TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/31 94/18/0094

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des am 20. September 1963 geborenen K, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Dr. Peter Schaden und Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 21. Oktober 1993, Zl. Fr-553/93, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 21. Oktober 1993 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, in diesem Staat gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdengesetz 1992 bedroht sei.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, in der Berufung werde die Auffassung vertreten, der erstinstanzliche Bescheid hätte sich darauf beschränkt, sich auf den Asylakt zu stützen und daher die Unzulässigkeit einer Abschiebung in das Heimatland des Beschwerdeführers von vornherein zu negieren. Der Beschwerdeführer hätte jedoch in seinem Antrag ausgeführt, er wäre in seinem Heimatland gefoltert worden, wobei er dafür auch einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen beantragt hätte. Der Begründung der erstinstanzlichen Behörde, dass ein gerichtsmedizinisches Gutachten nicht vorgelegen und auch nicht anzunehmen wäre, dass ein solches Gutachten infolge der relativ langen Aufenthalte des Beschwerdeführers in verschiedenen Staaten einen Aufschluss darüber geben würde, wie die Verletzungen entstanden wären, wäre entgegenzuhalten, dass ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger zumindest Feststellungen hinsichtlich der Entstehung der Verletzungen hätte treffen können. Weiters wäre die Möglichkeit durchaus nicht von der Hand zu weisen, dass auch eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer ethnischen Minderheit zu einer unmenschlichen Behandlung seiner Person bei seiner Rückkehr in sein Heimatland führen könnte. Diese Frage wäre unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu beurteilen, welches bis zum heutigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig wäre.

Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nur mit der Begründung abgelehnt worden sei, ein solches könne keinen Aufschluss darüber geben, woher die Verletzungen herrührten, sondern auch damit, dass der Fremde weder bei der Einvernahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde noch bei der Einvernahme im Zuge seines Asylverfahrens angegeben habe, es gäbe noch sichtbare Verletzungen von Folterungen. Auch nach Auffassung der belangten Behörde widerspreche es den logischen Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand erzähle, er sei geschlagen worden und nicht gleich auch sichtbare Verletzungen zeige, wenn solche noch vorhanden seien. Darüber hinaus könne ein solches Gutachten allenfalls über das Entstehen der Verletzungen eine Aussage treffen, etwa dahingehend, ob diese durch Schläge etc. erfolgt seien, jedoch keinesfalls, wer diese Verletzungen zugefügt habe.

Aus diesen Gründen teile die belangte Behörde die erstinstanzliche Auffassung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen relevanten Beitrag zur Sachverhaltserhellung leisten könne. Ähnliches sei über den Antrag auf Beischaffung eines "AI- Berichtes" zu sagen, da diese Berichte nur Aufschluss über die allgemeine politische Situation in einem Land und nicht über allfällige, konkret den Antragsteller betreffende Verfolgungen gäben. Die belangte Behörde schließe sich auch der Argumentation im erstinstanzlichen Bescheid bezüglich der im Antrag als Flucht bezeichneten Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland an. Es sei zutreffend auf dessen Angaben vor dem Asylamt hingewiesen worden, denen zufolge er über ein Reisebüro einen Flug von Colombo nach Moskau gebucht und auf diese Weise das Land verlassen habe.

Wenn in der Berufung abschließend ausgeführt werde, "es wäre durchaus die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen", dass auch eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer ethnischen Minderheit zu einer unmenschlichen Behandlung seiner Person bei einer Rückkehr in sein Heimatland führe, so werde dabei verkannt, dass dies für die herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen (§ 37 Abs. 1 und 2 FrG) nicht ausreiche, sondern dass "stichhaltige Gründe für diese Annahme bestehen" müssten. Allein die Zugehörigkeit eines Fremden zu einer Minderheit könne entgegen einem diesbezüglichen Vorbringen keine Verfolgungsgefahr und kein Abschiebungshindernis begründen. Dies sei auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen worden. Aus der allgemeinen Schilderung der bedrängten Lage einer Volksgruppe in ihrem Heimatland könne eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungen im konkreten Einzelfall noch nicht abgeleitet werden.

Zusammenfassend werde somit festgehalten, dass im Zuge des gesamten Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die in § 37 FrG normierten Annahmen vorgebracht worden seien bzw. solche hätten festgestellt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 9. Februar 1994, B 1825/93).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwN).

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Nichtaufnahme von Beweisen (seine persönliche Einvernahme und die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens) in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die belangte Behörde habe ebenso wie die Behörde erster Instanz in Ansehung des Sachverständigengutachtens eine - unzulässige - antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Ohne Gutachten könne die belangte Behörde jedoch keine Auskunft darüber geben, wie lange die Zufügung der vom Beschwerdeführer behaupteten, im Asylakt durch Lichtbilder dokumentierten Verletzungen zurückliege. Auch sei ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger sehr wohl in der Lage, Folterspuren von unfallbedingten Verletzungsspuren zu unterscheiden. Zumindest wäre es Sache des Sachverständigen gewesen zu beurteilen, ob derartige Verletzungen durch Folter oder "durch bloß zufällige Verletzungen auch durch eine dritte Person" zugefügt worden sein können.

2.2. Der Beschwerdeführer hat eine ihm im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland drohende Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch die Behörden seines Heimatlandes "vor allem auch" mit seiner Angehörigkeit zur Minderheit der Tamilen, seiner vermeintlichen Mitgliedschaft zur LTTE sowie den (offensichtlich deswegen) bereits mehrmals erfolgten Verhaftungen und Folterungen begründet und in diesem Zusammenhang seine Einvernahme, die Beischaffung eines AI-Berichtes sowie - zum Beweis der Folterungen - die Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen beantragt.

Die Behörde erster Instanz hat selbst kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers durch pauschalen Verweis auf den am 27. September 1993 erlassenen negativen Asylbescheid - mit Ausnahme der unstrittigen Tatsache, dass dieser Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen ist - keinen Glauben geschenkt. Darüber hinaus führte die Behörde erster Instanz aus, dass ein gerichtsmedizinisches Gutachten nicht vorliege und nicht anzunehmen sei, dass ein solches Gutachten infolge der relativ langen Aufenthalte des Beschwerdeführers in verschiedenen Staaten keinen (offensichtlich gemeint: einen) Aufschluss geben würde, woher die Verletzungen herrührten, zumal der Fremde weder bei der "ho. Einvernahme" noch im Zuge seines Asylverfahrens angegeben habe, dass irgendwelche Verletzungen von Folterungen stammten.

Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Berufung entgegen, dass ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger zumindest Feststellungen hinsichtlich der Entstehung von Verletzungen hätte treffen können.

Die belangte Behörde schloss sich mit der bereits wiedergegebenen Argumentation (siehe I.1.) der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde an, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen relevanten Beitrag zur "Sachverhaltserhellung" leisten könne.

2.3. Der Beschwerdeführer hat (worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist) weder bei seiner Einvernahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde noch im Zuge seines Asylverfahrens angegeben, er weise noch sichtbare Spuren von Folterungen auf. Mit der belangten Behörde ist auch festzuhalten, dass es (zu ergänzen: im Regelfall) den logischen Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass jemand erzähle, er sei geschlagen worden und nicht gleich auch sichtbare Verletzungen zeige, wenn diese noch vorhanden seien. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass ein Sachverständigengutachten keinen Aufschluss darüber geben könne, wer diese Verletzungen dem Betreffenden zugefügt habe. Die daraus von der belangten Behörde insgesamt gezogene Schlussfolgerung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens könne keinen relevanten Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes leisten, ist jedoch verfehlt: Der Beschwerdeführer hat bereits im Asylverfahren Angaben zu den ihm widerfahrenen Folterungen gemacht, die für die hier wesentliche Frage der allfälligen Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls ausreichend konkret waren, dürfen doch die Anforderungen bezüglich der Genauigkeit der Angaben zu Folterungen nicht überspannt werden und kann es einem Beschwerdeführer in der Regel nicht zugemutet werden, zu Folterspuren detailliert erklären zu müssen, wann und womit ihm diese zugefügt worden seien. Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedenfalls verpflichtet gewesen, vor einer Abstandnahme von dem beantragten Sachverständigenbeweis auf eine Vervollständigung bzw. Präzisierung des Beweisthemas derart zu drängen, dass vom Beschwerdeführer dargelegt werde, hinsichtlich welcher konkreten Verletzungen bzw. Verletzungsspuren (Narben, innere Verletzungen, neurologische Störungen etc.) Befund und Gutachten eines Sachverständigen (unter Anführung des Fachgebietes) einzuholen wäre, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich auch seine Einvernahme zum Beweisthema "Folterungen" beantragt hat.

Indem die belangte Behörde sich über diese Beweisanträge hinwegsetzte, ist ihr ein Verfahrensfehler anzulasten, der eine abschließende Beurteilung des besagten Themenkomplexes nicht ermöglicht.

3.1. Die Beschwerde erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber auch darin, dass die belangte Behörde weder eine Rechtsauskunft des Außenministeriums hinsichtlich der maßgebenden Bestimmungen der Gesetze Sri Lankas eingeholt noch einen AI-Bericht beigeschafft habe. Aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe könne im konkreten Fall aufgrund der politischen Situation sehr wohl die Frage beantwortet werden, ob mit "großer Sicherheit" eine Rückabschiebung des Betreffenden nachteilige Folgen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG nach sich ziehen könnte. Aus den vorerwähnten Erkenntnisquellen hätte sich ergeben, dass Tamilen, die ohne Reisedokumente in ihr Heimatland abgeschoben würden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, auch wenn sie zuvor nicht verfolgt worden seien, ohne Grund inhaftiert und ohne ein gerichtliches Verfahren monate- bzw. jahrelang in Haft gehalten werden würden.

3.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er - selbst unter der Annahme, seine Angaben im Asylverfahren wären völlig unrichtig und aus der Luft gegriffen - der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch die Behörden seines Heimatlandes ausgesetzt wäre, weil bereits die Flucht aus seinem Heimatland als strafbare Handlung angesehen werde.

Zu diesem vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Volksgruppe der Tamilen erstatteten Vorbringen führte die belangte Behörde - wie bereits die Behörde erster Instanz - aus, dass dieser laut seinen Angaben mit einem Visum für Moskau ausgereist und die Buchung über ein Reisebüro erfolgt sei. Von einer Flucht des Beschwerdeführers, die als strafbare Handlung hätte angesehen werden können, könne daher nicht gesprochen werden. Im Übrigen könne aus der allgemeinen Schilderung der bedrängten Lage einer Volksgruppe in ihrem Heimatland eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungen im konkreten Fall nicht abgeleitet werden.

Angesichts des wiedergegebenen Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, das auf das Bestehen einer ihn betreffenden aktuellen Gefährdungssituation im Fall seiner Rückkehr (auch) wegen seiner Eigenschaft als Angehöriger der Minderheit der Tamilen abzielt, und zwar losgelöst von den Gründen, die zum Verlassen des Heimatlandes, also nicht notwendigerweise zu einer "Flucht" im herkömmlichen Verständnis dieses Wortes geführt haben, hätte sich die belangte Behörde jedoch damit näher auseinander zu setzen gehabt. Ohne nähere Ermittlungen kann - wie die Beschwerde aufzeigt - nicht abschließend davon gesprochen werden, dass die Gefahr einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG wegen seiner Eigenschaft als Tamile im Fall seiner Abschiebung nach Sri Lanka nicht bestehe.

4. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG idF

BGBl. I Nr. 88/1997 abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994180094.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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