungen zur Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführer getätigt und moniert, dass das BFA mangelnde Ermittlungen zu einer geschlechterspezifischen Verfolgung durchgeführt habe. Insbesondere sei sich die BF1 der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frauen in Afghanistan bewusst, könne sie sich mit der konservativen Wertehaltung der Gesellschaft nicht abfinden und orientiere sie sich am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild. Darüber hinaus sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zulässig und jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Letztlich habe das BFA das Vorbringen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer unzureichend behandelt.
I.8. Mit Schreiben vom 04.08.2017 wurden die Beschwerdeführer zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Zugleich wurde ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vorab zur Information übermittelt.
I.9. Mit Schreiben 29.08.2017 erklärte der bis dahin bevollmächtigte Rechtsvertreter der BF1 bis BF3 die Auflösung des Vollmachtverhältnisses.
I.10. An der am 31.08.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen sowohl die BF1 und der BF2 (auch als gesetzliche Vertretung des minderjährigen BF3) teil. Auch die im Spruch genannte von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Vertreterin nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 31.05.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die BF1 der BF2 und BF3 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrem gesundheitlichen Befinden, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Leben in Afghanistan bzw. im Iran, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ein Konvolut an Unterlagen (Behandlungsberichte, Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen über die Verrichtung von ehrenamtlichen Tätigkeiten, Schulbesuchsbestätigung, etc) der BFs genommen.
1.11. Mit Eingabe vom 18.09.2017 übermittelte die Rechtsvertretung der BF ihre Stellungnahme betreffend der Verhandlungsschrift.
1.12. Mit Eingabe vom 04.12.2017 übermittelte die Rechtsvertretung der BF eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses (A1) betreffend die BF1.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
-
Einsicht in die die BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;
-
Befragung der BF1, des BF2, deren volljährigen Tochter, der BF zu W225 2160529-1 und deren Schwiegersohns, dem BF zu W225 2160528-1, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2017;
-
Einsicht in die dem Verfahren eingeführten Länderberichte und Gutachten zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;
-
Einsicht in die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen;
-
Einsicht in das Strafregister.
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:
Die BF sind Staatsangehörige von Afghanistan, stammen aus Kabul und sind schiitischen Bekenntnisses. Die Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Die BF1 ist in Kabul geboren und lebte mit Ausnahme des Zeitraums von 1993 bis 2002, in welchem sie mit ihrer Familie im Iran lebte, in Afghanistan. Sie hat 10 Jahre die Schule besucht und besitzt fundierte Berufserfahrung aufgrund ihrer Tätigkeiten als Sekretärin im XXXX und als Schreibkraft in einer afghanischen Bank. Dass die BF1 im Zuge ihres Arbeitslebens sexueller Belästigungen oder Benachteiligungen bei Lohnzahlungen ausgesetzt gewesen wäre konnte nicht festgestellt werden und wurde von dieser auch nicht vorgebracht.
Auch der BF2 ist in Kabul geboren und lebte mit Ausnahme des Zeitraums von 1993 bis 2002, in Afghanistan. Der BF2 hat 6 Jahre die Schule besucht. Er besitzt fundierte Berufserfahrung als Fahrer für die XXXX , für das XXXX und als privater Taxifahrer.
Sowohl die BF1 als auch der BF2 besitzen umfassende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul. Sie haben in Kabul in verschiedenen Stadtvierteln gelebt.
Die BF1 und der BF2 haben einander traditionell geheiratet.
Der minderjährige BF3 ist das gemeinsame Kind der BF1 und des BF2 und hat seinen Lebensmittelpunkt im Kreis der Familie. Der BF3 ist in einem jugendlichen Alter in welchem er außerhalb des Schulbesuchs keiner vollzeitlichen Betreuung bedarf.
Eine volljährige Tochter der BF1 und des BF2, die BF zu W225 2160529-1, deren Ehemann, der BF zu W225 2160528-1, sowie deren gemeinsame Kinder, die BF zu W225 2160527-1 und W2252160520-1 halten sich im Bundesgebiet auf. Ebenso hält sich ein Bruder der BF1, welchem bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, im Bundesgebiet auf. Sonst verfügen die BF über keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 seit ihrer Einreise in Österreich im Juni 2015 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und eine "westliche Lebensführung" angenommen hat bzw. aufgrund des ihr bekannten Frauenbildes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefahr ausgesetzt ist.
Die BF1 und der BF2 haben im Bundesgebiet an Deutschkursen teilgenommen, verfügen jedoch über noch keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Die BF1 und der BF2 zeigten während ihres bisher mehr als zweieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes keine nennenswerten integrativen Bemühungen und knüpften bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß. Der minderjährige BF3 besucht in Österreich die Schule.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Blutrache bzw. durch das Haqqani-Netzwerk verfolgt werden würden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt wären. Der BF2 ist als erwerbsfähiger Rückkehrer mit Schulausbildung und fundierter Berufserfahrung einzustufen. Dasselbe gilt für die BF1.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF3 in Afghanistan einer konkreten asylrelevanten Gefahr ausgesetzt ist.
Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Den BF steht eine Rückkehrmöglichkeit in ihre Heimatprovinz Kabul zur Verfügung.
Die BF leiden an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Gebrechen.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Der BF3 wächst im Familienverband auf. Die BF1 (Mutter des BF3) ist Hausfrau und beaufsichtigt das Kind. Der BF3 ist somit im Gegensatz zu Straßenkindern nicht der Gefahr des Missbrauchs oder des Zwangs ausgesetzt. Soziale Anknüpfungspunkte bestehen in Kabul.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die BF1 bis BF3 bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
II.1.2 Zur Situation in Afghanistan:
II.1.2.1 Auszug Staatendokumentation (Stand 02.03.2017):
Neueste Ereignisse:
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).
Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).
Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).
High-profile Angriffe:
Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)
Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).
Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).
Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).
Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)
Interreligiöse Angriffe
Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).
Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).
Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).
Quellen:
-
al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor,
http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017
-
BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017
-
BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017
-
BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017
-
Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017
-
Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017
-
KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan,
http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017
-
Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital,
http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017
-
INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017
-
INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):
Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017
-
NYT - The New York Times (11.12.2017): Hunting Taliban and Islamic State Fighters, From 20,000 Feet, https://www.nytimes.com/2017/12/11/world/asia/taliban-isis-afghanistan-drugs-b52s.html, Zugriff 21.12.2017
-
NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station Is Attacked in Kabul,
https://www.nytimes.com/2017/11/07/world/asia/kabul-shamshad-tv-attack.html, Zugriff 20.12.2017
-
NYT - The New York Times (20.10.2017): Twin Mosque Attacks Kill Scores in One of Afghanistan's Deadliest Weeks, https://www.nytimes.com/2017/10/20/world/asia/afghanistan-kabul-attack-mosque.html, Zugriff 20.12.2017
-
NZZ - Neue Züricher Zeitung (18.12.2017): Palastintrige in Kabul, https://www.nzz.ch/international/palastintrige-in-kabul-ld.1340788, Zugriff 21.12.2017
-
Pajhwok (1.12.2017): 31 militants eliminated in security operations, says MoD,
https://www.pajhwok.com/en/2017/12/01/31-militants-eliminated-security-operations-says-mod, Zugriff 21.12.2017
-
Reuters (1.12.2017): Islamic State seizes new Afghan foothold after luring Taliban defectors, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-islamic-state/islamic-state-seizes-new-afghan-foothold-after-luring-taliban-defectors-idUSKBN1DV3G5, Zugriff 21.12.2017
-
Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-islamic-state/islamic-state-beheads-15-of-its-own-fighters-afghan-official-idUSKBN1DN12I, Zugrif 21.12.2017
-
Reuters (16.11.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, Suicide bomber kills nine near Afghan political meeting,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/suicide-bomber-kills-nine-near-afghan-political-meeting-idUSKBN1DG164, Zugriff 20.12.2017
-
RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (19.12.2017):
Powerful Afghan Governor Vows To Fight His Disputed Ouster, https://www.rferl.org/a/afghan-kabul-ghani-government-ousts-powerful-governor-noor-vows-fight-jamiat-e-islami/28926040.html, Zugriff 21.12.2017
-
RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (18.12.2017): Afghan Party Cries Foul After Ghani Says Powerful Governor Has Resigned, https://www.rferl.org/a/afghanistan-noor-balkh-governor-resigns-fired-disputed/28924925.html, Zugriff 21.12.2017
-
SCR - Security Council Report (30.11.2017): December 2017 Monthly Forecast,
http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2017-12/afghanistan_23.php, Zugriff 18.12.2017
-
SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.10.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES
CONGRESS,
https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-10-30qr.pdf, Zugriff 18.12.2017
-
Telegraph (31.10.2017): Suicide bomber thought to be as young as 12 kills five in Kabul's diplomatic zone, http://www.telegraph.co.uk/news/2017/10/31/motorcycle-suicide-bomber-kills-three-kabuls-diplomatic-zone/, Zugriff 20.12.2017
-
Tolonews (5.12.2017): Senior al-Qaeda Member Killed In Joint Military Operation,
http://www.tolonews.com/afghanistan/senior-al-qaeda-member-killed-joint-military-operations, Zugriff 21.12.2017
-
TP - The Peninsula (20.12.2017): At least 5 killed, 7 injured in security forces operations in Eastern Afghanistan, https://www.thepeninsulaqatar.com/article/20/12/2017/At-least-5-killed,-7-injured-in-security-forces-operations-in-Eastern-Afghanistan, Zugriff21.12.2017
-
Tribune (24.11.2017): Afghan forces claim killing top Haqqani commander,
https://tribune.com.pk/story/1567289/3-afghan-forces-claim-killing-top-haqqani-commander/, Zugriff 21.12.2017
-
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.11.2017): protection of civilians in armed conflict: attacks against places of worship, religious leaders and worshippers, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_report_on_attacks_against_places_of_worship_7nov2017_0.pdf, Zugriff 20.12.2017
-
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (10.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_quarterly_report_1_january_to_30_september_2017_-_english.pdf, Zugriff 18.12.2017
-
UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/1056, Zugriff 20.12.2017
-
UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017
-
Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50 % mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25 % im Parlament und über 30 % in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten