RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/11/0066

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs2 Z1;
AZG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0243 E 23. November 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems impliziert, dass damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes andererseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche "Arbeitshandlung". Einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, kann nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (Hinweis VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110066.L02

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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