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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Judikatur betreffend die Unzulässigkeit eines bloß auf Zeugenbeweis gestützten Gegenbeweises bei Bestehen eines automationsunterstützt geführten Stechuhr-Kontrollsystems kann auf den vorliegenden Fall, in dem die Arbeitsaufzeichnungen händisch von den jeweiligen Mitarbeitern selbst geführt wurden, schon mangels Vergleichbarkeit der beiden Zeiterfassungssysteme (ein Stechuhr-Kontrollsystem gewährleistet in der Regel eine zeitunmittelbare Erfassung ohne die Möglichkeit einer späteren Abänderung der Aufzeichnungen) nicht übertragen werden. In einem Fall, in dem kein Stechuhr-Kontrollsystem besteht, sondern nur - von den Arbeitnehmern selbst - händische Aufzeichnungen geführt werden, ist ein durch Zeugenbeweis geführter Gegenbeweis zu diesen Aufzeichnungen daher zulässig.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110066.L01Im RIS seit
05.04.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018