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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags einer Ausländerin zur Beschwerdeerhebung gegen die Versagung der Beschäftigungsbewilligung für die Arbeitgeberin als aussichtslos; keine Erschöpfung des Instanzenzuges aufgrund Unterlassung der Einbringung einer Berufung durch die Einschreiterin; eingeschränkte Parteistellung des Ausländers im erstinstanzlichen Verfahren infolge Prüfung persönlicher Umstände für die Frage der Anwendung der BundeshöchstzahlenüberziehungsverordnungSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmartservice Wien, mit dem der Berufung der Arbeitgeberin gegen einen ihren Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Einschreiterin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß §4 Abs7 und §12a Abs1 und 2 AuslBG sowie unter Anwendung der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997, BGBl. 646/1996, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV), BGBl. 278/1995, abweisenden Bescheid keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt wurde.
2. a) Gemäß §3 Abs1 AuslBG (idF BGBl. 895/1995) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt (§3 Abs2 leg.cit.).
Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - gemäß §19 Abs1 AuslBG vom Arbeitgeber einzubringen.
Über die Stellung des Ausländers im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bestimmt §21 AuslBG (idF BGBl. 450/1990), daß der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, Parteistellung hat; im übrigen kommt ihm nur die Stellung eines Beteiligten zu. Gemäß §20 Abs6 AuslBG ist eine Bescheidausfertigung unter anderem über die Beschäftigungsbewilligung auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§21) zuzustellen.
b) Aus den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber zukommt; dem Ausländer kommt lediglich beschränkte Parteistellung zu, und zwar - entsprechend §21 AuslBG - insoweit, als es sich um seine für die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers maßgebenden persönlichen Umstände handelt. Soweit dem Arbeitnehmer auf diese Weise Parteistellung zukommt, ist er auch berechtigt, gegen die abweisende Entscheidung der Behörde I. Instanz Berufung einzubringen.
3. a) Bei der im vorliegenden Fall erfolgten Versagung einer Beschäftigungsbewilligung im Grunde des §4 Abs7 AuslBG ist aufgrund der Verweisung auf §12a Abs2 AuslBG auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung vorliegen, unter denen sich solche befinden, die persönliche Umstände des Ausländers betreffen. Es sind daher in einem solchen Fall auch die persönlichen Umstände des Ausländers zu würdigen und für die Entscheidung mit von Bedeutung, was diesem im erstinstanzlichen Verfahren nach §21 AuslBG Parteistellung verschafft hat.
b) Aus dem angefochtenen Bescheid, der ausschließlich eine Entscheidung über die Berufung der Arbeitgeberin enthält, sowie den Verwaltungsakten ergibt sich, daß eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde, mit der über eine Berufung der Einschreiterin entschieden worden wäre, nicht ergangen ist.
Hat aber die Einschreiterin als Arbeitnehmerin den erstinstanzlichen (bereits auf §4 Abs7 AuslBG gestützten) Bescheid, soweit ihre Parteistellung und damit ihre Berufungslegitimation reicht, nicht bekämpft, und wird - wie im vorliegenden Fall - durch den angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert, dann ist die Einschreiterin aufgrund des Art144 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht legitimiert (vgl. VfSlg. 13685/1994 mwH, VfGH 10.6.97, B10/97).
4. Nach dem Gesagten erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
5. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, Parteistellung ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2467.1997Dokumentnummer
JFT_10028872_97B02467_00