TE Bvwg Beschluss 2018/3/30 W179 2187235-1

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Veröffentlicht am 30.03.2018
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Entscheidungsdatum

30.03.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §2
RGG §3
RGG §4
RGG §6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1

Spruch

W179 2187235-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die von XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , eingebrachte Beschwerde, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerde besteht ausschließlich aus einer Kopie der ersten Seite des angefochtenen Bescheides, auf der handschriftlich lediglich "Beschwerde gegen Ablehnung!!" vermerkt ist, sowie einer beigeschlossenen Rezeptgebührenbefreiung.

2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Einbringerin der Beschwerde aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG das Beschwerdebegehren und die Beschwerdegründe auszuführen sowie die benötigten Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu tätigen.

3. Einem erfolglosen Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages

XXXX folgt eine Hinterlegung beim zuständigen Postamt bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der beschwerdeführenden Partei. Die Abholfrist beginnt am XXXX . Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel lief am XXXX ab. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterblieb eine Verbesserung des Anbringens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.

2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einbringerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt verstreichen ließ, war die "Beschwerde" gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Frist, Fristablauf,
Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Rechtzeitigkeit,
Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2187235.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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