Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W167 2190123-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend eine asylrechtliche Angelegenheit beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG ab (Spruchpunkte I und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V), das BFA erkannte gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aber (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.12.2016 verloren (Spruchpunkt VIII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Am 12.02.2018 (Postaufgabe; 13.02.2018 Einlangen) brachte der Beschwerdeführer beim BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Begründung: XXXX ) ein und erhob unter einem Beschwerde.
3. Das BFA legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am
XXXX vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom XXXX wird auf die 4-wöchige Beschwerdefrist hingewiesen.
1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2017 zugestellt (von ihm persönlich übernommen). Am 11.01.2013 führte er mit seinem Rechtsberater ein Rechtsberatungsgespräch.
1.3. Am 12.02.2018 (Poststempel) brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Begründung für Fristversäumnis: XXXX ) samt Beschwerde beim BFA ein.
1.4. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.3. Die Feststellungen ergeben sich aus dem in Beschwerde gezogen Bescheid, welcher im Verwaltungsakt aufliegt. Der Beschwerdeführer räumt im Antrag auf Wiedereinsetzung selbst ein, dass die Frist für die Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen war. Daher war diesbezüglich auch kein Parteiengehör mehr erforderlich.
Zu 1.2. Der Beschwerdeführer bestätigt im Antrag auf Wiedereinsetzung die auch im Verwaltungsakt dokumentierte Übernahme des Bescheides vom XXXX am 15.12.2017. Die Angaben betreffend das Rechtsberatungsgespräch stammen vom Beschwerdeführer selbst.
Zu 1.4. Diese Feststellung ergab sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.
Gemäß § 32 Absatz 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
3.1.2. Judikatur
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat und enden grundsätzlich um 24:00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vergleiche dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153).
Zur Entscheidung bei Verbindung des Wiedereinsetzungsantrags mit dem Rechtsmittel bei Versäumung der Rechtsmittelfrist (vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 9 und Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, 2. Auflage, § 33 VwGVG, v.a. E1):
Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (Hinweis B vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037, wonach sich diese Rechtsprechung auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt). (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003)
Es trifft nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels nicht entschieden werden dürfte, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12.275/A, wurde vielmehr klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sei. Werde die Wiedereinsetzung später bewilligt, so trete die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Eine Ausnahme davon könne nur dann gemacht werden, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG 2014) neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG 2014 wiederfinden. (VwGH Ra 2014/03/0037, 21.10.2014, Hervorhebungen hinzugefügt)
3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX
.
Aufgrund der Zustellung am Freitag, 15.12.2017, endete die 4-wöchige Beschwerdefrist am Freitag, 12.01.2018.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde - wie er selbst im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingesteht - verspätet am 12.02.2018 zur Post gegeben (eingelangt beim BFA am 13.02.2018).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, daher war sogleich aufgrund der Aktenlage über die Beschwerde zu entscheiden.
Daher war die Beschwerde - nach heutiger Aktenlage - als verspätet zurückzuweisen.
Da über die Beschwerde entschieden wurde, war keine Entscheidung über eine allfällige aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Absatz 1 BFA-VG erforderlich.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die Judikaturverweise unter 3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere soweit die Rechtslage eindeutig ist (VwGH Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2190123.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018