Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W121 2139693-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS, Rechtsanwälte GmBH, 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid der XXXX Hauptstelle, XXXX , vom XXXX , XXXX , betreffend XXXX , VSNR XXXX , bezüglich Überprüfung nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) den Beschluss gefasst:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX beantragten der Betriebsratsvorsitzende der XXXX , und Herr XXXX , Sekretär der Gewerkschaft XXXX eine Überprüfung und Feststellung, ob für bestimmte, im Werk XXXX , tätige Mitarbeiter die Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) Anwendung finden.
Es handelte sich im Konkreten um die Schichtarbeiter der Abteilung Produktion. Es wurde ersucht, eine Beurteilung der von den Versicherten durchgeführten Arbeiten nach Artikel VII Abs. 2 Z 4 (Lärm), Z 6 (Atemschutz), Z 7 (Bildschirmarbeit), Z 8 (inhalative Schadstoffe) und Z 10 (schwere körperliche Arbeit bei Hitze) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorzunehmen.
Mit Bescheid vom XXXX , hat die XXXX , Hauptstelle, gemäß § 410 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit Artikel XII Abs. 1 und 2 sowie Artikel VII Abs. 1, 2 und 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) und Artikel XI Abs. 6 NSchG ausgesprochen, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX vom XXXX den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4, 6 und 10 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben der XXXX , vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS, Rechtsanwälte GmbH, vom XXXX - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX - wurde durch ihre umseits ausgewiesene Rechtsvertreterin bekanntgegeben, dass sie die Beschwerden gegen die von der XXXX erlassenen Bescheide nunmehr zur Gänze zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit Schreiben vom XXXX zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die Beschwerde zur Gänze zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W121.2139693.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018