Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
L502 2135780-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, FZ XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 03.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 05.03.2015 wurde die Erstbefragung des BF durchgeführt und in der Folge das Verfahren zugelassen.
2. Am 08.08.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Dabei legte er verschiedene Dokumente als Beweismittel vor.
Zu den länderkundlichen Feststellungen der Behörde wollte er auf Nachfrage keine Stellungnahme abgeben.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.08.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 24.08.2016 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen den am 26.08.2016 dem BF persönlich zugestellten Bescheid des BFA wurde von diesem mit Schriftsatz vom 23.09.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben. Unter einem wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
6. Das BVwG legte seiner gegenständlichen Entscheidung eine aktuelle Einschätzung der allgemeinen Lage im Irak zugrunde und brachte diese dem BF im Rahmen des Parteiengehörs am 05.02.2018 schriftlich zur Kenntnis. Innerhalb der gewährten Frist langte eine Stellungnahme der zugleich bevollmächtigten Vertretung des BF ein.
7. Vom BVwG wurden nach Beschwerdevorlage sowie abschließend aktuelle Auszüge aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister erstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und ledig.
Er stammt aus XXXX , wo er neun Jahre lang die Grundschule besuchte. Danach war er in einer Fabrik für die Herstellung von Autogläsern erwerbstätig.
Die Eltern und drei Brüder des BF sind verstorben. Ein weiterer Bruder lebt in Indonesien, jeweils zwei Schwestern in Katar und im Oman.
Am 04.05.2013 reiste er legal unter Verwendung seines irakischen Reisepasses auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei aus, wo er sich bis zum 05.02.2015 in Istanbul aufhielt. Anschließend gelangte er schlepperunterstützt auf dem See- und Landweg bis nach Österreich, wo er am 03.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither hier aufhält.
Er bezog ab dem Zeitpunkt der Einreise bis Ende Juli 2017 staatliche Leistungen der Grundversorgung, bewohnt eine private Mietwohnung und ist bis dato strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung durch den IS bzw. Angehörige einer schiitischen Miliz ausgesetzt war oder einer solchen bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.
1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt XXXX der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.12.2017 noch ca. 2,6 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,2 Mio. Zurückgekehrte gegenüber.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt XXXX , Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von XXXX . Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von XXXX sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von XXXX eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi XXXX für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von XXXX in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via XXXX möglich.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.
Die Sicherheitslage im Großraum XXXX war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von XXXX zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Zuletzt wurden am
13. und 15. Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in XXXX verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum XXXX sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet darüber hinaus keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.
(Quellen: Institute for the Study of War; IOM Iraq; Spiegel.online; Tagesschau.de; tripadvisor.com)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und deren Vorhalt an den BF im Rahmen des Parteigehörs sowie die Berücksichtigung seiner dazu übermittelten schriftlichen Stellungnahme und durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, regionale Herkunft und soziale wie wirtschaftliche Verhältnisse des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich konnten auf der Grundlage seiner persönlichen Angaben vor dem BFA in der Zusammenschau mit dem Inhalt der von ihm beigebrachten Urkunden als unstrittig festgestellt werden.
2.3. Zu den Feststellungen oben unter 1.2. gelangte das BVwG aus nachstehenden Erwägungen:
2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er für eine "Autofirma" gearbeitet habe, welche bis zum Abzug "der Amerikaner" für diese tätig gewesen sei. Anfang 2013 sei der Firmenbesitzer von unbekannten Männern getötet und habe seine Familie Angst um sein Leben bekommen. Aus diesem alleinigen Grund sei er geflohen. Im Nachhinein habe er erfahren, dass seine Eltern am 25.12.2014 bei einem Angriff des IS getötet worden seien.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er in freier Schilderung seiner Ausreisegründe an, dass sein Vater Teilhaber einer Firma für die Herstellung von Autogläsern gewesen sei. Im Jahr 2013 hätten Männer des IS Unterstützungsgelder gefordert und seien sowohl sein Vater als auch sein Geschäftspartner bedroht worden, dass sie zahlen müssten, da vom IS Schutz gewährt würde. Da sie dies jedoch abgelehnt hätten, seien sie mehrfach mit dem Tod bedroht worden.
Eines Tages sei einer seiner Brüder auf dem Heimweg von der Universität erschossen worden. Daraufhin sei die Fabrik für etwa einen Monat geschlossen worden. Am Tag nach der Wiederöffnung habe er bemerkt, dass er von einem Auto verfolgt worden sei. Dasselbe sei am Abend wieder passiert und sei dabei auch auf sein Auto geschossen worden. Einen Tag nach diesem Vorfall habe er den Irak verlassen. Als er bereits in der Türkei gewesen sei, seien seine beiden anderen Brüder getötet worden. Von einem Jugendfreund habe er später erfahren, dass seine Eltern getötet und ihr Haus gesprengt worden sei. Insgesamt sei sein Vater zweimal telefonisch bedroht worden, auch sein Geschäftspartner sei getötet worden.
Abschließend meinte er, dass er bei einer Rückkehr in den Irak wahrscheinlich getötet werde. Es gebe speziell in XXXX keine Sicherheit und habe er dort niemanden mehr.
2.3.2. Im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung verneinte die belangte Behörde, dass der BF vor dem Hintergrund seiner Ausführungen von staatlicher Seite bzw. von Dritten Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Dieser Einschätzung wurden auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde gelegt.
Das BVwG schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde im Lichte der persönlichen Ausführungen des BF zu seinen Ausreisegründen und der aktuellen Lage im Herkunftsstaat an.
2.3.3. Die belangte Behörde hielt in ihrer Beweiswürdigung schon zu Recht fest, dass es dem BF in einer Gesamtschau der unterschiedlichen Ausführungen in der Erstbefragung und der Einvernahme nicht gelungen war seine Ausreisegründe in einer glaubhaften Form darzustellen. Sein Vortrag in der Erstbefragung zu den Ausreisegründen wich vielmehr von den in der Einvernahme dargelegten Ereignissen in einem maßgeblichen Ausmaß ab.
In der Erstbefragung stützte der BF nämlich seine Angst vor Verfolgung darauf, dass der Besitzer jener Firma, für die er gearbeitet habe, getötet worden sei und daher seine Familie Angst um ihn bekommen habe. Dies sei sein einziger Ausreisegrund gewesen. In der Einvernahme vor dem BFA verwies er auf gänzlich andere Ausreisegründe, nämlich, dass auch sein Vater Teilhaber dieser Firma gewesen und dieser zweimal telefonisch vom IS wegen geforderter Unterstützungsgelder bedroht worden sei. Darüber hinaus sei er selbst zweimal von einem Auto verfolgt und beim zweiten Mal sogar beschossen worden.
Bereits dieses Aussageverhalten warf maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit der erst in der Einvernahme vor dem BFA genannten Ausreisegründe auf. Zwar dient die Frage nach den Ausreisegründen in einer Erstbefragung nicht der "näheren", jedoch der "abschließenden" Erhebung derselben zumindest in den Eckpunkten des "wer, wann, was, wo, wie, wieso" (vgl. die Niederschrift der EB). Vor allem jedoch erhellte nicht, weshalb derart einschneidende Erlebnisse, wie die zweimalige Bedrohung des Vaters und insbesondere Schüsse auf die eigene Person zutreffendenfalls nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt wurden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189).
Dem BFA war es somit nicht verwehrt, diese doch erhebliche Abweichung der Aussagen des BF im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen und daraus ihr Schlußfolgerung zu ziehen.
Seiner Behauptung, dass es Fehler bei der Protokollierung der Erstbefragung gegeben habe bzw. ihm diese nicht rückübersetzt worden sei, war angesichts der am Ende derselben erfolgten Rückübersetzung und Unterschriftsleistung nicht zu folgen. Es kamen auch keine Umstände bzw. Anhaltspunkte dafür hervor, dass er etwa aufgrund eines schlechten physischen bzw. psychischen Zustandes während der Erstbefragung besonders schutzbedürftig gewesen wäre bzw. seine dortigen Angaben nicht als zuverlässig gewertet werden könnten, weswegen die Einwendungen in der Beschwerde auch nicht geeignet waren, eine für ihn günstigere Bewertung herbeizuführen.
Aus dem späteren Vorbringen um die behauptete Ermordung seiner Brüder war ebenso kein stichhaltiger Anhaltspunkt für die Gefahr einer etwaigen individuellen Verfolgung des BF vor der Ausreise zu gewinnen, zumal deren behauptete Ermordung durch keine Beweismittel belegt war, aus denen sich die genaueren Umstände bzw. Hintergründe ihres Ablebens gewinnen ließen, und auch dem Vortrag des BF selbst dahingehend nichts Stichhaltiges zu entnehmen war.
Die behauptete Tötung der Eltern längere Zeit nach der Ausreise des BF "bei einem Angriff des IS" im Jahr 2014 wiederum blieb als nur vage Erzählung im Raum stehen. Zieht man dabei in Betracht, dass dieses Ereignis zeitlich in die allgemein bekannten Vorgänge im Zentralirak einzuordnen war, als der IS im Juni 2014 seinen Angriff auf XXXX startete und die Stadt letztlich vollständig unter seine Kontrolle brachte, lag demgegenüber die Annahme nahe, dass deren Tod mutmaßlich diesen allgemeinen Ereignissen in einer nicht näher feststellbaren Weise geschuldet war.
Sofern sich der BF darüber hinaus auf die Pauschalbehauptung stützte, er werde durch nicht näher genannte Schiiten (wegen seiner politischen Überzeugung) verfolgt, ist dem entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich keinen konkreten Anhaltspunkt dafür geben konnte, aus welchen Gründen gerade ihn solche Verfolgungsgefahr treffen würde. So vermochte er auch nicht darzulegen, dass er sich vor der Ausreise in irgendeiner Weise exponiert hätte, sodass er dadurch in das Blickfeld bestimmter Gruppierungen gelangt wäre.
2.3.4. War sohin schon der Darstellung des BF die früheren Ereignisse vor der Ausreise betreffend kein stichhaltiger Hinweis auf eine individuelle Verfolgung pro futuro zu entnehmen, so traf dies noch mehr auf die Einschätzung der aktuellen Lage im Irak zu.
Notorischer Weise gelang es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen der sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen und beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt XXXX , Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von XXXX . Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von XXXX sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von XXXX eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi XXXX für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von XXXX in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert und richteten sich die Operationen der Militärallianz zuletzt gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk (vgl. oben). Mittlerweile herrscht allgemeine Übereinstimmung dahingehend, dass der IS, als eine Organisation mit der Fähigkeit die Kontrolle über ein größeres Gebiet auszuüben, im Irak nicht mehr existent ist.
Im Lichte dessen ging die Argumentation des BF, er sei bei einer Rückkehr weiterhin von Angehörigen des IS bedroht, ins Leere, da das behauptete Bedrohungsszenario faktisch nicht mehr existent ist.
2.3.5. Soweit sowohl in der Beschwerde als auch in der abschließenden Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen die Befürchtung des BF, als Sunnit aufgrund seiner bloßen Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden, ins Treffen geführt wurde, war dem entgegen zu halten, dass keine stichhaltigen Hinweise auf eine potentiell gegen alle Angehörigen der sunnitischen Bevölkerungsgruppe gerichtete Gefahr einer systematischen Verfolgung (durch schiitische Milizen) im Irak hervorkamen. Zwar wurde vereinzelt berichtet, dass es im Zuge der Rückeroberung von ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 in Einzelfällen zu Übergriffen auf die sunnitischen Bewohner durch schiitische Milizen wegen einer ihnen unterstellten Sympathie für oder Unterstützung des IS gekommen war, jedoch war schon im Hinblick auf das verhältnismäßig geringe Ausmaß solcher Vorfälle nicht von einer systematischen und landesweiten Verfolgung von Sunniten im Allgemeinen auszugehen. Dafür, dass der BF schon wegen der bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft pro futuro Opfer individueller Verfolgung werden könnte, waren daher weder aus dem Vorbringen im gg. Verfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt noch aus den jüngsten länderkundlichen Informationen des BVwG stichhaltige Hinweise zu gewinnen.
Soweit vom BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs eine Entscheidung des VwGH (18.10.2017, Ra 2017/19/0141) zitiert wurde, wonach es Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak gäbe, fanden sich diese Hinweise zwar in den Länderfeststellungen der bezughabenden Entscheidung der dafür zuständigen Abteilung des BVwG, sie bezogen sich jedoch eben auf den schon genannten Zeitpunkt der Rückeroberung von ehemals vom IS kontrollierten Gebieten, sodass diese keine für den BF günstigere Entscheidung herbeizuführen vermochten, ebenso wenig wie in der Beschwerde zitierte Berichte, die sich - unabhängig von deren sonstigem Inhalt - vorrangig auf XXXX bezogen, wohingegen der BF ja aus XXXX stammte.
2.3.6. Allgemein gehaltenen Hinweisen des BF auf eine schwierige Sicherheitslage in XXXX und XXXX kam mangels Anknüpfungspunkt für ein zukünftiges individuelles Verfolgungsszenario keine Relevanz für eine allfällige Asylgewährung zu.
2.4. In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte das Gericht sohin zur Feststellung fehlender Verfolgung des BF durch Dritte vor der Ausreise aus dem Irak sowie insbesondere der mangelnden Wahrscheinlichkeit einer solchen für den Fall der Rückkehr dorthin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie insbesondere für den Fall der Rückkehr dorthin glaubhaft darzustellen.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen für eine Asylgewährung in Form der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
1.3. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, sie hat sich hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Erwägungen, die zur Abweisung seines Schutzbegehrens geführt haben, im Einzelnen offengelegt. Das BVwG hat sich in seinen Erwägungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum einen den für ihre Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen.
Zum anderen hat das Gericht eine ergänzende Beweisaufnahme in der Form der Heranziehung aktueller Informationen zur notorischen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF vorgenommen, seine Lageeinschätzung dem BF nachweislich im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt, wovon er auch Gebrauch machte. Weder darin noch im übrigen Beschwerdeverfahren wurden maßgebliche Einwände vorgebracht, die eine weitere Erörterung des Sachverhalts in einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht bedingt hätten (vgl. VwGH, Ra 2014/20/0017 und 0018, v. 28.05.2014).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
Schlagworte
Drohungen, geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2135780.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018