RS Vfgh 1962/12/11 B349/61

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Veröffentlicht am 11.12.1962
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Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art102 A, B-VG Art102a
B-VG
Beamten-Überleitungsgesetz §22, Beamten-ÜG §22 Abs1
Lehrerdienstpragmatik §21 Abs3
Lehrerdienstpragmatik §60
Lehrerdienstpragmatik §86

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs. 3 Lehrerdienstpragmatik ist das Beschwerderecht auf die Fälle der Qualifikation mit" minderentsprechend "oder mit" nicht entsprechend "beschränkt. Bei der Qualifikation mit" ausgezeichnet "," sehr gut "und" gut "steht daher ein Beschwerderecht nicht zu. Diese Differenzierung erscheint jedoch dem Gerichtshof deshalb nicht unsachlich, weil mit der Qualifikation" minder "oder" nicht entsprechend "empfindliche Rechtsfolgen gemäß § 60 Lehrerdienstpragmatik (Zeitvorrückung) und § 86 Lehrerdienstpragmatik (Versetzung in den dauernden Ruhestand) verbunden sind. Mit der Qualifikation bis einschließlich" gut "sind hingegen keine Rechtswirkungen verbunden. Es ist nicht unsachlich, wenn ein Beschwerderecht nur in jenen Fällen eingeräumt wird, an die kraft Gesetzes rechtliche Nachteile geknüpft sind.

Die Vorschriften über die bei den Landesschulräten einzurichtenden Qualifikationskommissionen sind in den §§ 14 bis 21 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, sowie den beiden Verordnungen vom 4. April 1918, RGBl. Nr. 133, bzw. Verordnungsblatt des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht Nr. 9, enthalten.

Sie sind vorläufig geltendes Recht (Art. V B-VG, BGBl. Nr. 215/1962 .

Durch das Wiederinkrafttreten des Art. 102 a B-VG auf Grund des Art. 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, wurde die in der Zeit der deutschen Herrschaft geschaffene monokratische Schulaufsichtsorganisation im Wege der inhaltlichen Derogation wieder beseitigt. Damit ist aber - wie der VfGH mit seinem Erk. Slg. 3734/1960 ausgesprochen hat - der gesamte Komplex der Organisationsvorschriften auf dem Gebiete der Schulaufsicht nach dem Stande vom 5. März 1933 wieder wirksam geworden. Nach {Beamten-Überleitungsgesetz § 22, § 22 Abs. 1 Beamten-Überleitungsgesetz} StGBl. Nr. 94/1945, übernimmt die Aufgaben der Abt. II der Reichsstatthalter in jedem Land ein Landesschulrat. Es kann kein Zweifel bestehen, daß diese Bestimmung nicht die Weiterbetrauung der bereits untergegangenen monokratischen Behörden bedeuten kann, sondern an Art. 102 a B-VG anknüpft, also kollegiale Behörden betrifft.

Entscheidet eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde, so wird der Betroffene im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre umfaßt das Recht der unbehinderten wissenschaftlichen Forschung und der unbehinderten Lehre. Jede einer gesetzlichen Grundlage entbehrende Behinderung in der Ausübung einer Lehrbefugnis verletzt dieses Grundrecht.

Ohne zu untersuchen, inwieweit durch behördliche Maßnahmen betreffend die Tätigkeit eines Mittelschullehrers im Rahmen seiner Dienststellung in dieses Grundrecht eingegriffen werden kann, kann festgestellt werden, daß durch die Qualifikation seiner Dienstverrichtung mit" sehr gut "jedenfalls in dieses Grundrecht nicht eingegriffen wird.

Entscheidungstexte

  • B349/61
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 11.12.1962 B349/61

Schlagworte

Beamtenrecht Lehrer Gesetzlicher Richter Recht auf Nichtentzug Gleichheitsrecht Gesetz Beamte Schulen Schulaufsicht Schulbehörden Wissenschaft Freiheit der Forschung und der Lehre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1962:B349.1962

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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