Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
KFG 1967 §36 liteRechtssatz
Der Sinn der Begutachtungsplakette [§ 36 lit. e KFG 1967] besteht darin, umgehend und ohne weiterführende Überlegungen festzustellen, ob das Fristende für die nächste wiederkehrende Begutachtung bereits eingetreten ist oder nicht. Im Sinne einer effizienten Überwachung und im Interesse der Rechtssicherheit muss eine rasche und eindeutige Beurteilung der aufrechten Überprüfung der kontrollierten Fahrzeuge sichergestellt sein.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Begutachtungsplakette;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2881.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018