Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
BBG §40Spruch
W207 2143513-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, vertreten durch XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer XXXX , vom 31.10.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2007 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Mit Datum 26.04.2007 wurde der Beschwerdeführerin ein befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis 09.10.2015 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.03.2007, in dem die Leidensposition 1. "Encephalomyeltis disseminata; Wahl des mittleren Rahmensatzes, da mehrere funktionelle Systeme betroffen sind. Ausgeprägter Befall des Halsmarkes", Positionsnummer 567 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H, festgestellt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2007 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.07.2007 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2010 wurde ein weiterer Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.08.2009 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 29.09.2009, in dem die Leidensposition 1. "Multiple Sklerose", Positionsnummer 567 der Richtsatzverordnung, abermals bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., festgestellt wurde. Eine wesentliche Veränderung zum Vorgutachten konnte nicht festgestellt werden.
Nach Ablauf der Gültigkeit des bis 09.10.2015 befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses stellte die Beschwerdeführerin am 11.07.2016 beim Sozialministeriumservice neuerlich einen mit 07.07.2016 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dem sie u.a. neben der Kopie eines Meldezettels, der die Staatsangehörigkeit von Serbien, aber einen Hauptwohnsitz in Österreich ausweist, ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen beilegte. Ein zusätzlicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist dieser Antragstellung nicht zu entnehmen, ein solcher Antrag ist nicht aktenkundig.
Die belangte Behörde holte in der Folge auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen zunächst ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 29.07.2016 und in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 03.10.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2016, ein. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
Augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 29.07.2016:
"AKTENGUTACHTEN
Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr A. vom 13.4.16
Visus rechts +0,25sph +0,5cyl85° 1,0pp
Links +1,0sph+0,25cyl90° 0,7pp Beide Augen. Cat incip
Fundi Papilie leicht blass, zentral geringe PEV Augendruck re 15mmHg li 16mmHg
Zust n Retrobulbörneuritis li
Gesichtsfeld re vz unspezifische Relativskotome, li temporal und unten kleines Skotom
Diagnose:
Zust. nach Sehnerventzündung links mit Sehverminderung auf 0,7 und Gesichtsfeldausfall
Normales Sehvermögen rechts
Pos. 11.02.01 GdB 10%
G z Tabelle Kolonne1 Zeile3"
Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 03.10.2016:
"Anamnese und Sozialanamnese:
seit ca. 04 in Pension als Reinigungskraft verheiratet seit ca. 29 Jahren, Gatte Elektriker, 2 erw. Kinder, 2 Enkel, Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis etwas erschwert (serb. Staatsbürgerin), seit ca. 90 in Österreich.
TE,
Multiple Sklerose seit ca. 2005 , schubhafter Verlauf mit anfangs 4-5 Schüben im ersten Jahr, jetzt nur noch kleine ca. 1 x im Jahr
Derzeitige Beschwerden:
Die Partei klagt "über Schwäche der ganzen linken Seite, Schwierigkeiten beim Gehen, Konzentrieren , Kopfschmerzen, das Schlimmste sei das Vergessen . Probleme beim Harnlassen - der ganze Körper sei müde. Depressionen. Sie komme weil der Behindertenpaß 2015 abgelaufen war. Sie sei schon fast blind, links sei es mehr."
Diclofenac Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM nicht möglich "weil sie Angst und Depressionen habe"
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
regelmäßig : Trittico, Pantoioc, Tramal, Pk-Merz Schoeller, Simvastatin, Sertralin, Wellbutrin, Rebif Inj 3x Woche
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Untersuchungsbefund:
50 jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung des Gatten zur Untersuchung Rechtshänderin , guter Ernährungszustand
Größe: 1,74 cm Gewicht: 70 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 23,10
Blutdruck: 120/80
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal ,
Brillenträger PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: VP, Hörvermögen unauffällig .
Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht
palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, , NL bds. frei, trägt keine Windelhose oder Einlage
Extremitäten: ataktische Bewegungsmuster aller Extremitäten im Rahmen der
Untersuchung
OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, links unter Zuhilfenahme der rechten hand , in den Gelenken passiv altersenfsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits etwas abgeschwächt, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit links vermindert. Fingernasenversuch links gering unsicher, leichtes Wackeln der Hände beim Vorstrecken,
UE: in den Gelenken passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich KG 4, Tonus links etwas erhöht. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, keine Ausbreitung , Nervenstämme:
frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz , Schober: ,
Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS,
Kinn- Brustabstand: 2 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit einem Stock , ohne diesen im Untersuchungszimmer kleinbis mittelschrittig etwas tapsig ohne Anhalten, freier Stand sicher möglich, Romberg unsicher.
Gehen auf einer Linie möglich . Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand beidseits mit Anhalten durchgeführt. Die tiefe Hocke wird zu 1/3 durchgeführt.
Sensorium: Bewußtsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb und Affekt etwas reduziert
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 03.10.2016:
Lfd. ir||
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Multiple Sklerose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da schubhafter Verlauf wobei die Fortbewegung derzeit mit Hilfe eines Stocks möglich ist
040802
50
2
Depressio mit Angststörung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige medikamentöse Therapie stabilisiert
030601
20
3
Zustand nach Sehnervenentzündung links mit Sehverminderung auf 0,7 und Gesichtsfeldausfall mit normalem Sehvermögen rechts
110201 Tabelle Kolonne 1 Zeile 3
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
.......
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum
Vorgutachten:
keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesamtgrades der Behinderung
im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten. Die neu aufgenommenen
Leiden (Position 2-3) rechtfertigen keine weitere Erhöhung der
Gesamteinschätzung
X Dauerzustand
......."
Am 31.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein nunmehr unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Gegen diesen in Form eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 31.10.2016 erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch einen näher genannten Vertreter (die nach Aufforderung der die belangte Behörde nachgereichte Vollmacht vom 14.12.2016 liegt im Verwaltungsakt auf), mit E-Mail vom 07.12.2016 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie Folgendes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben) ausführte:
"....
der Behinderten pass wurde per 31.10.2016 ausgestellt,
weiters möchten wir festhalten, dass Frau J. ein sehr schweres Leben führt und in Ihrer Alttäglichen Situation massivsteingeschränkt ist,
die Beschwerden mit permanenten Schwindel, Orientierungslosigkeit - kein Gefühl für den Stuhlgang etc . lassen das Leben sehr eingeschränkt bewältigen ,
wie aus den Befunden ersichtlich - würden wir um nochmalige Überprüfung des Zustandes von Frau J. ersuchen - da es nicht sein kann - das Sie nur 50 % Invalidität hat ,
auch die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist in keiner Sicht gegeben - dies wurde auch im Aufenthalt der KUR im heurigen Jahr ( Mai 2016 ) festgehalten
und die Anweisung gegeben das der Bescheid neuerlich beim Bundessozialamt eingebracht wird - zwecks richtiger Einstufung der Invalidität,
somit bitten wir um neuerliche Feststellung ,
Freundliche Grüße
Name des bevollmächtigten Vertreters i.V. der Beschwerdeführerin"
Die Beschwerdeführerin legte dieser Beschwerde eine Vielzahl an medizinischen Unterlagen bei, die aus den Jahren 2014 bis 2016 datieren und die von der Beschwerdeführerin fast ausnahmslos bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt worden waren und daher bereits zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung am 03.10.2016 vorlagen und berücksichtigt wurden. Lediglich Blutbefundberichte eines näher genannten Labors vom 19.04.2016 und vom 06.09.2016 (welche daher auch vor der am 03.10.2016 erfolgten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin datiert sind), sowie ein Röntgenbefund eines näher genannten Röntgeninstitutes vom 04.10.2016 betreffend Schädel und Halswirbelsäule, der die Zuweisungsdiagnose: "Bekannte MS. Verlaufskontrolle" beinhaltet und seinem Inhalt nach keine entscheidungswesentlichen maßgeblichen Abweichungen zu einer angeführten Voruntersuchung vom 02.07.2014 enthält, wurden im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegt.
Mit Aktenvermerk vom 22.12.2016 hielt die belangte Behörde fest, die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung sei überprüft, aber nicht in Betracht gezogen worden, da laut Rücksprache mit dem näher genannten vidierenden Sachverständigen des bei der belangten Behörde eingerichteten Ärztlichen Dienstes auf Grundlage der der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen keine neuen Aspekte vorliegen würden. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 30.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Weitere medizinische Unterlagen wurden im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.07.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien, hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Multiple Sklerose; schubhafter Verlauf, wobei die Fortbewegung derzeit mit Hilfe eines Stocks möglich ist
2. Depressio mit Angststörung; durch regelmäßige medikamentöse Therapie stabilisiert
3. Zustand nach Sehnervenentzündung links mit Sehverminderung auf 0,7 und Gesichtsfeldausfall mit normalem Sehvermögen rechts
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.
H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2016, das die augenfachärztliche sachverständige Beurteilung vom 29.07.2016 einbezieht und berücksichtigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur serbischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der von der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Kopie eines Auszuges aus dem zentralen Melderegister, der einen Hauptwohnsitz in Österreich belegt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.10.2016, das die augenfachärztliche sachverständige Beurteilung vom 29.07.2016 einbezieht und berücksichtigt.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage der Ergebnisse einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, bestätigt durch die Ergebnisse der (oben vollständig wiedergegebenen) Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung insbesondere zu den oberen und unteren Extremitäten und zum Gangbild sowie zum Sensorium und zur Merk- und Konzentrationsfähigkeit, die allenfalls mäßige, nicht aber deutliche kognitive Leistungseinschränkungen und im Übrigen auch keine intermittierende Inkontinenz dokumentieren (ebensowenig wie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde), entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem weitgehend unkonkret gehaltenen Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin führe ein sehr schweres Leben und sei in ihren alltäglichen Situationen massivst eingeschränkt, mit dem zum Ausdruck gebracht wird, der festgestellte Grad der Behinderung von 50 v.H. sei zu wenig, legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht ausreichend konkret dar, aus welchen Gründen sie mit dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung nicht einverstanden ist bzw. welche konkreten Aspekte in der sachverständigen Beurteilung unzutreffend wären und ist dies auch aus amtswegiger Sicht nicht erkennbar. Die in der Beschwerde geschilderten und durchaus nachvollziehbaren bei der Beschwerdeführerin - wenngleich auf Grundlage der Statuserhebung nicht in vollem Ausmaß des Beschwerdevorbingens objektivierten - vorliegenden Erschwernisse und Einschränkungen im alltäglichen Leben sind im Rahmen der sachverständigen Begutachtung und in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid keineswegs unberücksichtigt geblieben, sondern spiegeln sich gerade in dem Umstand wieder, dass die Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. erhalten hat.
Die der Beschwerde beigelegten Befunde waren zum Zeitpunkt der Erstellung des medizinischen Sachverständigengutachtens durch den im gegenständlichen Fall beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin vom 03.10.2016 sowie die Fachärztin für Augenheilkunde fast zur Gänze bereits existent und sind daher nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erstellung des medizinischen Sachverständigengutachtens, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2016 und den daraus resultierenden Erkenntnissen basiert, darzutun, ganz abgesehen davon, dass diese Befunde ganz überwiegend bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurden und dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2016 zu Grunde gelegt wurden.
Was nun die im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten Blutbefunde eines näher genannten Labors vom 19.04.2016 und vom 06.09.2016 (welche daher auch vor der am 03.10.2016 erfolgten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin datiert sind), sowie einen Röntgenbefund eines näher genannten Röntgeninstitutes vom 04.10.2016 betreffend Schädel und Halswirbelsäule, der die Zuweisungsdiagnose:
"Bekannte MS. Verlaufskontrolle" beinhaltet und der seinem Inhalt nach keine entscheidungswesentlichen maßgeblichen Abweichungen zu einer angeführten Voruntersuchung vom 02.07.2014 enthält, betrifft, so stehen diese nicht in Widerspruch zu den vorgenommenen Einschätzungen und sind diese Befunde nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Dies wird auch bestätigt durch die im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.12.2016 festgehaltene Beurteilung des vidierenden Sachverständigen des bei der belangten Behörde eingerichteten Ärztlichen Dienstes.
Die Beschwerdeführerin legte - auch unter Beachtung der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG - im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens keine weiteren medizinischen Befunde mehr vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.
Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.10.2016, das die augenfachärztliche sachverständige Beurteilung vom 29.07.2016 einbezieht und berücksichtigt. Diese seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Mit dem angefochtenen, im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 31.10.2016 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 42 und 45 BBG mit 50 v.H. festgesetzt. Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde den in ihrem Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines anderen - höheren - Grades der Behinderung ab.
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt.
Die Beschwerdeführerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde im Ergebnis, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. daher vor.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen - höheren - Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei in keiner Sicht gegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass die Stellung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht aktenkundig ist. Jedenfalls aber hat die belangte Behörde über einen solchen - offenkundig auch nicht gestellten - Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht bescheidmäßig abgesprochen; diese Frage ist daher mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2143513.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018