TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/27 I411 1253389-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I411 1253389-2/21E

Schriftliche Ausfertigung deR am 23.01.2018 mündlich verkündeten Entscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA (alias Sudan), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael STANZL, Konstanziagasse 31-35/3, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2018

A)

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunktes III. aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste gemäß seinen Angaben im September 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 12.09.2003 einen Asylantrag in Österreich. Der Beschwerdeführer gab stets an, aus dem Sudan zu stammen. Die eingeholten Sprachanalysen vom 20.07.2004 und 05.08.2004 kamen jeweils zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen sprachlichen Hintergrund offensichtlich nicht im Sudan habe.

Mit Bescheid vom 15.09.2004, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in das vom Beschwerdeführer behauptete Herkunftsland Sudan fest. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 23.07.2012, Zl. A7 253.389-0/2008/7E, als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid als nicht erlassen angesehen und somit von der Anhängigkeit des Verfahrens beim Bundesasylamt ausgegangen wurde.

Am 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab weiterhin an, aus dem Sudan zu stammen und wegen des Krieges geflüchtet zu sein. Der Beschwerdeführer stimmte einer neuerlichen Sprachanalyse zu und hielt der allgemein afrikanistisch-linguistische Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 02.03.2013 nach einer Befundaufnahme und einem 128-minütigen Gespräch fest, dass der Beschwerdeführer eindeutig keine Kompetenz in einer sudanesischen oder südsudanesischen Rarität des englischen demonstriere. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wurde eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria festgestellt. Es gab keine positiven Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in einem anderen Land als Nigeria.

Aufgrund des eingeholten Gutachtens wurde der Beschwerdeführer neuerlich am 27.03.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde das Ergebnis der Sprachanalyse vorgehalten und beharrte der Beschwerdeführer darauf, aus dem Sudan zu stammen. Er sei wegen dem Krieg geflohen und werde in keinem anderen Land als dem Sudan verfolgt.

Mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 12.09.2003 ab (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof und monierte, dass das linguistische Gutachten unschlüssige Darlegungen enthalte und der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden zunächst der Gerichtsabteilung W212 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Parteiengehöre samt Länderinformationsblätter zu Nigeria übermittelt. Mit Eingabe vom 16.02.2016 löste der Rechtsvertreter das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer auf, da dieser für ihn seit Mai 2013 nicht mehr erreichbar gewesen sei.

Nach erfolglosem Zustellversuch des Parteiengehörs an die gemeldete Wohnadresse und einem negativen Auskunftsersuchen, ob der Beschwerdeführer in einer österreichischen Haftanstalt inhaftiert ist, wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2016, GZ W212 1253389-2/8E, eingestellt.

Von der belangte Behörde (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wurde mit Eingabe vom 26.04.2017 ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet übermittelt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

Aufgrund der zwischenzeitlichen Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung W212 wurde die gegenständliche Rechtssache am 27.04.2017 der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.

Am 14.09.2017 gab der Rechtsanwalt Mag. Michael Stanzl neuerlich die Vertretungsvollmacht bekannt.

Am 23.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der lediglich die geladene Dolmetscherin für die englische Sprache erschien. Die belangte Behörde, der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter blieben der Verhandlung fern. Am Tag vor der anberaumten Verhandlung gab der Rechtsvertreter bekannt, dass dem Beschwerdeführer seine Aufenthalts-berechtigungskarte polizeilich abgenommen wurde, er sonst keinen anderen Ausweis besitze und deshalb nicht zur anberaumten Verhandlung kommen könne, weil er sich während der Reise nach Innsbruck ausweisen müsse.

Die Entscheidung wurde am 23.01.2018 gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde sowie dem Beschwerdeführervertreter übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2018 beantragte der Rechtsvertreter gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und zudem folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste ohne gültigem Reisedokument im Jahr 2003 nach Österreich ein. Er hält sich seither in Österreich auf. Er entzog sich dem Verfahren durch Untertauchen, hat aber seit 12.06.2017 wieder einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz und somit eine zustellfähige Adresse im Bundesgebiet.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer sammelte Arbeitserfahrung als Zeitungsverkäufer und er half beim Verladen von Autos. Er ist jung und gesund und hat er somit eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Wien.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stammt und dort aufgrund des Krieges geflohen wäre.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Herkunftsstaates Nigeria keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand 07.08.2017) übermittelt.

Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Herkunftsstaates, tritt dem eingeholten Sachverständigengutachten aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, nach wie vor zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde. Nichtsdestotrotz geht der erkennende Richter davon aus, dass Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind. Eine völlige Ablehnung dieser Methode lässt sich aber nicht erschließen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Das von der belangten Behörde eingeholte afrikanisch-linguistische Gutachten von XXXX wurde nach eingehender Sprachanalyse und unter Zuhilfenahme von unterschiedlichen Methoden (wie zB Analyse des Sprecherprofils, Tonbandaufnahmen, Abfrage von Landeskenntnissen und landesspezifischen Sprachmustern bzw. Wörtern und der Aussprache, etc.) erstellt und ist in seinem Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig. Es enthält einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn und hat sich der Sachverständige auch mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinem behaupteten Herkunftsland auseinandergesetzt.

Aus der Beschwerde ergeben sich keine solchen Hinweise, welche das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Zweifel ziehen könnten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer durch die Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung die Möglichkeit geboten, sich auch zum eingeholten Sachverständigengutachten zu äußern.

Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich also eindeutig, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Sudan bzw. Süd Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird hingegen eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria festgestellt. Auch haben sich keine positiven Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in einem anderen Land als Nigeria ergeben. Somit konnte die Feststellung zum Herkunftsstaat Nigeria getroffen werden.

Wenn der Beschwerdeführervertreter angibt, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte verloren habe und deshalb mangels Ausweisdokumentes nicht zur anberaumten mündlichen Verhandlung nach Innsbruck reisen könne, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Rechtsanwalt Mag. Stanzl ist der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ist es gerade der Zweck eines solchen Vollmachtsverhältnisses, die Interessen des Beschwerdeführers im Verfahren zu vertreten. Dass der Beschwerdeführer, aus welchem Grund auch immer, selbst nicht zur Verhandlung erscheinen konnte, entbindet nicht auch den Rechtsvertreter, an einer solchen teilzunehmen und den durch Vollmachtsverhältnis übernommenen Auftrag, nämlich den Beschwerdeführer zu vertreten, auch auszuführen. Es wäre dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter anzureisen und hätte ihn im Falle einer Personenkontrolle wiederum der Rechtsanwalt Mag. Stanzl rechtsfreundlich vertreten können. Eine Grenzkontrolle müsste sich der Beschwerdeführer bei einer Inlandsreise von Wien nach Innsbruck ohnehin nicht unterziehen. Abschließend wird festgehalten, dass die Ladung zu der am 23.01.2018 anberaumten Verhandlung bereits am 11.12.2017 beim Rechtsvertreter im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt wurde und der in 1220 Wien niedergelassene Rechtsvertreter ausreichend Zeit gehabt hätte, sich eines Substitutes in Innsbruck zu bedienen. Es lag somit kein tauglicher Grund vor, der Verhandlung fern zu bleiben.

Zudem wird betreffend den beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Antrag auf Wiederausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ausgeführt, dass sich aus § 29 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ergibt, dass ein solches Dokument vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszustellen ist. Der beim Bundesverwaltungsgericht als somit unzuständige Behörde eingebrachte Antrag ist im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen hat die belangte Behörde bereits ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Durch die öffentliche mündliche Verhandlung vom 23.01.2018 hätte der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt sich zu seinem Fall zu äußern (gerade in Bezug auf des Gutachten zu seiner Herkunft), die er jedoch ungenutzt ließ. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur die Möglichkeit seine prozessualen Rechte wahrzunehmen verstreichen lassen, sondern ist auch seiner in § 15 AsylG 2005 geregelten Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 09.06.2004, 09.10.2012 und 27.03.2013). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 27.03.2013). Da der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 fern blieb und somit nicht zu seinen aktuellen Lebensumständen befragt werden konnte, stützen sich die getroffen Feststellungen auf seine Angaben vor der belangten Behörde im Jahr 2013.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Unterlagen oder Bestätigungen vorgelegt, welche seine Integrationsschritte in Österreich dokumentieren. Somit mussten betreffend sozialer, sprachlicher und beruflicher Integration Negativfeststellungen getroffen werden.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.03.2018.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 22.03.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).

Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Asylantragsstellung vom 12.09.2003 den Sudan als seinen Herkunftsstaat angab und bei diesem Vorbringen auch nach Einholung von zwei Sprachanalysen, die diese Behauptung widerlegten, blieb. Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine wahre Identität und seine tatsächliche Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die vom Asylwerber angegebenen Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 und 27.09.2001, 2001/20/0393).

Der Beschwerdeführer hat behauptet, ausschließlich im Sudan verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer hat seine nigerianische Herkunft verschleiert und behauptet Staatsangehöriger von Sudan zu sein, und somit hat der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz unrichtig begründet. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Nigeria keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat, es ist ihm nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Nigeria glaubhaft zu machen.

Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Da der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung erschien und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und eine Herkunft aus dem Sudan geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der mit "Übergangsbestimmungen" betitelte § 75 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:

"§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

[...]

(17) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

[...]"

Die mit BGBl. I Nr. 100/2005 bereits aufgehobenen §§ 7 und 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 lautete:

"Asyl auf Grund Asylantrages

§ 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.

Non-refoulement-Prüfung

§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden."

§ 57 FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005, lautete folgend:

"Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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