TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/31 99/02/0098

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. November 1997, Zl. VwSen-103514/33/Sch/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 1. Juli 1995 gegen 02.55 Uhr auf einer näher bezeichneten Strecke einer Bundesstraße ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich dabei auf Grund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) zu verhängen gewesen sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 44/98, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 6. April 1999 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, dass der Verfassungsgerichtshof ihren in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1997 mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, B 428/97, mit der Begründung aufgehoben habe, dass dieser deswegen in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sei, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G 216/96, in § 100 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 die Anführung der Zahl "20" (Ausschluss der außerordentlichen Strafmilderung) als verfassungswidrig aufgehoben habe. Aufbauend auf dem Ergebnis der im ersten Rechtsgang vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der einen wesentlich früheren Tatzeitpunkt für richtig halte - gegen 02.55 Uhr das angeführte Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei einen Verkehrsunfall verursacht habe. Der um 05.09 Uhr vorgenommene Alkomattest habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l ergeben. Die Strafbemessung sei unter Bedachtnahme auf die Schwere des Verstoßes und auf den Umstand dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht habe, erfolgt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei berücksichtigt worden; eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG sei im Hinblick auf die keinesfalls als geringfügig anzusehende Alkoholbeeinträchtigung, von der nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Ursache des vom Beschwerdeführer herbeigeführten Verkehrsunfalles gewesen sei, nicht in Betracht gekommen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe seinen Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen zum Beweisthema, dass er eine Diskothek in S. bereits in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr verlassen habe, sodass er um 02.55 Uhr kein Fahrzeug gelenkt haben könne, nicht berücksichtigt und darüber auch nicht abgesprochen, ist ihm entgegen zu halten, dass seine beim Lenken seines Kraftfahrzeuges bestandene Alkoholisierung durch das Ergebnis der Atemluftuntersuchung erwiesen und zufolge der im Beschwerdefall gegebenen Verknüpfung mit dem von ihm verursachten Verkehrsunfall hinsichtlich Ort und Zeit hinlänglich dokumentiert ist. Da somit die Sachverhaltelemente hinreichend geklärt waren, kann der belangte Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe zu Unrecht von der Einvernahme des angeführten Zeugen zum dargestellten Beweisthema abgesehen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 301ff zitierte Judikatur). Der allenfalls in der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung des ausdrücklichen Eingehens auf diesen Beweisantrag gelegene Verfahrensmangel kann mangels Relevanz nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.

Im Übrigen ist der vorliegende Beschwerdefall in allen maßgeblichen Belangen jenem gleich gelagert, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/02/0101 (in diesem Beschwerdefall trat derselbe Beschwerdevertreter auf), entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. März 2000

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020098.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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