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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §28 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/11/0066 E 18. September 2012 RS 4Stammrechtssatz
Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, ebenso bei Überschreitung der zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit einerseits und Nichtgewährung der täglichen bzw. wöchentlichen Mindestruhezeit andererseits.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110066.L03Im RIS seit
05.04.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018