TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/31 98/02/0131

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Christoph Brenner und Dr. Alexander Riel, Rechtsanwälte in Krems, Utzstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Februar 1998, Zl. Senat-KR-97-001, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (kurz: BH) vom 16. Oktober 1996 wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3 folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende

Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 27.7.1996 - 05.30 Uhr

Ort: Gemeindegebiet von Krems ...(nähere Ortsangaben)

Fahrzeug: PKW - ...(Kennzeichen)

Tatbeschreibung

1)

.....

2)

.....

3)

Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben."

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1998 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und Spruchpunkt. 3 des Straferkenntnisses bestätigt.

Gegen die durch diesen Bescheid bestätigte Übertretung des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, der Spruch des angefochtenen Bescheides verweise auf Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides vom 16. Oktober 1996. Dieser Bescheid bezeichne nicht die als erwiesen angenommene Tat in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung, sondern beschränke sich ausschließlich auf den Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 StVO.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits in der Einleitung die wesentlichen, die Tat betreffenden Konkretisierungsmerkmale enthält, welche sich durch die sprachliche Gestaltung des Spruches auch auf die dem Beschwerdeführer unter Z. 3 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung beziehen. Eine ausschließliche Wiederholung des Gesetzeswortlautes hinsichtlich der zu Z. 3 des Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass für den Grad der Alkoholbeeinträchtigung zum Unfallzeitpunkt der vom medizinischen Sachverständigen zuerst ermittelte Wert von 0,85 Promille maßgeblich sei und das Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen sei.

Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige gehe - so die Beschwerde weiter - von einer reinen Nachtrunk-Alkoholmenge von 67 g aus und berufe sich dabei unzutreffenderweise "auf die Angaben des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung" (offenbar gemeint: die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 23. Februar 1998). Insgesamt lege der Sachverständige seinen Berechnungen dabei einen Nachtrunk-Konsum von 4/8 l Wein (1/8 und 3 Gespritzte) und einen dreifachen Weinbrand zu Grunde. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seiner Vernehmung deutlich ausgeführt, dass er nach seiner Rückkehr nach dem Verkehrsunfall zunächst einen selbst gebrannten Schnaps getrunken habe, den er mit einem Gespritzten "nachgespült" habe. Danach habe er den Rest einer Bouteille, die halb voll gewesen sei, sohin geschätzt 4/8 Muskat, ausgetrunken. Die von diesem Sachverständigen für die Berechnung des Nachtrunks herangezogene Alkoholmenge sei im gesamten Verfahren niemals - weder vom Beschwerdeführer, noch von einem Zeugen oder vom Meldungsleger - angegeben worden. Diese Berechnung, die sich fälschlicherweise auf "Angeben des Beschwerdeführers" im Verfahren vor der belangten Behörde stützten, stünden im klaren Widerspruch zum gesamten Akteninhalt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 97/03/0007, m.w.N.) im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.

Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat.

Bei erster sich bietender Gelegenheit (vgl. die Niederschrift des Gendarmeriepostens Weißenkirchen vom 27. Juli 1996) hat der Beschwerdeführer zum behaupteten Nachtrunk ausgeführt, er habe nach dem Unfall "insgesamt 2 Gespritzte und 1/8 Liter Muskat" getrunken. Diese Angaben wurden von dem als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten RI P. im Zuge der vor der belangten Behörde am 23. Februar 1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigt. Diese Menge entspricht ca. 3/8 l Wein (dies entspricht zu Gunsten des Beschwerdeführers einem durchschnittlichen Blutalkoholgehalt von ca. 0,75 Promille).

Fest steht, dass beim Beschwerdeführer am 27. Juli 1996 um 07.18 Uhr ein Atemluftalkoholgehalt von 1,08 mg/l und um 07.20 Uhr ein Wert von 1,03 mg/l gemessen wurde. Selbst der zuletzt genannte günstigere Wert ergibt für den nicht einmal 2 Stunden (05.30 Uhr) nach dem Tatzeitpunkt liegenden Messzeitpunkt unter Berücksichtigung des vom Gesetz vorgegebenen Umrechnungsschlüssels einen Blutalkoholgehalt von 2,06 Promille. Berücksichtigt man einen durchschnittlichen Abbauwert des Blut-Alkohols von 0,1 bis 0,12 Promille pro Stunde (so die ständige hg. Rechtsprechung) - im für den Beschwerdeführer hier günstigeren Ausmaß von 0,1 Promille pro Stunde - kommt man auf einen Blut- bzw. Atemalkoholwert zum Tatzeitpunkt, von dem noch jene Alkoholmenge, die der ursprünglichen Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers entspricht, abzuziehen wäre. Selbst unter Abzug der diesem Nachtrunk entsprechenden Alkoholmenge ergibt sich jedoch bezogen auf den Tatzeitpunkt, dass der Beschwerdeführer sogar stark alkoholisiert war.

Auf Grund der dargelegten Judikatur erübrigt es sich, insbesondere auf das vom medizinischen Amtssachverständigen vor der belangten Behörde abgegebene Gutachten, welches von anderen, erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vom Beschwerdeführer gesteigerten Nachtrunkbehauptungen ausging, und auf die damit im Zusammenhang stehende Verfahrensrügen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. März 2000

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Verfahrensrecht Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020131.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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