RS Vwgh Beschluss 2018/3/8 Ra 2018/11/0038

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/11/0039 Ra 2018/11/0041 Ra 2018/11/0040

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Auch besteht keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß § 13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (vgl. VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180, VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067, VwGH 23.9.2010, 2007/06/0007, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110038.M01

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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