Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2111562-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren betreffend den vorbezeichneten Bescheid vom 26.02.2014 wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
XXXX und XXXX zogen am 26.03.2018 gelegentlich einer Beschwerdeverhandlung betreffend das EBP - Jahr 2009 (= Beschwerdeverfahren W131 2102263-1) ihre Beschwerde iZm dem EBP Bescheid vom 26.02.2014 betreffend das Beihilfenjahr 2012 zurück, während in der Beschwerdeverhandlung der letztgültige Bescheid betreffend das Beihilfenjahr 2009 aufgehoben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheidbeschwerde betreffend das Prämienjahr 2012 und den insoweit zuletzt ergangenen Bescheid vom 26.02.2014 wurde rechtswirksam zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt des Beschwerdeverfahrens W131 2111562-1 sowie aus der am 26.03.2018 zu W131 2102263-1 aufgenommenen Verhandlungsschrift.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, so wie gegenständlich, gelten dabei als Beschwerden (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG).
Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sach-lich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer vom BVwg zu erledigenden Rechtsmittels nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2111562.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018