TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/27 W228 2137913-1

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Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3

Spruch

W228 2137913-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX 1955 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX ., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.08.2016, GZ: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem VOG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) brachte am 22.01.2014 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beim Sozialministeriumsservice (ehemals: Bundessozialamt, im Folgenden: belangte Behörde) ein. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass sie während ihrer Unterbringung in diversen Kinderheimen Opfer von psychischer und physischer Gewalt geworden sei. Im Heim Biedermannsdorf/Borromäum sei Gewalt an der Tagesordnung gestanden. Es habe jeden Tag Schläge gegeben und man sei an den Haaren durch den Raum gezerrt worden. Beide Mittelfingerkuppen seien der Beschwerdeführerin mit einer Schere abgetrennt worden. Sie sei die ganze Nacht im WC eingesperrt worden und habe auf Holzsprießen knien müssen. Im Heim Pitten habe sie nackt die Dusche putzen müssen und sei dabei vom Heimleiter begrapscht worden. Beim Babysitten, im Haus des Heimleiters, habe sie einen Roman gelesen und dafür eine Ohrfeige bekommen. Da sie zurückschlagen habe wollen, sei sie nochmals geschlagen worden und gegen die Wand gefallen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die noch ausständigen Unterlagen, insbesondere ihren Jugendamtsakt sowie die Unterlagen betreffend ein allfälliges Entschädigungsverfahren durch eine Opferhilfeorganisation, nachzureichen.

In den daraufhin bei der belangten Behörde eingelangten Unterlagen der Ombudsstelle der Erzdiözese Wien gab die Beschwerdeführerin an, im Heim Borromäum hätten ältere Mädchen die Aufsicht übernommen und auch zugeschlagen. Ein Mädchen habe sich in der Nacht manchmal zu ihr ins Bett gelegt und sich an sie gedrückt. Es habe Erniedrigungen und Beschimpfungen durch Schwestern gegeben. Wegen Daumenlutschens sei sie gezwungen worden einen Schnuller zu tragen und auch in den Mund zu nehmen. Sie sei an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand geschlagen worden. Einmal sei sie in der Nacht auf den Dachboden gesperrt worden. Eine weitere Bestrafung sei Holzscheitelknien gewesen. Am Waschtag sei sie am ganzen Körper mit einer Bürste geschrubbt worden, Bettnässer auch im Intimbereich. Habe man ins Bett gemacht, so sei man mit dem nassen Leintuch geschlagen und bloßgestellt worden. Als Strafe fürs Nägelbeißen sei mit einer großen Schere auf ihre Fingerkuppen geschlagen worden. Auch habe Essenszwang geherrscht.

Mit Parteiengehör vom 29.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur für Straftaten bestehe, welche sich ab 1. Juni 2009 ereignet haben. Die von ihr vorgebrachten Straftaten würden weit vor diesem Zeitpunkt liegen. Ihr Ansuchen um Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld werde daher abgewiesen werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.01.2014 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und §§ 6a und 16 Abs. 10 VOG rechtskräftig abgewiesen.

Mit Schreiben vom 23.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin gebeten eine Sachverhaltsdarstellung zu den von ihr vorgebrachten Verbrechen von einer von ihr genannten Zeugin beizubringen.

Am 06.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG.

Mit Schreiben vom 27.10.2014 langte eine Stellungnahme der Schwester der Beschwerdeführerin, welche gemeinsam mit ihr im Heim Borromäum sowie im Heim Pitten untergebracht war, ein. Die Schwester bestätigte die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Misshandlungen und Erniedrigungen und führte aus, dass der Leiter des Heimes Pitten dann in weiterer Folge verhaftet worden sei.

Am 12.01.2015 langte eine weitere Zeugenaussage beim Sozialministeriumservice ein. In dieser wurde bestätigt, dass eine näher genannte Schwester die Beschwerdeführerin mit der Schere auf den Handrücken geschlagen habe, weil sie Nägel gebissen hätte. Überhaupt sei diese Schwester sehr böse gewesen und habe oft geschlagen. Die Schwestern hätten auch mit verschiedenen Gegenständen zugeschlagen.

Am 09.02.2016 langte bei der belangten Behörde das mit 26.01.2016 datierte nervenärztliche Gutachten, erstattet von Dr. XXXX , ein.

Mit Parteiengehör vom 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 26.01.2016 übermittelt und wurde ihr mitgeteilt, dass das Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zwar mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen, jedoch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verbrechen und den bestehenden Gesundheitsschädigungen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne.

Am 16.03.2016 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 11.08.2016, GZ: XXXX , den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter einer Depression sowie unter Alkoholmissbrauch leide. Ein Kausalzusammenhang mit den Demütigungen und Misshandlungen in den Kinderheimen könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Das der Entscheidung zugrunde liegende nervenärztliche Sachverständigengutachten habe keinen Kausalzusammenhang zwischen den Verbrechen in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin sowie den vorliegenden psychischen Gesundheitsschäden feststellen können. Es sei unmöglich, den gegenwärtigen Leidenszustand allein mit den Vorfällen während der Heimunterbringungen zu erklären. Für einen abweichenden beruflichen Werdegang gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es stehe somit aufgrund der vorhandenen Unterlagen fest, dass das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat November 2014) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, weshalb der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abzuweisen sei. Ebenfalls werde - mangels kausaler psychischer Gesundheitsschädigung - das Ansuchen um Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.09.2016 Beschwerde erhoben bezüglich des Antrags vom 22.01.2014 auf Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Die Abweisung des Antrags vom 06.10.2014 auf Ersatz des Verdienstentganges blieb unbekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde insofern keine ausreichende Beweiswürdigung vorgenommen habe, als sie akribisch nur diejenigen Misshandlungen als erwiesen annehme, die auch von Zeuginnen bestätigt wurden und werde der Beschwerdeführerin sohin von Vornherein Unglaubwürdigkeit unterstellt. Es gebe keinen Grund, die Angaben der Beschwerdeführerin auch nur im Geringsten in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sei jedoch der Auffassung entgegenzutreten, dass eine Kausalität zwischen den jahrelangen Misshandlungen und den seither chronischen Depressionen unwahrscheinlich wäre. Der Sachverständige führe aus, dass die schlechten familiären Verhältnisse sich derart negativ auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten, dass ein (weiterer) Einfluss der Misshandlungen auf den psychischen Leidenszustand nur noch als möglich zu bezeichnen wäre. Dazu sei jedoch zu sagen, dass kaum ein Kind aus geordneten Familienverhältnissen in ein Heim komme und müssten daher mit demselben Argument als letzte Konsequenz bei jedem Heimkind Ansprüche nach dem VOG ausgeschlossen werden. In weiterer Folge wurde auf eine frühere Entscheidung der belangten Behörde, mit welcher der damaligen Antragstellerin eine monatliche Rente zuerkannt wurde, verwiesen und wurde die Beischaffung des Aktes der belangten Behörde zu diesem Verfahren beantragt. Die belangte Behörde habe sich weiters überhaupt nicht mit dem Hinweis beschäftigt, dass Ansprüche nach dem VOG zivilrechtlich zu beurteilen sind. Es seien daher alle zivilrechtlichen Maßstäbe anzuwenden, so etwa zur Beweislast. Der Verweis des Sachverständigen auf Vorschäden könne Ansprüche nach dem VOG nur dann ausschließen, wenn mit Sicherheit feststehe, dass diese Vorschäden in absehbarer Zeit dasselbe Krankheitsbild ausgelöst hätten. Bloße Vermutungen darüber könnten keinen Anspruch ausschließen.

Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab die belangte Behörde im Schreiben vom 20.02.2018 bekannt, dass noch Therapiestunden von anderer Stelle laufend ersetzt werden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2018 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Email vom 20.02.2018 sowie die in einem gleichgelagerten Fall ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W200 2001057-1 übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Es langte keine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, fernmündlich wurde um Entscheidung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX .1955 geboren. Sie befand sich von Februar 1963 bis Juli 1964 im Kinderheim Borromäum. Von Oktober 1968 bis Anfang 1973 befand sie sich fast durchgehend in verschiedenen anderen Heimen (Julius Tandler Heim, Heim Pitten, Lehrlingsheim Nussdorf, Heim Rochusgasse).

Sowohl im Heim Borromäum als auch im Heim Pitten erlebte die Beschwerdeführerin Misshandlungen und Demütigungen.

Der Beschwerdeführerin wurden vom Weißen Ring insgesamt 200 Einheiten Psychotherapie genehmigt, wovon sie mit Stand 19.02.2018 171 Therapieeinheiten in Anspruch genommen hat. Es waren daher mit 19.02.2018 noch 29 bewilligte Therapiestunden offen. Der Beschwerdeführerin werden sohin laufend Therapiestunden von anderer Stelle ersetzt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin in den Heimen erlittenen Misshandlungen beruhen auf den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche auch von Zeugen bestätigt wurden.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin laufend Therapiestunden ersetzt werden, beruht auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2018.

3. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 1 Abs. 1 1. Satz VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. (§ 1 Abs. 2 VOG)

Als Hilfeleistungen ist gemäß § 2 Ziffer 2 VOG ua die Heilfürsorge vorgesehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 1. Satz VOG ist Hilfe nach § 2 Z 2 VOG nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu leisten.

Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet (§ 4 Abs. 5 VOG).

Den oben getroffenen Feststellungen folgend wird der derzeitige Aufwand für psychotherapeutische Krankenbehandlung vollständig ersetzt, sodass derzeit kein Bedarf eines Kostenzuschusses besteht. Sollte in Zukunft ein Bedarf über die derzeit finanzierten Therapiestunden hinaus bestehen bzw. die Kostenübernahme im Bedarfsfall nicht verlängert werden, besteht die Möglichkeit einen neuerlichen Antrag auf Kostenübernahme nach dem Verbrechensopfergesetz einzubringen.

Mangels eines aktuellen Bedarfs hinsichtlich einer Finanzierung der Therapiekosten war von weiteren Erhebungen abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es ist festzuhalten, dass es sich im konkreten Fall um eine Tatsachenfeststellung handelt, dass die Kosten durch die Stadtgemeinde Wien übernommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kostenbeitrag, VerbrechensopferG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2137913.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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