TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/26 W131 2104881-1

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Veröffentlicht am 26.03.2018
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Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2104881-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vormals XXXX , BNr 3280462, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) stellte für das Antragsjahr 2010, damals noch unter unstrittig anderem Familiennamen als aktuell, einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (= EBP) für das gegenständliche Jahr. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war sie zudem Auftreiberin auf Almen, für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. In einem ersten von mehreren Bescheiden wurde den Bf eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für 2010 iHv 5.195,06 Euro zuerkannt, die danach sukzessive reduziert wurde.

Nach diesbezüglichen Folgebescheiden (ua des zuständigen Ministers) bzw Folgerechtsmitteln erging der nunmehr angefochtene Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, mit welchem den Bf eine EBP für 2010 iHv 4.736,33 Euro zuerkannt wurde und - wegen Rückforderungen auf Basis von Zwischenbescheiden nach dem 30.12.2010 - nunmehr eine Nachzahlung iHv 896,15 Euro zuerkannt wurde. Im angefochtenen Bescheid sind keine Sanktionen wegen Flächen - Übererklärungen verhängt worden.

2. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, welche unstrittig rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte und gemeinsam mit den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt sowie nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichts-abteilung zugewiesen wurde.

In ihrer Beschwerde moniert die Bf die - ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte - Rückforderung eines Teils der Beihilfe und führt aus, dass im vorliegenden Fall ein Irrtum der Behörde vorliege und deshalb keine Rückforderungsverpflichtung mehr bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 wurde der Bf für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in vorgenannter Höhe gewährt.

1.2. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2010 die Almfutterfläche statt der (bei Almflächen zurechenbar) beantragten 12,97 ha nur 10,14 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 31,8 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug jedoch nur 28,97 ha.

1.3. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Differenzfläche von 0,16 ha festgestellt und keine Sanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und wurde sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr 73/2009 bildet die Grundlage für die Beihilfengewährung im Jahr 2010.

3.2.2. Hier relevante Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe,

unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde

3.3.1. Nach der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Interpretation der Beschwerdeschrift gemäß § 13 AVG (iSv zB VwGH Zl Ra 2017/08/0072) ist klar, dass sich die Bf gegen eine - im Vergleich zu der ihr ursprünglich mit Bescheid vom 30.12.2010 gewährten Beihilfe - ihrer Meinung nach zu Unrecht verhängten Rückforderungsverpflichtung, sprich geringeren Beihilfengewährung wendet.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

3.3.2. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhafte Flächenangabe evtl nicht von der Bf selbst, sondern allenfalls von der Almbewirtschafterin in ihrem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurde. Denn die Almbewirtschafterin ist Verwalterin und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiberin, die ua auch zur Antragstellung für die Auftreiberin bevollmächtigt ist. Ihre Handlungen sind den Bf daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

3.3.3. Im vorliegenden Fall wurde das im Bescheid festgestellte prämienrelevante Flächenausmaß nicht mehr substantiiert bestritten. Aufgrund der Reduktion der der Beihilfenberechnung zugrunde gelegten Almfutterflächen ergibt sich auch, dass anstelle der Bf zunächst ursprünglich gewährten Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 nur eine solche iHv 4.736,33 Euro gewährt werden kann.

3.3.4. Die Bf macht in ihrer Beschwerde geltend, dass von Rückforderungen abgesehen werden möge, weil ein Irrtum der belangten Behörde vorliegen könnte. Woraus sich dieser Irrtum der belangten Behörde genau ergeben haben sollte, wurde von der Bf jedoch nicht definitiv vorgebracht und ergeben sich auch für das BVwG keine Anzeichen dafür, dass es zu einem rechtserheblichen Irrtum der belangten Behörde gekommen sei. Wie es zu der nunmehr der Bf gewährten Einheitlichen Betriebsprämie 2010 gekommen ist und warum diese - im Vergleich zum ersten Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 - geringer ist, ergibt sich aus den bescheidmäßig ersichtlichen prämienrelevanten Flächen samt den weiteren Bescheidausführungen.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es im angefochtenen Bescheid - entgegen der Meinung der Bf - zu keiner Rückforderung gekommen ist, sondern im Gegenteil der Bf mitgeteilt wird, dass "eine weitere Zahlung in Höhe

von ..... erfolgt.

Klargestellt wird dabei auch, dass das BVwG nicht gehalten ist, einem Parteivorbringen nachzugehen, dass auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft, wenn die Bf wie hier in der Beschwerde in etwa vorbringt, dass in folgenden Beispielen von einem Behördenirrtum auszugehen sein könnte.

Derart der VwGH in stRsp, so zB zu Zl Ra 2017/11/0207:

Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377).

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht, zumal die Bf in ihrer Beschwerde kein substantiiertes definitives Vorbringen erstattet hat, warum gegenständlich die Rückforderung/maW: die geringere Beihilfengewährung wegen eines Behördenirrtums definitiv ausscheiden soll.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053) bzw wenn kein substantiiertes rechtserhebliches Beschwerdevorbringen ohne Erkundungsbeweischarakter erstattet wird.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung, Bevollmächtigter,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Erkundungsbeweis,
INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,
Rückforderung, Vollmacht, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2104881.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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