Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2018Norm
StVO 1960 §52 lita Z10aRechtssatz
Die Tatsache, dass eine Person bereits als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren darüber befragt worden ist, ob sie der Lenker gewesen sei oder ihr Fahrzeug jemanden anderen überlassen habe, […] befreit die Person nicht von ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG (vgl. VwGH 89/02/0207).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Verfahrensrecht; Anbringen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.270.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018