TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/26 LVwG-411-8/2018-R17

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2018
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Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z10
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §25 Abs3
StGB §277 Abs1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Stefanie Sutter über die Beschwerde der S T, B, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH gegen Spruchpunkt I. und II. den Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.01.2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1.   Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1 und 3 Z 10 sowie § 25 Abs 3 FSG idgF die Lenkberechtigung für die Klassen A (79.03 und 79.04), B und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.11.2015 für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der nachweislichen Zustellung dieses Bescheides entzogen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 29 Abs 3 FSG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern sei. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. hat das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2018, LVwG-411-8/2018-R17 entschieden. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde in dieser Entscheidung keine Folge gegeben.

2.   Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr Parteiengehör verletzt worden sei. Sie habe auf das Schreiben vom 19.10.2017 telefonisch reagiert. Man habe ihr mitgeteilt, dass eine schriftliche Stellungnahme derzeit nicht sinnvoll sei. Man müsse die Entscheidung des Gerichtes abwarten. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen nach Erhalt des Beschlusses des LG F, mit dem das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt worden sei, ihr Parteiengehör zu gewähren. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin Lenkerin eines Fluchtfahrzeuges eines angeblich am 26.09.2017 geplanten Raubüberfalls gewesen sei. Die belangte Behörde würde nicht begründen, aufgrund welcher Beweismittel und Überlegungen diese Feststellung getroffen worden sei. Tatsächlich sei es nicht einmal zum Versuch eines Raubes gekommen, weil die mitbeteiligte Bekannte der unbescholtenen Beschwerdeführerin rechtzeitig die Polizei verständigt habe. Die Beschwerdeführerin habe jene Personen, die ein Komplott begangen hätten, auch gar nie abgeholt. Das Landesgericht F habe in der Hauptverhandlung eine Diversion angeboten, weil zwei Berufsverbrecher, die die Beschwerdeführerin bis zu diesem Vorfall auch gar nicht gekannt habe, ihr Waffen vorgezeigt hätten um sie zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin habe auch rechtzeitig Überlegungen angestellt, wie sie aus der Sache heil wieder herauskommen würde. Eine diversionelle Maßnahme entfalte keine Bindungswirkung. Bei einer diversionellen Erledigung erhalte der Beschuldigte weder einen Eintrag ins Strafregister noch sei er vorbestraft. Es gelte für ihn weiter die Unschuldsvermutung. Wolle die Behörde die Einstellung eines Strafverfahrens nach Diversion einer Entziehung der Lenkberechtigung zu Grunde legen, dürfe sie sich nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, sondern müsse sie im Hinblick auf diese Straftat eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung treffen. Die belangte Behörde habe keinerlei eigene Feststellungen aufgrund eigener Beweiswürdigung getroffen und belaste ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit. Völlig verfehlt sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Tatbestand des § 142 StGB (Raub) mit jener des § 277 StGB (verbrecherisches Komplott) „gleichzusetzen“ sei, da beide „den strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zuzuordnen“ seien. Tatsächlich sei die Bestimmung des § 142 StGB dem sechsten Abschnitt „strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen“ zuzuordnen und habe mit den strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden, die dem 20. Abschnitt zugeordnet seien, rein gar nichts zu tun. Der Gesetzgeber habe in § 7 FSG umfassend jene Straftaten aufgezählt, die zur Verkehrsunzuverlässigkeit führen könnten. Die Ausdehnung dieses umfassenden Kataloges auf eine Straftat, die nicht erfasst sei und die zudem diversionell erledigt worden sei, sei grob rechtswidrig. Willkürlich werde die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wenn sie behaupte, die Tatbestände seien gleichzusetzen, „da der § 277 StGB Bezug auf die Straftat des § 142 StGB nimmt, insbesondere wenn die Tatausführung unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges erfolgt“. Keine der beiden Bestimmungen nehme auch nur ansatzweise Bezug auf eine Tatausführung unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges und seien die Tatbestände weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich gleichzusetzen. Die belangte Behörde habe auch mit keinem Wort begründet, weshalb von der Beschwerdeführerin eine Gefahr im Straßenverkehr ausgehe.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Unschuldsvermutung garantiere, dass ein strafrechtlicher Sachverhalt, also die Begehung einer Straftat, mit allen rechtlichen Konsequenzen nur dann als bestehend angenommen werden dürfe, wenn er in einem fairen Verfahren nach Art 6 EMRK erwiesen worden sei (Verweis Zulassungsentscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 03.10.1978, Nr 7986/77, Petra Krause). Der EGMR habe in den Fällen Sekanina, Werner und Szücs zum strafrechtlichen Entschädigungsgesetz ausgesprochen, dass nach rechtskräftiger Einstellung eines Strafverfahrens jeder Verdacht eines strafbaren Verhaltens erledigt sei und jede andere Behauptung oder Bezugnahme durch eine andere Behörde gegen die Unschuldsvermutung verstoßen würde. Die Beschwerdeführerin werde keinerlei Fragen zu diesen Geschehnissen beantworten. Über diesen Sachverhalt sei vom LG F bereits entschieden worden. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin sei rechtskräftig eingestellt worden. Es gehe um eine Prognoseentscheidung für die Zukunft und nicht um die Feststellung eines bereits rechtskräftig eingestellten Sachverhaltes. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und bestehe keine Gefahr, dass sie in irgendeiner Form strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Sie arbeite als Privatdetektivin in Kaufhäusern. Diese Anstellung zeige, dass sie vertrauenswürdig sei. Sie sei für ihren Lebensunterhalt auf den Führerschein angewiesen.

Im Schriftsatz vom 09.03.2018 wurde das Vorbringen ergänzt und beantragt, die Befangenheit der Richterin festzustellen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Unschuldsvermutung für die Beschwerdeführerin gelte und nicht mehr behauptet werden dürfte, dass sie eine Straftat begangen habe. Damit falle auch jene Tatsache weg, die Gegenstand dieses Verfahrens sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb auch keine Fragen in der Verhandlung beantwortet. Auf Seite vier der Verhandlungsschrift sei protokolliert worden, dass die Richterin keine weiteren Beweise mehr aufnehme. Nunmehr erreiche die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Zeugenliste, die zu großem weiteren Verfahrensaufwand und damit hohen weiteren Verfahrenskosten für sie führen würde. Die Rechtslage sei klar, dass nämlich nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens kein strafrechtlicher Verdacht mehr geäußert werden dürfe. Es bestehe der Verdacht, dass die Richterin von externer Seite zur Wiedereröffnung des Verfahrens veranlasst worden sei, im Hinblick auf deren klare Erklärung keine weiteren Beweise mehr aufzunehmen, was Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit begründe. Die Richterin werde deshalb wegen Befangenheit abgelehnt.

3.   Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Am 24.09.2017 reisten zwei Männer aus W nach Vorarlberg an. Diese trafen sich in der Wohnung der J Z mit dieser. Es war bereits im Vorfeld vereinbart worden, dass die beiden Männer zur Durchführung einer Straftat nach Vorarlberg reisen.

Die Beschwerdeführerin kam am 24.09.2017 ebenfalls in die Wohnung der Z nach B. Dort wurde zwischen den genannten vier Personen vereinbart, dass ein schwerer Raubüberfall durchgeführt wird. Es wurde konkret geplant, dass eine Spielothek in L, Bstraße, neben dem O-Bmarkt in der Nacht vom 25. auf den 26.09.2017 ausgeraubt wird. Die beiden Männer hatten geplant Waffen zu verwenden und mit diesen Waffen die Angestellten im Lokal zu bedrohen. Die Beschwerdeführerin sollte dabei als Fahrerin des Fluchtfahrzeuges fungieren. Es war vereinbart, dass sie alle Beteiligten zur Spielothek fährt und nach erfolgtem Raubüberfall wieder zurück nach B bringt. Es war geplant, dass sie zuerst Z, die als Späherin fungieren sollte, nach L bringt und anschließend die beiden Männer in B abholt und nach L bringt. Dafür sollte die Beschwerdeführerin 5.000 Euro erhalten. Die Beschwerdeführerin zögerte zwar, stimmte aber schlussendlich dem Tatplan zu. Die beiden Männer zeigten der Beschwerdeführerin ihre Waffen.

Am 24.09.2017 fuhr die Beschwerdeführerin einen der beiden Männer und Z mit ihrem PKW nach L, um das Spiellokal auszukundschaften. Während der Mann und J Z das Lokal im Innern auskundschafteten, blieb die Beschwerdeführerin im Fahrzeug sitzen. Anschließend suchte man gemeinsam noch einen geeigneten Standort für das Fluchtfahrzeug. Die Beschwerdeführerin und die drei weiteren Personen hatten den Tatentschluss gefasst, gemeinsam diesen Raubüberfall durchzuführen.

J Z verständigte am 25.09.2017 die Polizei von dem geplanten Raubüberfall. Sie rief zweimal bei der Polizei an. Im zweiten Telefonat schilderte sie detailliert, wo und wie der Raubüberfall stattfinden soll. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht bei der Polizei gemeldet.

Am 25.09.2017 gegen Mitternacht holte die Beschwerdeführerin J Z mit ihrem PKW in B ab und fuhr diese nach L zum Spiellokal. Es war vereinbart, dass diese das Lokal ausspäht und die Beschwerdeführerin die beiden Männer in B abholt und zum Lokal bringt. Die Beschwerdeführerin wurde auf dem Rückweg von L, im Nahebereich der Grenze, in der Estraße von deutschen Polizeibeamten aufgehalten. Die Anhaltung und Kontrolle erfolgte am 26.09.2017, um 00:45 Uhr. Es wurde eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde im Anschluss zur PI L, Abteilung Fahndung verbracht.

Die beiden Männer wurden in den frühen Morgenstunden in der Wohnung der J Z festgenommen. Bei der Hausdurchsuchung wurden zwei Waffen festgestellt. Der geplante schwere Raubüberfall konnte aufgrund des Einschreitens der Polizei verhindert werden.

3.2. Mit Strafantrag vom 23.10.2017, 2 St 223/17w, legte die Staatsanwaltschaft F der Beschwerdeführerin und zwei abgesondert verfolgten Mittätern zur Last, sie hätten am 24.09 und 25.09.2017 in B dadurch, dass sie vereinbarten, am 26.09.2017 das Spielcasino „Spielothek“ in L/Deutschland zu überfallen, wobei die Beschwerdeführerin die beiden Mittäter zum Tatort transportieren und nach der Tat wieder wegbringen und die beiden Mittäter die Angestellte des Spielcasinos jeweils mit der Waffe bedrohen, ihnen die Kassaschlüssel abnötigen und das Bargeld aus den Kassen entnehmen sollten, die gemeinsame Ausführung eines schweren Raubes (§§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB) verabredet.

Das Landesgericht Feldkirch führte zu GZ 52 Hv 15/17b ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend dieses Strafantrages durch. In dieser Angelegenheit fand am 30.11.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht F statt. In dieser Verhandlung bekannte sich die Beschwerdeführerin schuldig. Der Beschwerdeführerin wurde eine Diversion in Form der Zahlung eines Geldbetrages von 2.000 Euro angeboten. Mit Beschluss des Landesgerichtes F vom 11.12.2017 wurde dieses Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB gemäß § 199 iVm § 200 Abs 5 StPO nach Zahlung eines Geldbetrages von 2.000 Euro eingestellt.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf der Einvernahme der Zeugen K K und T B und des Akteninhaltes, als erwiesen angenommen.

4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde pauschal, dass sie als Lenkerin eines angeblich am 26.09.2017 geplanten Raubüberfalls fungiert habe. Sie habe jene Personen, die ein Komplott begangen hätten, auch gar nie abgeholt. Sie verweist diesbezüglich auf den Beschluss des Landesgerichtes F vom 11.12.2017. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin keine Fragen zu den Geschehnissen vom 24.-26.09.2017 beantwortet. Sie hat auf die Fragen keine Antworten gegeben. Sie hat die gestellten Fragen somit weder bejaht noch verneint. Sie hat auch keinerlei Beweise angeboten, die ihr Vorbringen stützen würden. Nach der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin lediglich ein Absatz der Beschuldigtenvernehmung von J Z vor dem LKA Vorarlberg am 28.09.2017, vorgelegt (Gesamtumfang der Einvernahme – neun Seiten).

Der Zeuge T B gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, dass M und J gemeinsam nach Vorarlberg angereist seien. Soviel er wisse, seien J aus S und M aus W angereist. Die beiden Herren hätten schon geplant gehabt, dass sie eine Straftat begehen. Sie seien nur deshalb angereist. Das hätten sie mit Z so abgesprochen. Die beiden Herren seien dann in die Wohnung von Z gefahren. Es sei dort zu einem Treffen gekommen. In dieser Wohnung der Z sei dann etwas später auch die Beschwerdeführerin dazu gestoßen. Dieses Treffen habe am 24.09.2017 stattgefunden. In der Wohnung sei dann ganz konkret besprochen worden, was für eine Straftat verübt werden solle. Es sei ein Raubüberfall auf eine Spielbank in L geplant gewesen. Alle vier Beteiligten hätten ausgesagt, dass sie zu viert in der Wohnung der Z bei dieser Absprache dabei gewesen seien. Nur die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie zeitweise nicht in der Wohnung gewesen sei. Es sei geplant gewesen, dass eine Spielbank in L überfallen werde. Die beiden Herren hätten Waffen bei diesem Überfall dabei gehabt. Die beiden Waffen seien auch schon in der Wohnung gewesen. Bei dem Lokal würde es sich um ein Glücksspiellokal beim O-Markt in L handeln. Dieses Lokal sei im Vorfeld ausspioniert worden. Da seien J, Z und T dabei gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt. Das Ausspionieren habe am 25.09.2017 stattgefunden. J und Z seien in das Lokal hineingegangen, T habe im Wagen sitzend vor dem Lokal gewartet. J habe sich nachher zum Fahrzeug der T begeben. Diese beiden hätten anschließend den Parkplatz und das Umfeld des Spiellokales erkundet, um einen geeigneten Parkplatz für den späteren Raubüberfall zu finden. Danach seien die drei wieder zurück nach B gefahren. Am Abend des 25.09.2017 sei es dann gegen 23.00 Uhr wieder zum Treffen in der Wohnung der J gekommen. Dort sei noch einmal ganz konkret über die geplante Tat gesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch schon klar gewesen, wer welchen Teil der Beute erhalten solle. Die Beteiligten hätten ungefähr mit einer Beute von 40.000 Euro gerechnet. Die Beschwerdeführerin hätte für ihre Fahrdienste 5.000 Euro erhalten. Nach dieser Besprechung in der Wohnung der J sei nachher S T mit dem PKW mit J von B nach L zum Spiellokal gefahren. Z hätte im Lokal als Späherin fungieren sollen. Z hätte dann J und M über einen günstigen Tatzeitpunkt informieren sollen. Die beiden Herren hätten dann von der Beschwerdeführerin zum Lokal gebracht werden sollen.

Die Beschwerdeführerin habe Z zum Lokal gebracht und sei anschließend gleich wieder zurück Richtung Grenze gefahren. Unmittelbar vor der österreichischen Grenze auf deutscher Seite sei die Beschwerdeführerin von deutschen Polizeibeamten kontrolliert worden. M und J hätten in der Wohnung der Z vergeblich auf das Abholen durch T gewartet. Dieses hätte dann nicht mehr stattgefunden. Die Anhaltung in Deutschland habe am 26.09.2017 gegen 00.45 Uhr stattgefunden. Bei der Polizei habe sich vorab nur Z gemeldet. Diese habe geschildert, dass ein Raub geplant sei, aber noch nicht im Detail wie und was. Erst bei einem weiteren Telefonat habe sie dann die Details geschildert. Die Beschwerdeführerin habe sich vorab nicht bei der Polizei gemeldet. Es habe zwei Varianten gegeben, wie der Raub durchgeführt werden solle. Die zweite Variante sei gewesen, dass sie die zwei Angestellten in das WC sperren und ihnen dann die Schlüssel für die Kassen abnehmen und sich selbst aus den Kassen bedienen. Es habe sich dann herausgestellt, dass es die Angestellte, die in Variante 1 geplant gewesen sei, gar nicht gebe. Es sei geplant gewesen, dass sie die beiden Waffen mitnehmen würden. Es sei auch klar gewesen, wer von den Herren welche Waffen habe. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Raubüberfall alle Beteiligten mit ihrem Fahrzeug wieder über die Grenze nach B fahren sollen.

Der Zeuge B schilderte detailliert, was die Beschwerdeführerin und drei weitere Personen geplant hatten. Seine Schilderung sind schlüssig und nachvollziehbar und decken sich mit dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft F vom 23.10.2017. Der Zeuge unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Es gibt im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge die Beschwerdeführerin hätte wahrheitswidrig belasten wollen. Die Beschwerdeführerin hatte in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu den Geschehnissen Stellung zu nehmen. Sie hat jedoch keinerlei Fragen zu den Geschehnissen beantwortet und sich lediglich auf die Einstellung des Strafverfahrens berufen. Die Feststellungen zu Punkt 3.1. – insbesondere, dass ein Raubüberfall geplant war und wie der Plan konkret ausgeschaut hat – konnten aufgrund der Aussage des Zeugen B, des im Akt befindlichen Abschlussbericht und des Beschlusses des Landesgericht F vom 11.12.2017 getroffen werden.

Von der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich bestritten, dass sie als Lenkerin eines Fluchtfahrzeuges eines angeblich am 26.09.2017 geplanten Raubüberfalles fungiert habe.

In der zweiten mündlichen Verhandlung wurde der Polizeibeamte K K, welcher die Anhaltung und Kontrolle der Beschwerdeführerin am 26.09.2017, um 00:45 Uhr durchgeführt hat, befragt. Dieser gab hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Fahrzeug gelenkt habe im Wesentlichen an, dass auf Höhe der Estraße das (gesuchte) Fahrzeug von ihnen angehalten worden sei. Er sei dann zur Fahrertüre gegangen. Er habe dann ganz normal die Fahrzeugpapiere und den Führerschein verlangt. Es sei eine Dame am Steuer gesessen. Diese Dame habe ihm den Führerschein und die Fahrzeugpapiere gezeigt. Bei dieser Dame habe es sich um die Beschwerdeführerin gehandelt. Er habe die Frau eindeutig aufgrund des Lichtbildes auf dem Führerschein identifizieren können. Auch das Fahrzeug sei auf sie zugelassen gewesen. Da es sich um einen bewaffneten Raubüberfall gehandelt habe bzw ein solcher stattfinden hätte sollen, hätten sie weitere Kräfte hinzugezogen. Er habe keinerlei Bedenken gehabt, dass es sich bei der Lenkerin um die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Das Foto auf dem Führerschein sei aktuell, auch die Fahrzeugpapiere seien auf diese Dame zugelassen gewesen. Er habe keinen Grund, daran zu zweifeln, dass es sich tatsächlich um die Beschwerdeführerin gehandelt habe.

Der Zeuge K machte auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck und schilderte nachvollziehbar, dass er die Beschwerdeführerin beim Lenken des Fahrzeuges aufgehalten und kontrolliert habe. Es bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin zum festgestellten Zeitpunkt ihr Fahrzeug gelenkt hat. Der Zeuge unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Es gibt im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge die Beschwerdeführerin hätte wahrheitswidrig belasten wollen.

4.2. Die Feststellungen zu 3.2. konnten aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes F vom 11.12.2017 getroffen werden.

5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Nach § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Nach § 7 Abs 3 Z 10 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Nach § 25 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 15/2005, ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 277 Abs 1 StGB ist, wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217) oder einer nach den §§ 28a oder 31a des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Gemäß § 143 Abs 1 StBG ist, wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

5.2. Die Einstellung des Strafverfahrens nach Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt bzw durch das Gericht im Rahmen einer Diversion gemäß §§ 90a ff StPO entfaltet - anders als eine rechtskräftige Verurteilung - keine Bindung (VwGH 31.03.2005, 2003/03/0051). Die Behörde durfte sich deshalb hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftat nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, wenn sie diesen Vorfall der Entziehung der Lenkberechtigung zu Grunde legen wollte, sondern wäre verpflichtet gewesen, im Hinblick auf diesen Vorfall eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung zu treffen (VwGH 23.05.2006, 2004/11/0201).

Wie unter Punkt 3.2. festgestellt wurde, wurde das Strafverfahren, das die belangte Behörde dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt hat, eingestellt. Die Einstellung erfolgte aufgrund einer Diversion.

Das Landesverwaltungsgericht hatte daher iSd Rechtsprechung des VwGH im Hinblick auf den Vorfall eigene Feststellungen aufgrund einer eigenen Beweiswürdigung zu treffen.

Die Unschuldsvermutung der Beschwerdeführerin wird durch das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht verletzt. Schon aufgrund der fehlenden Bindungswirkung des Landesverwaltungsgerichtes an eine Diversion kann es keinen Verstoß gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung bedeuten, wenn das Landesverwaltungsgericht den Sachverhalt, der der Diversion zugrunde liegt, ermittelt (vgl dazu VwGH 18.09.2013, 2013/03/0072, betreffend der fehlenden Bindungswirkung in einem Verfahren nach § 12 Abs 1 WaffG).

5.2. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer „gesamthaften Zusammenschau“ des Fehlverhaltens ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum (VwGH 16.12.2004, 2004/11/0178).

Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin enthält § 7 Abs 3 FSG keine abschließende Aufzählung von Straftaten, sondern eine beispielsweise Aufzählung von Straftaten, die als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG gelten (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172). Jedoch muss eine Gleichwertigkeit der Straftat mit den in § 7 Abs 3 FSG aufgezählten Straftaten gegeben sein (vgl 23.10.2001, 2000/11/0038). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124).

5.3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten einen Straftatbestand verwirklicht hat und ob dieser Straftatbestand eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG darstellt.

5.3.1. Die Tathandlung des § 277 Abs 1 StGB (verbrecherisches Komplott) besteht in der Verabredung der gemeinsamen Ausführung einer der in § 277 Abs 1 taxativ aufgezählten strafbaren Handlungen durch mindestens zwei Personen (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 277 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 2).

Ein Komplott ist gegeben, wenn die Komplottanten in voller Tatbereitschaft entschlossen zusammentreten, um die Einzelheiten ihres verbrecherischen Beginnes fördernd zu erörtern (EvBl 1951/302, ÖJZ-LSK 1986/41).

Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, plante die Beschwerdeführerin die Durchführung eines schweren Raubes mit drei weiteren Personen (Willenseinigung über die Verabredung). Es wurde detailliert geplant, wo und wann der Raubüberfall stattfinden soll (Einigkeit über die konkrete Ausführung). Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, war geplant, dass die Beschwerdeführerin die beiden Mittäter zum Tatort transportieren und nach der Tat wieder wegbringen und die beiden Mittäter die Angestellten des Spielcasinos jeweils mit einer Waffe bedrohen, ihnen die Kassaschlüssel abnötigen und das Bargeld aus den Kassen entnehmen sollten (schwerer Raub). Der Tatentschluss zur Verübung des schweren Raubes wurde gemeinschaftlich getroffen (Vorsatz).

Es liegen alle Tatbestandsmerkmale eines verbrecherischen Komplottes zur Begehung eines schweren Raubes vor (§ 277 Abs 1 StGB iVm §§ 142, 143 StGB).

Die Beschwerdeführerin hat den Tatbestand des § 277 Abs 1 StGB verwirklicht.

5.3.2. Eine Gleichwertigkeit des § 277 Abs 1 StGB ist mit den in § 7 Abs 3 Z 10 FSG aufgezählten Delikten denkbar. In Z 10 werden strafbare Handlungen gemäß § 102 StBG (erpresserische Entführung), § 131 StGB (räuberischer Diebstahl) und die §§ 142 f StGB (Raub und schwerer Raub) aufgezählt.

Unter einem Komplott wird die Verabredung von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Ausführung einer bestimmten Straftat verstanden. Eine derartige Vereinbarung ist, bezogen auf das verabredete Delikt, bloß eine Vorbereitungshandlung und als solche daher straflos. Bezieht sie sich jedoch auf die Verübung besonders schwerer Rechtsbrüche, so ist es kriminalpolitisch geboten, im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit einer solchen Verabredung schon diese Vorphase des verbrecherischen Geschehens unter Strafsanktion zu stellen (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 277 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 1). § 277 schützt die von den anvisierten Komplottdelikten betroffenen Rechtsgüter und den öffentlichen Frieden.

Die Gleichwertigkeit der Begehung des Verbrechens des § 277 Abs 1 StGB mit denen in § 7 Abs 3 Z 10 FSG aufgezählten Straftaten liegt aufgrund folgender Überlegungen vor:

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung betreffend eines Diebstahles ausgesprochen, dass ein solcher, auch wenn er in der demonstrativen Aufzählung des § 66 Abs 2 KFG 1967 (nunmehr § 7 Abs 3 FSG) nur in der Begehungsform des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB) genannt ist, auch ohne diese Qualifikation unter anderen bestimmten Umständen als bestimmte Tatsache herangezogen werden kann, wobei jeweils der Grad der Verwerflichkeit des als erwiesen angenommenen Verhaltens, nach dem die Frage der Gleichwertigkeit beurteilt werden kann, ausschlaggebend ist (VwGH 16.04.1986, 85/11/0274, 24.04.1985, 84/11/0109, 08.07.1983, 82/11/0339).

Bei allen in § 7 Abs 3 Z 10 FSG aufgezählten Delikten handelt es sich um Vorsatzdelikt und um Verbrechen. Auch § 277 Abs 1 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der von der Beschwerdeführerin und den drei weiteren Personen geplante schwere Raubüberfall ist in § 7 Abs 3 Z 10 FSG aufgezählt. In § 277 Abs 1 FSG wurden vom Gesetzgeber nur jene Delikte aufgenommen, die er als besonders schwerer Rechtsbrüche ansieht (vgl Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 277 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 1). § 277 Abs 1 StGB sieht eine Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren (Freiheitsstrafe) vor. Es handelt sich demnach nicht nur um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen (vgl § 17 Abs 1 StGB). Verbrechen sind Straftaten mit besonders hohem Unrechts- und Schuldgehalt.

Durch die Vollendung des verbrecherischen Komplotts ist nicht nur das Rechtsgut des öffentlichen Friedens beeinträchtigt, sondern auch die durch den (schweren) Raub geschützten Rechtsgüter fremden Vermögens und Leib und Leben. Es wurde nicht nur ein Raub iSd § 142 StGB im vorliegenden Fall geplant, sondern ein schwerer Raub unter Einsatz von Waffen. Die Planung einer solchen Straftat ist besonders verwerflich und wurde daher vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt. Die Planung der Begehung eines (schweren) Raubes wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert (vgl dazu VwGH 24.04.2001, 99/11/0312). So hat das Fluchtfahrzeug und die Lenkung von diesem im Tatplan eine zentrale Rolle gespielt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwei der Beteiligten zur Auskundschaftung des Spiellokales mit ihrem Fahrzeug gefahren (Punkt 3.1.). Durch diese Handlung konnte der geplante Tatort ausgekundschaftet werden. Am geplanten Tattag hat sie bereits eine der Beteiligten zum Tatort gefahren und war auf dem Weg die anderen beiden Mitbeteiligten abzuholen. Der geplante schwere Raub konnte im vorliegenden Fall nur verhindert werden, weil eine der Beteiligten die Polizei informiert hat.

Aus all diesen Gründen – es handelt sich bei § 277 Abs 1 StGB um einen Vorsatzdelikt und um ein Verbrechen, es war ein schwerer Raubüberfall geplant, die Begehung ist durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges wesentlich erleichtert, die Beschwerdeführerin hat eine Beteiligte bereits zum Tatort gefahren und zuvor zwei Beteiligte zum Tatort zur Auskundschaftung gebracht – liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG vor.

5.4. Die belangten Behörde hat eine Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin angenommen und ihr die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit genügt nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss anzunehmen sein, dass der Betroffene wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird.

Gemäß § 25 Abs 3 FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0207).

Die Geschehnisse, welche eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG darstellen, haben im Zeitraum vom 24. – 26.09.2017 stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin hat am geplanten Tattag bereits eine der beteiligten Personen zum Tatort mit ihrem Auto gefahren. Dadurch hat sie ein Verhalten gesetzt, das zum Ausdruck bringt, dass sie an der geplanten Tat festgehalten hat. Sie wurde auf dem Weg zu den beiden anderen Beteiligten von der Polizei ausgehalten. Von sich aus hat die Beschwerdeführerin nichts unternommen, um die geplante Straftat zu verhindern (vgl Punkt 3.1.). Das Lenken eines Fluchtfahrzeuges nach der Durchführung eines geplanten schweren Raubüberfalles kann als besonders gefährlich angesehen werden. Dass nach der Verübung eines solchen Verbrechens die Straftäter nur noch schnell vom Tatort flüchten wollen und die Verkehrssicherheit nicht an erster Stelle steht, ist naheliegend.

Besonders verwerflich ist, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin des Fluchtfahrzeuges eines schweren Raubüberfalles hätte fungieren sollen. Durch die geplante Tat wäre nicht nur fremdes Vermögen beeinträchtigt gewesen, sondern auch Leib und Leben der im Lokal anwesenden Personen. Dies ist als besonders verwerflich anzusehen. Seit der geplanten Tat sind knapp sechs Monate verstrichen, in denen sich die Beschwerdeführerin wohlverhalten hat. Das Strafverfahren wurde mit Diversion beendet und mit Beschluss aufgrund der Diversion eingestellt.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dreieinhalb Monate nach der Tat aufgrund der genannten Umstände noch von einer zumindest dreimonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist.

Der angefochtene Bescheid war aus all diesen Gründen zu bestätigen und war der Beschwerde keine Folge zu geben.

5.5. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt ausgeführt:

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166).

Gemäß § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

Gemäß § 7 Abs 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

Den Parteien eines Verfahrens wird kein Ablehnungsrecht eingeräumt (vgl VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034, VwGH 30.06.2015, Ro 2015/03/0021). Eine Befangenheit ist vom Richter von Amts wegen aufzugreifen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 AVG vorliegt.

Die Durchführung einer weiteren Verhandlung war notwendig, weil die Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitwirkte, indem sie in der ersten mündlichen Verhandlung keine Fragen beantwortete und auch das vor dem Landesgericht F abgelegte Geständnis nicht mehr aufrechterhielt.

Die Erklärung keine weiteren Beweise mehr aufzunehmen und anschließend doch weitere Beweise aufzunehmen, stellt keinen Umstand dar, der die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen kann oder zumindest den Anschein erwecken könnte, dass eine parteiliche Entscheidung möglich ist. Vielmehr war es aufgrund der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens notwendig, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Ein Befangenheitsgrund liegt nicht vor. Mangels Antragsrecht war über den Ablehnungsantrag nicht gesondert abzusprechen.

7.              Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es war die Rechtsfrage zu lösen, ob das Verbrechen des Komplottes gemäß § 277 Abs 1 StGB eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG darstellt. Es fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes dazu, ob schlichte Tätigkeitsdelikte, die gleichzeitig ein strafbares Vorbereitungsdelikt darstellen, eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG darstellen.

Schlagworte

Führerscheinentzug, verbrecherisches Komplott, bestimmte Tatsache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.8.2018.R17

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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