Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
FSG 1997 §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Begehung des Verbrechens des § 277 Abs 1 StGB ist gleichwertig mit den in § 7 Abs 3 Z 10 FSG aufgezählten Straftaten.
(Hier: Es war ein schwerer Raubüberfall geplant, die Begehung ist durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges wesentlich erleichtert, die Beschwerdeführerin hat eine Beteiligte bereits zum Tatort gefahren und zuvor zwei Beteiligte zum Tatort zur Auskundschaftung gebracht.)
Schlagworte
Führerscheinentzug, verbrecherisches Komplott, bestimmte TatsacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.8.2018.R17Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018