TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/22 W123 2179164-1

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W123 2179164-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1156343006/170701162, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Sayed, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 14.06.2017 durchgeführten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass im Iran mit dem Beschwerdeführer auf Grund seiner afghanischen Herkunft nicht gut umgegangen worden sei. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei es im Iran finanziell schlecht gegangen. Der Beschwerdeführer habe im Iran keine Möglichkeit gehabt, zur Schule zu gehen.

3. Am 25.10.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"[...]

LA: Geben Sie einen kurzen Lebenslauf von sich an!

VP: Ich wurde am 01.01.1998 in XXXX im Iran geboren. Das hat mir meine Mutter gesagt. Ich habe dort drei Jahre die Schule besucht. Ich habe im Iran verschiedenste Hilfsarbeiten verrichtet. Ich habe am Bazar als Verkäufer gearbeitet. Dort habe ich die verschiedensten Dinge verkauft. Ich hatte aber immer Probleme. Ich durfte legal nicht arbeiten".

[...]

LA: Womit haben Sie im Iran für Ihren Lebensunterhalt gesorgt?

VP: Ich habe nur als Verkäufer gearbeitet.

LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?

VP: In Afghanistan habe ich niemanden mehr.

LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Iran?

VP: Dort ist meine Familie. Es leben noch alle dort.

LA: Fangen wir bei Ihren nächsten Angehörigen an.

Vater: XXXX , ca. 67 Jahre alt, Afghanistan

Mutter: XXXX , ca. 64-65 Jahre alt, Afghanistan

Schwester: XXXX , älter als ich, Afghanistan

Das Alter ist aber nur geschätzt.

LA: Welche Verwandten haben Sie sonst noch im Iran?

VP: Meine Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits leben dort. Ich habe drei mütterlicherseits und zwei väterlicherseits. Ich habe zwei bis drei Onkel väterlicherseits und keinen Onkel mütterlicherseits. Großeltern habe ich keine.

LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Gestern habe ich mit meinem Vater telefoniert.

LA: Wie geht es Ihrer Familie?

VP: Nicht so gut. Meine Mutter hat Herzprobleme. Mein Vater ist alt und kann nicht mehr arbeiten. Es ist im Iran schwierig.

[...]

LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat Afghanistan zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können.

VP: Meine Familie lebt im Iran. Ich habe in Afghanistan niemanden und war auch nicht dort. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern wegen dem Krieg ausgereist sind. Ich war selbst niemals dort und war somit auch nicht dabei. So habe ich das mitbekommen.

LA: Haben Sie dem Vorbringen zur Gefährdungslage etwas hinzuzufügen? Haben Sie noch Details Ihrer Schilderung hinzuzufügen?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie den Iran verlassen?

VP: Im Iran konnte ich nichts machen, um meine Familie zu unterstützen. Zusätzlich dazu hätte ich von der Polizei festgenommen und abgeschoben werden können. Ohne Aufenthaltsrecht darf man nicht arbeiten. Die Menschen dort schauen auf die Afghanen wie auf Tiere. Im Iran lebt man immer gestresst. Man hat immer die Angst von der Polizei erwischt zu werden. Ich hatte immer nur Stress und Angst. Darf ein Mensch nicht in Frieden leben?

LA: Wurden Sie im Iran persönlich verfolgt?

VP: Nein.

LA: Sucht oder bedroht Sie jemand in Afghanistan?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals bedroht, weil Sie Hazar/Sayed oder Schiite sind?

VP: Nein.

[...]"

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Der Bescheid lautet auszugsweise:

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .

Sie sind afghanischer Staatsangehöriger und sprechen Dari und Farsi.

Sie sind schiitischer Moslem.

Ihre Volksgruppe konnte nicht festgestellt werden.

Ihre Vorfahren stammen aus der Provinz Balkh in Afghanistan und Sie wurden im Iran geboren und sind dort aufgewachsen.

Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sind voll arbeitsfähig.

Sie verfügen über drei Jahre Schulbildung, sowie Berufserfahrung als Verkäufer.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie haben Verwandte im Iran.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie nach wie vor Verwandte in Afghanistan haben.

Sie sind als Person unglaubwürdig.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr Ihrer Situation in Afghanistan:

Sie konnten eine Verfolgung in Ihrem Heimatland nicht glaubhaft machen.

Es liegt in Ihrem Fall weder eine Gefährdungslage in Bezug auf die Herkunftsprovinz Ihrer Vorfahren, noch für Afghanistan allgemein vor.

Sie können Ihren Lebensunterhalt in Kabul oder Mazar-e Sharif bestreiten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben in Österreich keine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten nahe Verwandte.

Der Aufenthalt in Österreich ist ein vorübergehender.

Sie gehen in Österreich keiner Arbeit nach.

Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein.

[...]

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Was Ihre Identität betrifft, so kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Sie tatsächlich die von Ihnen angeführte Identität besitzen, zumal Sie kein Ihre dazu getätigten Ausführungen bestätigendes Dokument in Vorlage bringen konnten. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Die Feststellungen zu Ihrer Nationalität, Familienstand, Sprachkenntnisse und Religion ergaben sich aus Ihren unwiderlegten und glaubhaften Angaben.

Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes darf auf Ihre Ausführungen in Ihrer Einvernahme hingewiesen werden. Hier gaben Sie an, dass Sie gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage seien, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu tätigen und zudem arbeitsfähig zu sein. Diesen Angaben wird Glauben geschenkt.

Dass Sie über eine dreijährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügen, konnten Sie glaubhaft darstellen. Sie sollten im Iran als illegal Aufhältiger auf dem Bazar als Händler gearbeitet haben. Sie haben gezeigt, dass Sie als illegal Aufhältiger in einem fremden Land mit verschiedensten Tätigkeiten in der Lage waren, für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Auch wenn Sie keine offizielle Schule besucht haben, war es Ihnen doch möglich, drei Jahre lang eine Schule zu besuchen und Sie sind damit mit Kindern Ihres eigenen Volkes aufgewachsen. Sie konnten damit schon von Kindheit auf die afghanischen Gebräuche kennenlernen und wären damit im Falle einer Rückkehr sicher nicht vor eine ausweglose Situation gestellt. Ihre Berufserfahrung, Ihre Schulbildung und Ihr permanenter Umgang im Iran mit afghanischen Staatsbürgern wird Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sicher den Einstieg in das Berufsleben massiv erleichtern.

Ihren Angaben, dass Ihre Vorfahren aus der Provinz Balkh in Afghanistan stammen sollen und Sie im Iran geboren und aufgewachsen wären, wird Glauben geschenkt, zumal es keinen ersichtlichen Grund gibt, welcher dagegen sprechen würde. Nicht nachvollziehbar war jedoch, dass Ihr Bruder in dessen Einvernahme angegeben hat, dass Ihre Vorfahren aus der Stadt XXXX stammen sollen, welche in der Provinz Faryab liegen würde. Es ist auszuschließen, dass ein afghanischer Flüchtling, welcher im Iran leben würde, seine Eltern niemals nach seiner Herkunft und nach seinem eigenen Volk, sowie den Verwandten fragen würde. Sie haben ganz offensichtlich damit versucht darzustellen, dass Sie sich in Afghanistan nicht auskennen würden. Wenn ein Mensch seine Familie verlässt mit dem Plan sich auf Grund der wirtschaftlichen Lage auch sein Leben in Europa zu verbessern, dann ist sehr wohl davon auszugehen, dass dieser zumindest die grundlegendsten Dinge über sein Heimatland wissen würde. Zudem kommt, dass, wenn es für Sie im Iran tatsächlich nicht für Ihre Ansprüche gereicht hätte, Sie auch jederzeit in Ihr Heimatland hätten gehen können, wo Sie auf Grund dessen, dass Sie mit Ihren Eltern in einem Bereich gelebt haben, wo sehr viele Afghanen waren und Sie damit auch die Gebräuche kennen müssen, einen leichteren Einstieg in das Berufsleben hätten finden können, zumal Sie die Sprachen, sowie die Gebräuche Ihres Heimatlandes kennen und können würden. Zusätzlich dazu zählt die Provinz Balkh mit der Stadt Mazar-e Sharif zu den sicheren Provinzen und Städten Ihres Heimatlandes. Es ist auszuschließen, dass ein Mensch die Reise nach Europa antritt, ohne sich davor nur im Geringsten mit seinem eigenen Heimatland zu beschäftigen.

Nicht nachvollziehbar ist, dass ein afghanischer Bürger seine eigene Volksgruppe nicht wissen würde. Immerhin haben Sie mit Ihren Eltern unter vielen afghanischen Mitbürgern gelebt und es ist damit davon auszugehen, dass Sie auch im Iran nach den afghanischen Regeln und Gebräuchen gelebt haben. Die Volksgruppe ist für die afghanische Bevölkerung ein wesentliches Element des Lebens und der Herkunft. Es ist auszuschließen, dass Sie Ihre Volksgruppe nicht wissen würden und Sie und Ihr Bruder unterschiedliche Volksgruppen angeben. Ihr Bruder hat als Volksgruppe die Zugehörigkeit zu den Tadschiken vorgebracht und Sie haben in Ihrer Einvernahme dann plötzlich behauptet, dass Sie den Sayed/Hazara angehören würden. Dass zwei Brüder eine unterschiedliche Volksgruppe haben würden, ist auszuschließen. Ebenso muss ausgeschlossen werden, dass Sie Ihre Volksgruppe haben würden, ist auszuschließen. Ebenso muss ausgeschlossen werden, dass Sie Ihre Volksgruppe nicht wissen würden. Sie haben hier ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wollten anscheinend damit Unwissenheit präsentieren. Sie haben aber vielmehr damit Ihrer Glaubwürdigkeit als Person geschadet. Nachdem jedoch weder die Volksgruppe der Sayed/Hazara noch die Tadschiken in Ihrem Heimatland verfolgt werden, lässt Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, auch keine Verfolgungsgefahr für Ihre Person ableiten. Zudem lässt sich eine Volksgruppenzugehörigkeit aufgrund Ihres Aussehens nicht erkennen, womit Sie im Falle einer Rückkehr auch nicht sofort als Hazara zu erkennen wären, obwohl dies in Ihrem Heimatland Afghanistan auch kein Problem darstellen würde. Aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben zu Ihrem Bruder konnte Ihre Volksgruppe nicht festgestellt werden.

Bezüglich Ihrer Verwandten muss festgestellt werden, dass Sie noch Ihre gesamte Kernfamilie wie auch noch weitere Onkel und Tanten im Iran haben sollen. Sie haben versucht für den Iran ein Bild zu zeichnen, welches wie von Ihnen geschildert gar nicht stimmen kann. Sie haben versucht sämtliche Kontakte zu Ihren Familienangehörigen zu verschleiern und haben gemeint, dass diese Ihre Familie nicht unterstützt haben sollen. Zusätzlich dazu, hätten Sie im Iran kein Geld sparen können und hätten alles was durch Sie und Ihren Vater verdient worden wäre wieder ausgeben müssen. Wenn die Lagen im Iran tatsächlich wie von Ihnen geschildert gewesen wäre, hätten Sie niemals die Reise nach Europa antreten können. Würde man Ihren Ausführungen nur einen Funken Glauben schenken, hätten Sie die Reise niemals finanzieren können und Ihre Eltern könnten jetzt gar nicht mehr dort leben, nachdem Sie auch behauptet haben, dass Ihr Vater gar nicht mehr arbeiten können würde. Hier haben Sie sich dann zwei Fragen später einfach selbst widersprochen und haben dann gemeint, dass Ihr Vater dann doch alles machen würde, was sich gerade ergeben würde. Sie haben mit Ihrem Vorgehen ganz offensichtlich versucht eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund von angeblich fehlender Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie im Iran als unmöglich erscheinen zu lassen. Nachdem es Ihrer Familie möglich war zuerst den älteren und danach auch noch den jüngeren Sohn auf die Reise nach Europa zu schicken, kann Ihren Ausführungen zur finanziellen Situation Ihrer Familie im Iran nicht gefolgt werden. Zudem kommt, dass in Ihrem Glauben und in Ihrer Gesellschaft die Familie eines der wichtigsten Güter ist und nicht wie von Ihnen versucht darzustellen keinen Wert hätte womit es keine familieninterne Unterstützung gäbe. Zudem haben Sie auch hier Ihrem Bruder eindeutig widersprochen, zumal dieser noch geschildert hat, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester für Ihren Bruder das Gold verkauft hätten und alle Ihre Verwandten Geld geschickt haben sollen. Von einer fehlenden familiären Unterstützungsmöglichkeit ist bei diesen Ausführungen nicht einmal ansatzweise etwas zu erkennen. Sie haben ganz offensichtlich versucht die Lage weit schlechter darzustellen, als diese tatsächlich ist und wollten damit die Behörden des Landes, in welchem Sie internationalen Schutz beantragt haben, täuschen. Festzustellen ist, dass Sie noch unzählige Verwandte im Iran haben, welche Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund des vorhandenen und funktionierenden Bankensystems, mit finanziellen Mitteln unterstützen könnten.

Bezügliche Ihrer Verwandten in Afghanistan kann nicht festgestellt werden ob Sie dort noch welche haben oder nicht. Sie haben mehrfach versucht die Behörden mit falschen Angaben zu täuschen und haben auch bei der Rückkehr Ihres Vaters nach Afghanistan falsche Angaben gemacht. Ihr Bruder hat bei dessen Einvernahme bestätigt, dass Ihr Vater wieder nach Afghanistan zurückgegangen sein soll und nach dessen Ausreise erst wieder zu Ihrer Familie zurückgekehrt wäre. Nachdem Ihr Bruder Anfang 2012 ausgereist sein soll und Ihr Vater erst danach wieder in den Iran zurückgekommen wäre, wären Sie damals bereits 14 Jahre alt gewesen und dies würde lediglich fünf Jahre zurückliegen. Dass Sie dann trotz mehrmaliger Nachfrage behaupten, dass Ihr Vater nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sein soll, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Sie wollten ganz offensichtlich jegliche Verbindung zu Ihrem Heimatlang kappen und Ihnen war jedes Mittel recht, dies zu tun. Selbst auf den Vorhalt durch den Organwalter haben Sie dann noch versucht zu reagieren und neue Ausreden hinzukonstruiert, indem Sie gemeint haben, dass Sie vielleicht noch ein Kind gewesen wären und sich deshalb nicht erinnern können würde. Nachdem sich der Zeitraum aber Problemlos auf ein Alter von 14 Jahren einschränken lässt, haben Sie ganz offensichtlich nur noch einen Ausweg gesucht. Nachdem es Ihrem Vater möglich war, anscheinend freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, ist davon auszugehen, dass Ihre Familie im Heimatland Afghanistan sehr wohl noch familiärer Anknüpfungspunkt haben könnte. Von sozialen Kontakten durch Ihren Vater, ist jedenfalls auszugehen. Diese könnten dann auch Sie im Falle einer Rückkehr unterstützen.

Wie bereits ausführlich dargestellt waren Sie nicht gewillt der Wahrheit entsprechende Angaben zu Ihrer Familie im Iran, Ihrer Volksgruppe, Ihrer Heimatprovinz und auch nicht zur Rückreise Ihres Vaters nach Afghanistan zu machen. Sie haben keine Hemmung davor zu versuchen, sich mit falschen Angaben in Ihrem Verfahren Vorteile zu erwirken. Aufgrund der vorsätzlichen Täuschungsversuche, ist Ihnen als Person die Glaubwürdigkeit abzusprechen und festzustellen, dass Sie als Person unglaubwürdig sind.

- Betreffend die Feststellungen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Asylrechtlich relevante Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes Afghanistan haben Sie erst gar nicht vorgebracht und Ihre Eltern sollen Ihr Heimatland schon vor Ihrer Geburt verlassen haben. Der zu dieser Zeit herrschende Kriegszustand sollen der Ausreisegrund gewesen sein.

Eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person in Afghanistan soll es niemals gegeben haben und eine persönliche Suche nach Ihrer Person in Afghanistan haben Sie auch selbst ausgeschlossen.

Die Vorkommnisse aus dem Iran weisen keinerlei Asylrelevanz auf, zumal Sie, wenn Sie tatsächlich in einem anderen Land wie Ihrem Heimatstaat ein Problem gehabt hätten, sich dem Schutz Afghanistans bedienen hätten können. Ebenso sind keinerlei Auswirkungen aus den Vorfällen im Iran zu erkennen, welche eine Furcht vor Verfolgung in Ihrem Heimatland auslösen könnten, zumal die Gründe des Verlassens des Irans lediglich die allgemeine Lage der Afghanen im Iran gewesen sein soll und Sie auch im Iran niemals persönlich verfolgt wurden.

Wie sich somit aus den bisherigen Ausführungen eindeutig ergibt, machten Sie eine persönliche Gefährdungslage in keiner Weise glaubhaft, zumal Sie keinerlei asylrechtlich relevante Gründe vorbrachten, was zur Folge hat, dass auch einer Gefährdungslage für den Fall Ihrer Rückkehr nicht gefolgt werden kann. Aus den Gründen für das Verlassen des Irans lässt sich auch keine Verfolgung in Ihrem Heimatland ableiten.

Eine allgemeine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppe, weder Sayed/Hazara noch der Tadschiken, oder Ihrer Religionszugehörigkeit lässt sich derzeit aus den Länderinformationen auch nicht erkennen.

Die Feststellungen in Bezug auf die Gefährdungslage Ihrer Heimatprovinz Balkh ließen sich eindeutig den diesbezüglichen Länderinformationen entnehmen. Die durch Ihren rechtlichen Vertreter eingebrachte Stellungnahme im Zuge der Einvernahme widerspricht eindeutig den Länderfeststellungen. Nicht nur das weder die Hazara noch die Tadschiken einer relevanten Verfolgung ausgesetzt wären, haben Sie sich bei der Volksgruppe mit Ihrem Bruder massiv widersprochen. Hilfestellung durch die internationalen Organisationen erhalten gerade zurückkehrende Afghanen und Sie haben immerhin drei Jahre Schulbildung und Berufserfahrung, welche Ihnen den Einstieg in das Berufsleben sicher erleichtern wird.

Überdies ist auch wie bereits dargestellt davon auszugehen, dass Sie entgegen Ihrer Schilderungen wahrscheinlich noch familiäre Anknüpfungspunkte, aber mit Sicherheit jedoch über Ihren Vater, welcher 2012 freiwillig in Afghanistan gewesen sein soll, zumindest soziale Anknüpfungspunkte hätten. Von einer finanziellen Unterstützung Ihrer im Iran lebenden Familie ist auszugehen.

Dass Sie den Lebensunterhalt in Kabul oder Mazar-e-Sharif bestreiten können, konnte auf Grund der entsprechenden Länderinformationen festgestellt werden. Zusätzlich haben Sie bewiesen, dass es Ihnen möglich war, über viele Länder und fremden Kulturen, die Reise bis nach Europa zu schaffen. Es besteht kein Zweifel daran, dass Sie als arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, sich dort selbst versorgen könnten, zumal Sie sicher auf die Unterstützung Ihrer im Iran lebenden Familie zählen können. Überdies können Sie Kabul wie auch Mazar-e-Sharif sicher über den Luftweg erreichen. Nachdem es Ihnen als illegal im Iran lebender Afghane dort möglich gewesen sein soll mit verschiedenen Arbeiten für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen, sollte Ihnen das in Ihrem Heimatland, wo Sie die Sprache und die Gebräuche auch kennen, ebenso möglich sein."

5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.11.2017, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme beim BFA nicht gestattet worden sei, zu den vorgelegten Länderinformationen eine Stellungnahme abzugeben. Die Begründung des Referenten sei gewesen, dass die Länderinformationen ohnehin ein Teil der Entscheidung seien und die rechtliche Vertretung bereits eine Stellungnahme mündlich abgegeben habe. Dies sei richtig zu stellen, dass die Stellungnahme von der rechtlichen Vertretung vor der Übergabe der Länderinformationen erstattet worden sei und ausschließlich die Einvernahme des Beschwerdeführers betroffen habe. Ferner wurde vorgebracht, dass die Situation in Afghanistan nach wie vor höchst volatil sei. Der Beschwerdeführer habe im Iran eine nicht offizielle Schule besucht und habe daher keine Ausbildung. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben im Iran verbracht und sei ausschließlich mit den iranischen Verhältnissen vertraut. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Deutschen Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19.04.2017, welches in einem inhaltlich gleich gelagerten Fall festgestellt habe, dass eine Rückkehr nach Afghanistan Artikel 3 widersprechen würde.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2018 unter dem Betreff "Parteiengehör" wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Seiten 12 - 92 des Bescheids) Stellung zu nehmen.

7. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 verwies der Beschwerdeführer zur prekären Lage in Afghanistan zunächst auf die Beschwerde vom 30.11.2017. Nach der ständigen Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte komme unter anderem Kabul als sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht, wenn die Asylwerber dort bisher nie gelebt hätten und über keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. kein soziales Netz verfügten. Hingewiesen wurde ferner auf das Gutachten von Hila Asef. Hinzu komme noch die Diskriminierung aufgrund der westlichen Lebensweise, die der Beschwerdeführer im Iran angelernt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird auf die oben unter I., Rn 4, zitierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2017 in Österreich und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seinen im Iran lebenden Familienangehörigen rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Diesbezüglich wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. "Zur Lage in ihrem Herkunftsstaat", Seite 12 bis 92) verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an (siehe oben, I., Rn 4.) und kommt ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Zudem bezieht sich das seitens des Beschwerdeführers erstattete Fluchtvorbingen ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran und ist schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz (siehe dazu unten 3., rechtliche Beurteilung). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Frage der belangten Behörde, ob er im Iran persönlich verfolgt wurde, verneint. Im Übrigen enthält die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass das BFA wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen hätte, die zu einem anderen Ausgang der Entscheidung geführt hätten. Ein seitens der belangten Behörde allfälliger Verstoß des unzureichenden Parteiengehörs bezüglich der Länderinformationen wurde vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt (siehe Schreiben vom 06.03.2018, OZ 2). Neue Beweise bzw. Tatsachen (nach Erlassung des angefochtenen Bescheids) wurden mit diesem Schreiben dem Beschwerdeführer dabei nicht zur Kenntnis gebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).

3.3. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

3.4. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, hat der Beschwerdeführer kein konkretes asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet. Mögliche fluchtauslösende Ereignisse beziehen sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran (vgl. die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA). Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 leg.cit. oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 leg.cit. abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. ua VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (vgl. ua VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D. v. United Kingdom; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid v. Sweden; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D. v. United Kingdom;

vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453;

09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

In ständiger Rechtsprechung (siehe aktuell etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095) trifft der Verwaltungsgerichtshof zum subsidiären Schutz in Afghanistan folgende Aussagen:

15 Nach der hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0036, und vom 25. April 2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN).

16 In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).

17 Was die spezifische Situation von Afghanistan betrifft, hat der Verwaltungsgerichthof in dem zitierten Beschluss Ra 2015/01/0134 auch auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.

Ferner wies der VwGH (im Wege einer Amtsrevision durch das BFA) am 08.09.2017, Ra 2017/19/0118, auf Folgendes hin:

Den Ausführungen des BVwG zur Verneinung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul gestützt auf die UNHCR-Richtlinien ist zunächst entgegenzuhalten, dass weder in den Richtlinien vom April 2016 noch in den dazu ergangenen Anmerkungen vom Dezember 2016 an irgendeiner Stelle die Rede von einem "gesicherten" Zugang zu den genannten Kriterien ist und völlig offen bleibt, worin ein solcher besteht oder von wem ein solcher nach Ansicht des BVwG erteilt werden könnte. Weiters mag es zutreffen, dass alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung in Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Wie das BVwG jedoch feststellt, handelt es sich beim Mitbeteiligten um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat. Eine Beurteilung dahingehend, dass ihm eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden kann, lässt sich aus den getroffenen Feststellungen aber letztlich nicht ableiten. Abgesehen davon hat der Mitbeteiligte auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet, aus dem sich die vom BVwG gezogenen Schlüsse auf die konkrete Situation des Mitbeteiligten ergeben würden. Vielmehr entsprechen die konkret auf die Person des Mitbeteiligten bezogenen Feststellungen den von UNHCR geforderten "bestimmten Umständen", nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Zunächst wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer - seinen glaubhaften Angaben zufolge - im Iran geboren und aufgewachsen ist und sich Zeit seines Lebens nie in Afghanistan aufgehalten hat. Ebenso wenig, dass die Familie des Beschwerdeführers im Iran lebt und der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Afghanistan hat. Demgegenüber muss jedoch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt immerhin über drei Jahre Schulbildung sowie Arbeitserfahrung im Iran (siehe Feststellungen im angefochtenen Bescheid) und konnte somit bereits unter Beweis stellen, dass er imstande ist, sich ein Einkommen zu sichern.

Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Kabul in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten wird. Überdies geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass von den im Iran aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer durch diese eine (zumindest anfängliche finanzielle) Unterstützung zuteil wird. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen (beispielsweise durch Überweisungen).

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar ist. Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Zudem verfügt Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein werde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. v. Sweden, 23505/09, Rz 52, ausführte, stellt sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Aufgrund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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