TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/27 W207 2139383-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2139383-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 22.09.2016, Passnummer: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2016, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer legte ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin und für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 19.07.2016 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.07.2016 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese :

Hüftschmerzen bds. - OP IND, bereits ein Termin im KHXXXX für OP

HTEP.

Zustand nach Kreuzbandruptur am 05.11.2015 aufgrund der ausgeprägten Gonarthrose wäre eine KTEP 08/2016 geplant gewesen. Da die Hüfte derzeit aber mehr Probleme bereitet und hier eine akute OP IND gestellt wurde, wird das Knie erst nach der Hüft OP saniert.

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in der linken Hüfte > rechts.

Schmerzen im Knie

Behandfung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

NSAR bei Schmerzen (Seractil, Novalgin)

Sozialanamnese:

Maurer, seit 11/2015 im Krankenstand

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief XXXX, 11.02.-03.03.2016: stationär nach Ruptur des LCA gen.dext

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Adipös

Größe: 181cm Gewicht: 108 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,

Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,

Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,

Herz:

Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,

Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche,

Lungenbasen verschieblich

Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung,

Leber und Milz nicht tastbar,

Wirbelsäule: klopfdolent

OE:

Schulter: frei beweglich

EBO und Handgelenke: frei beweglich

Finger: frei beweglich

UE:

Hüfte: eingeschränkte Beweglichkeit links S 0-0-100, erhaltene AR und IR doch Schmerzen besonders bei IR aktiv und passiv

Knie: rechts , Beweglichkeit S 0-0-140

OSG und Vorfüße: frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

leicht hinkend links, Gehbehelfe werden keine verwendet

Status Psychicus:

Unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen des linken Hüftgelenks Fixer Richtsatz

02.05.09

30

2

Degenerative Veränderung des rechten Kniegelenks mit Zustand nach Kreuzbandriß Fixer Richtsatz

02.05.20

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 bei funktioneller Relevanz um eine Stufe erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein Vorgutachten

X Dauerzustand

...."

Mit Bescheid vom 22.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, gegen diesen Bescheid vom 22.09.2016 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt wird:

".....

Das Sozialministeriumservice hat den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgelegt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.

Das Sozialministeriumservice stützt sich dabei auf die dem Beiblatt wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.

Dazu wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Ausführungen im Beiblatt keinesfalls für eine Beurteilung des bestehenden Zustandssowie Beschwerdebildes ausreichend sind.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Knieschädigung beidseits, re. > li. und an einer Hüftschädigung beidseits, li. > re. Sowohl die Hüftschädigung re. als auch die Knieschädigung li. werden im Beiblatt, auf welches sich das Sozialministeriumservice bei seiner Entscheidung stützt, nicht erwähnt bzw. mitberücksichtigt sowie entsprechen die unter den lfd. Nummern 1 und 2 eingestuften Leiden nicht dem tatsächlichen Zustandsbild sowie Beschwerdegrad.

Aus dem vorliegenden Beiblatt geht nicht hervor, auf welches eingeholte Sachverständigengutachten sich das Sozialministeriumservice stützt bzw. welche Leiden und Befunde bei der Feststellung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden.

In der angefochtenen Entscheidung wurde nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen im Einzelnen eingegangen. Es liegen keine Feststellungen darüber vor, welche Befunde der Sachverständige bei der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt hat sowie auch keine Aussage darüber, welche Leiden zu der Feststellung geführt haben, dass kein Grad der Behinderung vorliegt.

Zu den vorgelegten Befunden wurde keine Aussage über deren Auswirkungen und Einfluss auf den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers getroffen.

Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Sozialministeriumservice zu seiner Beurteilung kommt, dass beim Beschwerdeführer nur ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.

Weiters wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die erfolgte Einstufung des lfd. Leidens 1 mit einem Grad der Behinderung von nur 30 v.H. zu gering erfolgt ist. Beim Beschwerdeführer besteht eine massive Einengung des linksseitigen Hüftgelenkspaltes, ausgeprägte subkondrale Sklerose an den gelenksbildenden Knochenstrukturen, weshalb hier richtigerweise eine Einstufung des Leidens nach Richtsatzposition 02.05.11 mit zumindest 50 % erfolgen hätte müssen.

Duch die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden 1 und 2 wäre eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. durchaus gerechtfertigt.

Da laut ständiger Rechtssprechung ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen ein Sachverständiger zu einer Beurteilung gelangt ist, keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung darstellt, ist das vorliegende Sachverständigengutachten nicht geeignet, die Leiden %-mäßig einzustufen.

Es wäre in diesem Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie einzuholen gewesen.

Beweis:

> bereits im Akt aufliegende Befunde

> beiliegender Befund

> Durchführung einer mündlichen Verhandlung

> einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der ¿ Orthopädie

Aus genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer die

ANTRÄGE

1.

Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgeben.

2.

In eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Name des Beschwerdeführers"

Der Beschwerde wurde beigelegt

* ein Krankenhausbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 29.09.1999 (Druckdatum 27.09.2016), dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 16.11.1999 wegen seit vier Monaten bestehenden Beschwerden am linken Kniegelenk stationär aufgenommen worden sei und am 17.11.1990 eine Operation durchgeführt worden sei.

* ein Krankenhausbericht dieses näher genannten Krankenhauses, datiert mit 27.09.2016, in dem berichtet wird, dass der Beschwerdeführer vom 16.11.1999 bis 19.11.1999 in diesem Krankenhaus stationär behandelt wurde. In diesem Krankenhausbericht wird über eine arthroskopische Sanierung eines Meniskusschadens am linken Kniegelenk berichtet sowie darüber, dass es postoperativ zu keinerlei Auffälligkeiten gekommen sei und der Patient nach zwei Tagen mit einer Kniegelenksbeweglichkeit in S-0-0-95 stationär entlassen wurde. Aus diesem Krankenhausbericht ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer für 26.11.1999 zur ambulanten Entfernung der Hautnähte wiederbestellt wurde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie die der Beschwerde beigelegten Befunde der Fachärztin für Innere Medizin und Ärzten für Allgemeinmedizin, die das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.07.2016 erstattet hatte, zur Stellungnahme mit dem Ersuchen vor, zu prüfen, ob es sich bei diesen vorgelegten Befunden um neue Gesundheitsschädigungen handeln würde.

Die medizinische Sachverständige erstattete am 19.10.2016 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die Befunde einen Spitalsaufenthalt vom 16.11.1999 bis 19.11.1999 zur diagnostischen Arthroskopie des Knies links mit Meniskushinterhornglättung belegen. Durch die vorgelegten Befunde komme es zu keiner Änderung im Gesamtgrad der Behinderung.

Die belangte Behörde erließ in der Folge mit Bescheid vom 20.10.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 40, 41, 45 und 46 BBG iVm § 14 und 15 VwGVG abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grundlage des Beschwerdevorbringens sei eine ergänzende Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten eingeholt worden. Auf Grundlage dieser ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 19.10.2016 betrage der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 40 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen.

Mit Schriftsatz von 25.10.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein, in dem im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:

"....

Die Beschwerde wurde durch die Beschwerdevorentscheidung der vorerkennenden Behörde vom 20.10.2016 erledigt. Durch die Vorentscheidung wurde dem Rechtsmittel nicht vollinhaltlich entsprochen. Der Vorlageantrag ist daher zulässig.

Es wird ausgeführt, dass das Sozialministeriumservice zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der im Beiblatt angeführten wesentlichen Ergebnisse und der ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 19.10.2016 der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betragen würde.

Dazu wird vorgebracht, dass die Ausführungen im Beiblatt keinesfalls für eine Beurteilung des bestehenden Zustands- sowie Beschwerdebildes ausreichend sind.

Aus dem, dem Beschwerdeführer vorliegenden Beiblatt geht nicht hervor, auf welches eingeholte Sachverständigengutachten sich das Sozialministeriumservice stützt bzw. welche Leiden und Befunde bei der Feststellung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden.

Weiters wird vorgebracht, dass die unter den lfd. Nummern 1 und 2 eingestuften Leiden keinesfalls dem tatsächlichen Zustandsbild sowie Beschwerdegrad entsprechen. Die beim Beschwerdeführer ebenfalls bestehende Hüftschädigung rechts wurde weder im Beiblatt, noch in der nunmehr ergänzend eingeholten Stellungnahme erwähnt bzw. mitberücksichtigt. Auch kann die Feststellung, dass die bestehende Knieschädigung links keine Einstufung mit einem Grad der Behinderung rechtfertigt, nicht geteilt werden.

Beim Beschwerdeführer liegen sowohl im Bereich beider Hüften als auch beider Kniegelenke erhebliche Funktionseinschränkungen vor. Durch die ebenfalls bestehende ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden 1 und 2wäre daher eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. durchaus gerechtfertigt.

Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

Beweis:

> bereits vorgelegte Befunde

> einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie

> durchzuführende mündliche Verhandlung

> Es wird daher der

ANTRAG

gestellt, das Sozialministeriumsservice möge die Beschwerde des Beschwerdeführers, eingelangt am 14.10.2016, gemäß § 15 Abs 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 09.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Degenerative Veränderungen des linken Hüftgelenks

2. Degenerative Veränderung des rechten Kniegelenks mit Zustand nach Kreuzbandriß

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 19.07.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbestritten.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin und für Allgemeinmedizin vom 19.07.2016.

In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Was das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag betrifft, beim Beschwerdeführer würden sowohl im Bereich beider Hüften als auch beider Kniegelenke erhebliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die beim Beschwerdeführer ebenfalls bestehende Hüftschädigung rechts sei weder im Beiblatt, noch in der nunmehr ergänzend eingeholten Stellungnahme erwähnt bzw. mitberücksichtigt, auch könne die Feststellung, dass die bestehende Knieschädigung links keine Einstufung mit einem Grad der Behinderung rechtfertige, nicht geteilt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch der Beschwerde medizinische Unterlagen vorgelegt bzw. beigelegt hat, die geeignet wären, das Vorliegen maßgeblicher aktueller und sohin einstufungsrelevanter dauerhafter Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Hüftgelenkes bzw. des linken Kniegelenkes zu belegen und damit zu objektivieren. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen beziehen sich auf Funktionsbeeinträchtigung des linken Hüftgelenkes bzw. des rechten Kniegelenkes; dies gilt für einen Bericht eines näher genannten Krankenhauses (Druckdatum 29.04.2016), für einen Magnetresonanztomographiebefund des rechten Kniegelenkes eines näher genannten Diagnosezentrums vom 09.11.2015, für einen Arztbrief eines näher genannten Klinikums vom 22.01.2016, für einen Befund eines näher genannten Facharztes für Radiologie vom 18.02.2016, für eine Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel vom 18.02.2016, für eine Operationsvormerkung für Operation in Narkose betreffend Coxarthrose links vom 21.03.2016 sowie für einen Entlassungsbericht eines näher genannten orthopädischen Rehabilitationszentrums vom 03.03.2016 über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11.02.2016 bis 03.03.2016.

Einzig letzterer Entlassungsbericht vom 03.03.2016 - der sich auf eine stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers wegen seines rechten Kniegelenkes bezieht und der das Erreichen des Therapiezieles, nämlich eine Steigerung der gesamten Mobilität und eine Steigerung der Beweglichkeit im Kniegelenk dokumentiert - beinhaltet insofern Hinweise auf Einschränkungen des linken Kniegelenkes und des rechten Hüftgelenkes, als unter anderem als Diagnose "Zustand nach Kniegelenksarthroskopie beidseits bei Meniskusläsion", sowie im Rahmen der Epikrise die Angabe des Beschwerdeführers "Schmerzhaftigkeit in den Hüften beidseits bei radiologisch verifizierter Coxarthrose links > rechts" (dies allerdings bezüglich der rechten Hüfte ohne nähere Belege) angeführt wird, jedoch ist ebendiesem Entlassungsbericht im orthopädischen Status betreffend den Stütz- und Bewegungsapparat auch zu entnehmen, dass in Bezug auf die unteren Extremitäten die Hüfte beidseits frei beweglich ist, weiters ist diesem Entlassungsbericht zwar eine Einschränkung des rechten Kniegelenkes - mit im Übrigen durchaus guter Beweglichkeit (0-0-130) -, jedoch eine völlig unauffällige Statuserhebung bezüglich des linken Kniegelenkes zu entnehmen.

Was nun in diesem Zusammenhang die beiden der Beschwerde beigelegten, oben zusammengefasst dargestellten medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 1999 betrifft, die sich auf eine arthroskopische Sanierung eines Meniskusschadens am linken Kniegelenk im Jahr 1999 beziehen (auf diese Arthroskopie im Jahr 1999 scheint sich auch der Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums vom 03.03.2016 bei der Diagnose "Zustand nach Kniegelenksarthroskopie beidseits bei Meniskusläsion" Bezug zu nehmen), so ist ein Befund über eine im Jahr 1999 erfolgte diagnostische Arthroskopie des linken Knies mit Meniskushinterhornglättung, bei der es postoperativ zu keinerlei Auffälligkeiten gekommen ist und nach der der Beschwerdeführer nach zwei Tagen mit vergleichsweise guter Kniegelenksbeweglichkeit stationär entlassen wurde, nicht geeignet, eine aktuell bestehende dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung des linken Kniegelenkes maßgeblicher und damit einstufungsrelevanter Intensität zu belegen. Die diesbezüglichen Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.10.2016, durch die der Beschwerde beigelegten Befunde komme es zu keiner Änderung im Gesamtgrad der Behinderung - diese Ausführungen haben in der Folge in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2016 Niederschlag gefunden - sind daher nicht zu beanstanden. Auch dem zuvor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.07.2016, sind im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einschätzungsrelevanter Funktionseinschränkungen des rechten Hüftgelenkes und des linken Kniegelenkes zu entnehmen.

Anders als in der Beschwerde und im Vorlageantrag für erwünscht erachtet, vermochte das Vorliegen aktueller dauerhafter Funktionseinschränkungen des rechten Hüftgelenkes und des linken Kniegelenkes maßgeblicher und damit einschätzungsrelevanter Intensität daher nicht objektiviert zu werden. Die belegten und objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen wurden auf Grundlage der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Begutachtung durch die beigezogene medizinische Sachverständige am 19.07.2016 berücksichtigt und entsprechend den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft. Nicht belegte und daher nicht objektivierte Funktionsbeeinträchtigungen vermochten hingegen nicht eingestuft zu werden.

Der Beschwerde wurden - abgesehen von den beiden bereits erwähnten Befunden betreffend das Jahr 1999 - keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder die diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Innere Medizin und für Allgemeinmedizin vom 19.07.2016. Dieses seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

......

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin und für Allgemeinmedizin vom 19.07.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.

Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die erfolgte Einstufung des lfd. Leidens 1 mit einem Grad der Behinderung von nur 30 v.H. zu gering erfolgt sei, beim Beschwerdeführer bestehe eine massive Einengung des linksseitigen Hüftgelenkspaltes, ausgeprägte subkondrale Sklerose an den gelenksbildenden Knochenstrukturen, weshalb hier richtigerweise eine Einstufung des Leidens nach Richtsatzposition 02.05.11 mit zumindest 50 % erfolgen hätte müssen, so ist keine rechtsunrichtige Einstufung der in Rüge gezogenen Funktionseinschränkung erkennbar.

Die in Betracht kommenden Positionsnummern des Regelungskomplexes "02.05 Untere Extremitäten (Hüftgelenke)" der Anlage der Einschätzungsverordnung lauten wie folgt:

"....

02.05.09 -Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig -30 %

Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)

02.05.10 -Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig -50 %

Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)

02.05.11 -Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig -50 - 60

%

Entspricht einer Versteifung in ungünstiger Stellung (Beugestellung oder stärkerer Ab- oder Adduktionsstellung)

...."

Eine Anwendung der Positionsnummer 02.05.10 (Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig) kommt von vornherein nicht in Betracht, weil - wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde - eine maßgebliche aktuelle Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes und somit eine beidseitige Funktionseinschränkung nicht objektiviert ist.

Die begutachtende medizinische Sachverständige stellte im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hüfte links S 0-0-100 fest, dies bei erhaltener Außenrotation und Innenrotation; jedoch bestehen Schmerzen besonders bei der Innenrotation aktiv und passiv. Daraus ergibt sich eine geringfügige Beweglichkeitseinschränkung bei der Streckung und eine etwas stärkere Bewegungseinschränkung bei der Beugung des linken Hüftgelenkes und somit insgesamt eine nicht sehr erhebliche Einschränkung des Bewegungsumfanges. Eine Versteifung in ungünstiger Stellung (Beugestellung oder stärkerer Ab- oder Adduktionsstellung)

-

wie für eine Subsumption unter die Positionsnummer 02.05.11 erforderlich und damit eine Einschätzung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H.", wie in der Beschwerde gewünscht

-

ergibt sich daraus hingegen nicht.

Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens - insbesondere auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Befundung - ist keine rechtsunrichtige Einstufung der jeweiligen Funktionseinschränkungen erkennbar. Dies gilt auch für Leiden 2 ("Degenerative Veränderung des rechten Kniegelenks mit Zustand nach Kreuzbandriß"), bezüglich dessen in der Beschwerde keine konkreten Ausführungen getätigt werden.

Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall gegeben sieht; in dem Umstand, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 bei funktioneller Relevanz um eine Stufe von 30 v.H. auf 40 v. H. erhöht wird, ist keine rechtsunrichtige Beurteilung zu erblicken.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiterer Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und der Allgemeinmedizin eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2139383.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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