RS Lvwg 2018/3/26 LVwG-411-8/2018-R17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z10
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §25 Abs3
StGB §277 Abs1

Rechtssatz

Die Begehung des Verbrechens des § 277 Abs 1 StGB ist gleichwertig mit den in § 7 Abs 3 Z 10 FSG aufgezählten Straftaten.

(Hier: Es war ein schwerer Raubüberfall geplant, die Begehung ist durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges wesentlich erleichtert, die Beschwerdeführerin hat eine Beteiligte bereits zum Tatort gefahren und zuvor zwei Beteiligte zum Tatort zur Auskundschaftung gebracht.)

Schlagworte

Führerscheinentzug, verbrecherisches Komplott, bestimmte Tatsache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.8.2018.R17

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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