TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/30 LVwG-S-2881/001-2016

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

KFG 1967 §36 lite
KFG 1967 §57a
KFG 1967 §134 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MH, vertreten durch Dr. Josef Deimböck, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 4. Oktober 2016, Zl. WUS2-V-16 25113/5, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.

3.   Gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 25. Juli 2016 um 14:15 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von LH gelenkt worden und habe § 36 lit. e KFG 1967 nicht entsprochen, da am zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug, das der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG 1967) unterlag und verwendet wurde, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Es sei festgestellt worden, dass die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar gewesen sei.

Wegen Übertretung von § 36 lit. e, § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt. Ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 7. November 2016 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es im Zuge der Reinigung des Fahrzeuges dazu gekommen sei, dass ein Teil der Begutachtungsplakette abgelöst worden sei. Da die Beeinträchtigung der Begutachtungsplakette am 23. Juli 2016 stattgefunden habe, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, bis zum 25. Juli 2016 für die Anbringung eines Duplikates zu sorgen. Die Ansicht der belangten Behörde, insbesondere dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im öffentlichen Verkehr ohne eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette verwendet worden sei, lasse offen, ob die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenke oder von einem davon abweichenden Sachverhalt ausgehe. Die Ansicht, dass der Sachverhalt durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen worden sei, reiche deshalb zu kurz, da der Anzeiger ausschließlich Wahrnehmungen über den Zustand der Begutachtungsplakette im Zeitpunkt der Kontrolle habe. Aus der Anzeige gehe hervor, dass die Kontrolle des Fahrzeuges am 25. Juli 2016, einem Montag, erfolgt sei. Sohin wäre es auf Grund des Wochenendes, welches vor der Kontrolle gelegen sei, naturgemäß erst am 25. Juli 2016 möglich gewesen Maßnahmen zu setzen, um die Ausstellung eines Duplikates der Prüfplakette zu erreichen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die über ihn verhängte Geldstrafe schuld- und unrechtsangemessen herabzusetzen.

3.   Zu dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19. April 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt und durch Einvernahme des Zeugen SK. Weder ein Vertreter der belangten Behörde noch der Beschwerdeführer sind zur Verhandlung erschienen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat allerdings an der Verhandlung teilgenommen.

In der Verhandlung hat der Zeuge nach Wahrheitserinnerung – zusammengefasst – angeführt, dass er sich an den Vorfall grob erinnern könne. Es habe sich um eine Routinekontrolle, eine Schwerverkehrskontrolle, gehandelt. Er habe gesehen, dass die Begutachtungsplakette stark beschädigt gewesen sei. Der Lenker habe seinen Chef, das dürfte der Beschwerdeführer gewesen sein, angerufen. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer gekommen und habe eine Sicherheitsleistung gezahlt. Der Lenker habe das Prüfgutachten gesucht und gefunden.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

Folgende Feststellungen werden als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war am 25. Juli 2016 Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Das Kraftfahrzeug wurde am 25. Juli 2016 um 14:15 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** von LHy gelenkt. Das Fahrzeug war zum Verkehr zugelassen und unterlag der wiederkehrenden Begutachtung. Es wurde gelenkt, ohne dass eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen war. Die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette war beschädigt, eine Lochung war nicht ablesbar. Ein Ablesen des Endes der Frist für die wiederkehrende Überprüfung war nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Die getroffenen Feststellungen gründen in den Inhalten des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und in den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung.

5.   Rechtslage und Erwägungen:

5.1.    Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 36 lit. e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Entspricht das gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat gemäß § 57a Abs. 6 KFG 1967 die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

5.2.    Für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e KFG 1967 ist es unerheblich, ob gar keine Begutachtungsplakette oder ob eine solche, den Vorschriften jedoch nicht entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist (vgl. VwGH 1. Juli 1981, 81/03/0061). Im gegenständlichen Fall war zwar eine Begutachtungsplakette angebracht, allerdings war diese so stark beschädigt, dass ein Ablesen des Fristendes für die wiederkehrende Überprüfung unmöglich war.

Weiters ist nach § 36 lit. e KFG 1967 wesentlich, dass die Begutachtungsplakette direkt am Fahrzeug angebracht ist, sodass ihr jederzeit entnommen werden kann, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (vgl. VwGH 27. Oktober 1993, 92/03/0099). Dazu ist die Begutachtungsplakette so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH 22. November 2016, Ra 2016/02/0173). Ein Gutachten, das der Fahrer mit sich führt und welches er einem im Dienst befindlichen Organ der Straßenaufsicht vorweist, entspricht nicht den Anforderungen, die das Gesetz bzw. die oben zitierte Rechtsprechung an die Begutachtungsplakette stellt. Der Sinn der Begutachtungsplakette besteht darin umgehend und ohne weiterführende Überlegungen festzustellen, ob das Fristende für die nächste wiederkehrende Begutachtung bereits eingetreten ist oder nicht. Im Sinne einer effizienten Überwachung und im Interesse der Rechtssicherheit muss eine rasche und eindeutige Beurteilung der aufrechten Überprüfung der kontrollierten Fahrzeuge sichergestellt sein.

Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass am Fahrzeug zum Tatzeitpunkt eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Wann die Beschädigung eingetreten ist, etwa am Wochenende vor dem Tatzeitpunkt oder schon länger davor, kann dahingestellt bleiben, zumindest zum Tatzeitpunkt war das Tatbild erfüllt. Auf das Beschwerdevorbringen zur Beschädigung der Begutachtungsplakette im Zuge der Reinigung des Fahrzeuges am Wochenende davor war daher nicht näher einzugehen.

Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand von § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 verwirklicht.

5.3.    Was die innere Tatseite anbelangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Sein Vorbringen, die Beschädigung sei am Wochenende erfolgt und er habe am Montag in der Früh vergebens versucht eine Ersatz-Begutachtungsplakette zu bekommen, lässt erkennen, dass er wusste, dass eine beschädigte Begutachtungsplakette nicht den Vorschriften entspricht. Dennoch hat er die Transportfahrten durchführen lassen.

Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat er zumindest fahrlässig gehandelt und die Verwaltungsübertretung ist ihm deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

6.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 5 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) vor.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich sehr hoch, ist doch Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift die Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen und die Begutachtung der Verkehrssicherheit dient dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als hoch, der Unrechtsgehalt der begangenen Tat als nicht unbeträchtlich zu werten.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm. § 134 Abs. 1 KFG 1967 vielmehr einschlägig vorbestraft. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind während des Verfahrens nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Nettoeinkommen von 1 600 Euro, keine Schulden, kein Vermögen, eine Sorgepflicht), kommt nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das verhängte Strafausmaß befindet sich ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens und soll geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen können. Die verhängte Geldstrafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hiebei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entspricht daher einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon bereits deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist.

7.   Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“ Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Begutachtungsplakette;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2881.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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