TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/22 W117 2183576-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs3 Z1

Spruch

W117 2183576-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1082715601-171104812, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , ungeklärte Staatsangehörigkeit, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Erkenntnis vom 26.01.2018 gem. § 22 Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend [...], geb. [...], ungeklärte Staatsangehörigkeit, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Im genannten Erkenntnis ging das BVwG von nachstehendem

Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung aus:

VERFAHRENSGANG:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er unrechtmäßig nach Österreich eingereist war. Im Zuge der Anhaltung gab er an, dass er nach Deutschland weiterreisen wolle.

Der BF hatte bereits am 08.12.2014 in Griechenland und am 29.07.2015 in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Der Antrag vom 14.08.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 23.02.2017 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung den BF betreffend getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der BF keine Beschwerde erhoben.

2. Am 24.03.2017 stellte der BF einen Asylantrag in Deutschland. Dabei gab er an, den Namen [...] zu führen und aus Libyen zu stammen. Am 01.09.2017 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt und mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 über ihn Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Das Bundesamt stellte am 30.08.2017 bei der algerischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

4. Am 03.09.2017 trat der BF in Hungerstreik und wurde am 18.09.2017 wegen der durch den Hungerstreik herbeigeführten Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2017 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Demzufolge hatte sich der BF beginnend ab 18.09.2017 täglich zwischen 08.00 und 12.00 Uhr zu melden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.09.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Seiner Meldeverpflichtung ist der BF kein einziges Mal nachgekommen.

6. Vor Entlassung aus der Schubhaft wurde versucht, dem BF einen Ladungsbescheid zu einem Termin bei der algerischen Botschaft am 26.09.2017 persönlich auszufolgen. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme hat der BF verweigert, dem Termin am 26.09.2017 ist er nicht nachgekommen.

7. Am 27.09.2017 wurde der BF beim Versuch der Begehung einer strafbaren Handlung betreten. Er zeigte sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber unkooperativ, nannte weder seinen Namen noch machte er sonstige Angaben und flüchtete. Bei der daraufhin eingeleiteten Fahndung wurde der BF angehalten und nach seiner Identifizierung gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen.

8. Das Bundesamt hat den BF am 28.09.2017 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft und zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Einen Reisepass oder andere amtliche Dokumente besitze er nicht, da er Algerien ohne Dokumente verlassen habe. In Österreich habe er keine Verwandte, zu seinen Onkeln in Frankreich und Belgien habe er ab und zu telefonisch Kontakt, er habe sie jedoch noch nie besucht. Seine Eltern und seine vier Geschwister befänden sich in Algerien und er habe zuletzt vor ca. zwei Monaten telefonisch Kontakt zu ihnen gehabt. In Algerien habe er keine ständige Adresse gehabt. In Österreich habe er ebenfalls keinen Wohnsitz, da er kein Geld habe. Er wohne bei verschiedenen Leuten, die er auf der Straße treffe. Nach Deutschland sei er ausgereist, da sein Asylantrag in Österreich abgelehnt worden sei. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen und über kein Vermögen. In Deutschland habe er von der Grundversorgung gelebt. Er sei unmittelbar nach Ablehnung seines Asylantrages in Österreich unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist und habe dort nochmals um Asyl angesucht. Er habe dabei andere Personaldaten angegeben, damit niemand wisse, dass er in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt habe und auch niemand wisse, was er in Österreich gesagt habe. Seiner Meldeverpflichtung auf Grund des gelinderen Mittels sei er nicht nachgekommen, da er sich nicht auskenne und eine tägliche Meldung zu viel für ihn sei. Er könne sich nicht täglich bei der Polizei melden. Die Annahme eines Ladungsbescheides habe er am 18.09.2017 verweigert, da er nicht gewusst habe, worum es gehe. Nach Algerien wolle er nicht zurückkehren, da er dort ein Problem habe.

Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF ein Formblatt der algerischen Botschaft zur Identifikation bzw. Personenfeststellung vorgelegt. Das Ausfüllen dieses Formblattes hat der BF verweigert.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.09.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen hat er nicht erhoben.

10. Mit Bescheid vom 29.09.2017 hat das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 abgewiesen.

11. Der BF befand sich von 28.09. bis 04.10.2017 im Hungerstreik.

12. Am 10.10.2017 wurde der BF der algerischen Botschaft zur Feststellung der Identität vorgeführt. Dabei wurde der BF auf Grund seiner Angaben und seiner Aussprache als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, es bedarf dazu jedoch noch weiterer Erhebungen in Algerien, die bis zu vier Monate in Anspruch nehmen können, da laut Mitteilung der Botschaft alle Angaben des BF zu seiner Identität falsch seien. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 19.01.2018 urgiert.

13. Der BF befand sich von 01.11.2017 bis 15.11.2017 und von 21.12.2017 bis 26.12.2017 abermals im Hungerstreik.

14. Am 27.10.2017, 24.11.2017 und 21.12.2017 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch.

15. Am 19.01.2018 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der BF über den Zeitraum von vier Monaten hinaus in Schubhaft angehalten werden soll. In der diesbezüglichen Stellungnahme wird ergänzend zum geschilderten Sachverhalt ausgeführt, dass der BF zwar am 10.10.2017 von Vertretern der algerischen Botschaft anlässlich seiner Vorführung zur Feststellung seiner Identität als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, dass laut Botschaft jedoch alle Angaben bezüglich der Identität falsch seien. Es sei daher noch eine weitere Prüfung der Identität in Algerien notwendig, was bis zu vier Monaten dauern könne. Bisher sei keine Rückmeldung der algerischen Vertretungsbehörde beim Bundesamt eingelangt.

Die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien sei grundsätzlich produktiv. Es werden Zustimmungs- sowie Ablehnungslisten hinsichtlich der bisher vorgeführten Fremden in regelmäßigen Abständen an das Bundesamt übermittelt. Zwar stehe der BF derzeit auf keiner positiven Identifizierungsliste, eine Ablehnung sei bis dato jedoch ebenfalls nicht erfolgt. Die Überprüfung der Personaldaten durch die algerischen Behörden sei noch nicht abgeschlossen.

Zur Sicherung der Abschiebung des BF sei die Schubhaft über den Zeitraum von vier Monaten hinaus aufrecht zu erhalten.

Am 22.01.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

16. Ein am 22.01.2018 an den BF übermitteltes Parteiengehör blieb unbeantwortet.

FESTSTELLUNGEN

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.16.)

Der unter Punkt I.1. bis I.16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF ist algerischer Staatsbürger, er wurde als solcher von der algerischen Botschaft identifiziert. Seine Identität steht jedoch nicht fest, er verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen, insbesondere über kein Reisedokument. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. In Österreich ist der BF unbescholten.

2.2. Der BF wird seit 28.09.2017 in Schubhaft angehalten.

2.3. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Er ist haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung den BF betreffend getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der BF hat nach Erlassung dieser Entscheidung Österreich verlassen und ist unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist.

3.2. Mit Bescheid vom 29.09.2017 hat das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.3. Der BF ist seiner Verpflichtung aus dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2017 angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.

3.4. Am 18.09.2017 musste der BF aus der Schubhaft entlassen werden, da er durch Hunger- und Durststreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat.

3.5. Der BF hat an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt. Er ist am 26.09.2017 zu einem Termin bei der algerischen Botschaft unentschuldigt nicht erschienen und hat sich am 28.09.2017 geweigert, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.

3.6. Während seiner Anhaltung in Schubhaft trat der BF von 28.09.2017 bis 04.10.2017, von 01.11.2017 bis 15.11.2017 und von 21.12.2017 bis 26.12.2017 in den Hungerstreik.

3.7. Der BF hat - außer in Österreich - in Griechenland, Ungarn und Deutschland um internationalen Schutz angesucht. Er hat dabei zumindest in Deutschland eine weitere Identität angegeben, um zu verhindern, dass festgestellt wird, dass er bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es bestehen Zweifel daran, dass der BF in Österreich seine tatsächlichen Identitätsdaten genannt hat.

3.8. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

3.9. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.10. In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des BF.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF ist vor der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 14.08.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

4.2. Der BF hat in seinen Verfahren mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben. Es bestehen Zweifel darüber, ob seine in Österreich genannten Daten der Wahrheit entsprecen.

4.3. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

4.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 28.09.2017 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

BEWEISWÜRDIGUNG

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2174087-1, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, wonach der BF algerischer Staatsbürger ist, seine Identität jedoch nicht feststeht, ergibt sich aus dem Ergebnis seines Interviewtermines bei der algerischen Botschaft vom 10.10.2017. So wird im Bericht der algerischen Botschaft festgestellt, dass der BF algerischer Staatsangehöriger ist, jedoch eine Identitätsprüfung in Algerien erforderlich ist. Im Bericht des Bundesamtes vom 10.10.2017 wird dazu angemerkt, dass von der Botschaft mitgeteilt wurde, dass alle Angaben des BF zu seiner Identität falsch sind.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit gründet sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass der BF seit 28.09.2017 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Dass der BF gesund und haftfähig ist ergibt sich aus seiner Aussage im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt vom 28.09.2017, in der er auf die Frage, ob er gesund sei angibt, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und an keinen Krankheiten oder körperlichen Gebrechen leide.

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

Dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich vollinhaltlich abgewiesen wurde, steht auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes fest. Aus der Aussage des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017 ergibt sich, dass er Österreich auf Grund dieser Entscheidung verlassen und ohne Reisedokument nach Deutschland eingereist ist.

Dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme den BF betreffend vorliegt, steht auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes sowie auf Grund des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2174087-1 fest.

Die Feststellung, dass der BF seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, gründet sich zum einen darauf, dass im Akt des Bundesamtes der diesbezügliche Bescheid samt der Bestätigung vorliegt, dass der BF diesen Bescheid persönlich übernommen hat. Zum anderen steht auf Grund der im Akt des Bundesamtes befindlichen Nachricht der betreffenden Polizeiinspektion vom 21.09.2017 fest, dass der BF seiner täglichen Meldeverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist.

Die Entlassung des BF auf Grund seiner Haftunfähigkeit nach einem Hunger- und Durststreik ergibt sich aus dem diesbezüglichen Entlassungsschein des Bundesamtes vom 18.09.2017.

Die Feststellung zur mangelnden Mitwirkung des BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich daraus, dass er - entsprechend dem diesbezüglichen Bericht des Bundesamtes vom 26.09.2017 - zu einem Botschaftstermin am 26.09.2017 nicht erschienen ist und er sich am 28.09.2017 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme geweigert hat, das entsprechende Formblatt der algerischen Botschaft auszufüllen.

Die Zeiträume, in denen sich der BF in Hungerstreik befunden hat, ergeben sich aus den im Akt des Bundesamtes befindlichen Meldungen über Beginn und Ende des jeweiligen Hungerstreiks. Diese Daten stimmen auch mit jenen aus der Anhaltedatei ersichtlichen Zeiträumen, in denen der BF in Hungerstreik getreten ist, überein.

Dass der BF auch in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes befindlichen Eurodac-Treffern. Dass er zumindest in Deutschland von seiner in Österreich behaupteten Identität abweichende Angaben gemacht hat, ergibt sich zum einen aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Schreiben der deutschen Dublin-Behörde sowie aus der Aussage des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017, in der er angibt, dass er aus dem Grund andere Identitätsdaten angegeben habe, um zu verschleiern, dass er in Österreich um Asyl angesucht hat. Die Zweifel an der Richtigkeit seiner in Österreich genannten Daten ergeben sich aus dem Ergebnis seines Termines bei der algerischen Botschaft.

Die Feststellungen zum mangelnden Wohnsitz, dem mangelnden Einkommen und Vermögen sowie zu der Tatsache, dass er in Österreich weder über Familienangehörige noch über enge Freunde verfügt, gründen sich auf die Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017.

2.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.09.2017, in der der BF angibt, dass er Algerien ohne Dokumente verlassen hat und noch nie einen Reisepass besessen hat.

Die Feststellung, wonach der BF mehrere Identitäten in seinem Verfahren angegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017 gibt der BF selbst an, dass er in Deutschland eine andere Identität als in Österreich genannt hat.

Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.

Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 28.09.2017 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem weiteren Erkenntnis vom 21.02.2018 gemäß §22 Abs. 4 BFA-VG neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend [...], geb. [...], StA. [...], im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. In diesem Erkenntnis ging das BVwG vom (soeben) zitierten Verfahrensgang, den zitierten Feststellungen und der wiedergegebenen Beweiswürdigung aus und ergänzte auf Tatsachenebene wie folgt:

"1. Feststellungen

[...]

Festgestellt wird, dass der BF durch Angabe einer falschen Identität und mangelnder Mitwirkung an seiner Identitätsfeststellung durch die algerischen Behörden selbst zu verantworten hat, dass sich die Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die Behörde verzögert.

Nicht festgestellt werden kann, dass sich die entscheidungswesentliche persönliche Situation des BF seit der letzten Entscheidung des BVwG verändert hat. Nicht festgestellt kann weiters werden, dass sich die Fluchtgefahr des BF im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF inzwischen verringert hätte oder Umstände hervorgekommen wären, welche die Schubhaft unverhältnismäßig machen würde. Solches wurde vom BF, etwa in einer weiteren Schubhaftbeschwerde, auch nicht behauptet.

Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zeitgerecht eingeleitet hat und zügig fortsetzt, insbesondere auch bei den algerischen Behörden urgiert hat. Nicht festgestellt werden kann, dass Heimreisezertifikate von algerischen Behörden nicht in vertretbarer Zeit, jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltefrist, erlangt werden können und hinsichtlich des BF Umstände vorliegen, die die Erlangung eines HRZ aussichtslos erscheinen lassen. Der BF wurde von den algerischen Behörden bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.

Der BF ist haftfähig. Der BF hat keine Umstände vorgebracht, dass die Dauer der Haft für ihn ein besonderes Unbill darstellen würde, solche können auch nicht festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Die vom BVwG im zitierten Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung wird auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass der BF nicht nach Algerien zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Er hat sich Amtshandlungen durch Flucht und dem Verfahren durch Untertauchen entzogen, hat sich aus der Schubhaft bereits einmal durch einen Hungerstreik freigepresst, hat einer ihm aufgetragenen Meldeverpflichtung nicht Folge geleistet und durch Verschleierung seiner Identität versucht, seine Abschiebung zu hintertreiben. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

2.2.3. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem, erheblichem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft rechtfertigte. Da der BF eine aufgetragene Meldeverpflichtung nicht einhielt ist ein gelinderes Mittel auch nicht geboten. Die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

2.2.4. Da der BF von der algerischen Vertretungsbehörde als Algerier erkannt wurde, ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus:

"Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungs-würdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts insbesondere ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."

Die Schubhaft wurde daher fortgeführt: Am 08.03.2018 lehnte Algerien die Rückübernahme ab; am 09.03.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen - die Einvernahme nahm folgenden Verlauf (Hervorhebung im Original):

[...]

LA: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft weiterhin aufrecht gehalten wird, da bis dato noch kein Ersatzreisedokument von der algerischen Botschaft ausgestellt worden ist. Haben Sie dazu Anmerkungen?

VP: Nein.

LA: Aufgrund dessen, dass Sie von den algerischen Behörden nicht identifiziert werden konnten, liegt der Verdacht nahe, dass Sie unrichtige Angaben über Ihre Staatszugehörigkeit gemacht haben; aus diesem Grund wird nun überprüft, ob Sie die StA von Marokko bzw. Tunesien haben. (entsprechende Formblätter werden Ihnen zum ausfüllen vorgelegt)

VP:

LA: Sie werden nun hiermit darüber informiert, dass Ihr Verwaltungsakt gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG zwecks Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird.

[...]

Haben Sie dazu Anmerkungen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie sonst noch Anmerkungen?

VP: Ich bin von Deutschland nach Österreich gereist und jetzt bin ich in Schubhaft. Ich brauche ein Visum.

Mit der Übermittlung der Niederschrift übersandte die Verwaltungsbehörde am 20.03.2018 zwei vom Beschwerdeführer nicht vollständig ausgefüllte Formblätter, die angefragten Staaten Marokko und Tunesien betreffend, und führte noch aus:

"Zum anhängigen Verfahren - Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 22a Abs. 4 BFA-VG - wird mitgeteilt, dass nach der negativen Identifizierung des Genannten durch die algerischen Vertretungsbehörde nunmehr ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mit den Botschaften von Tunesien und Marokko eingeleitet worden ist.

Vom Genannten wurden entsprechende Formblätter ausgefüllt, diese befinden sich in der Anlage.

Laut Mitteilung BFA Direktion Abt. B/II ist die Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft sehr gut und es kommt regelmäßig zu Identifizierungen und zur Ausstellung von HRZ (zB. erfolgten in der KW 11 vier Zusagen zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten).

Im Falle Tunesien beträgt die durchschnittliche Dauer für ein HRZ-Verfahren drei bis vier Monate."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF befindet sich seit 28.09.2017 durchgehend in Schubhaft. Die Behörde hat die Akten rechtzeitig vorgelegt, ausreichend begründet und die Fortsetzung der Haft beantragt.

Die vom BVwG in zitierten Erkenntnissen getroffenen Feststellungen werden mit Ausnahme der Annahme der Identität - diese ist als ungeklärt anzusehen - auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

In diesem Sinne wird nochmals hervorhebend festgestellt, dass der BF durch Angabe einer falschen Identität und mangelnder Mitwirkung an seiner Identitätsfeststellung durch die algerischen Behörden selbst zu verantworten hat, dass sich die Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die Behörde verzögert.

Ergänzend ist festzustellen, dass Algerien am 08.03.2018 die Rückübernahme des Beschwerdeführers ablehnte und sich die Verwaltungsbehörde seitdem bei der marokkanischen und tunesischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht. Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden ihm entsprechenden Formblätter jedoch nicht vollständig ausgefüllt. So fehlen, bezogen auf die angefragten Staaten Marokko und Tunesien, die Angaben zur (Heimat)Adresse. Noch in der letzten Einvernahme begehrte der Beschwerdeführer ein Visum.

Die Fluchtgefahr ist daher aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft - keine bzw. nicht vollständige Offenlegung der Identität sowie weiter bestehende Ausreiseunwilligkeit - "Ich brauche ein Visum" - weiterhin im erheblichen Ausmaß anzunehmen.

Nicht festgestellt werden kann, dass sich die entscheidungswesentliche persönliche Situation des BF seit der letzten Entscheidung des BVwG verändert hat. oder Umstände hervorgekommen wären, welche die Schubhaft unverhältnismäßig machen würde. Solches wurde vom BF, etwa in einer weiteren Schubhaftbeschwerde, auch nicht behauptet.

Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zeitgerecht eingeleitet hat und zügig fortsetzte, insbesondere sich nach Ablehnung der Algeriens, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den marokkanischen und tunesischen Behörden bemüht.

Die Ausstellung entsprechender Heimreisezertifikate nach Marokko bzw Tunesien ist in absehbarer Zeit möglich, wie die Verwaltungsbehörde in ihrem Schreiben vom 20.03.2018 glaubwürdig, weil auch mit den Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Einklang stehend, versicherte: "Laut Mitteilung BFA Direktion Abt. B/II ist die Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft sehr gut und es kommt regelmäßig zu Identifizierungen und zur Ausstellung von HRZ (zB. erfolgten in der KW 11 vier Zusagen zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten). Im Falle Tunesien beträgt die durchschnittliche Dauer für ein HRZ-Verfahren drei bis vier Monate."

Hinsichtlich des BF liegen aktuell keine Umstände vor, die die Erlangung eines HRZ aussichtslos erscheinen lassen.

Der BF ist haftfähig. Der BF hat keine Umstände vorgebracht, dass die Dauer der Haft für ihn ein besonderes Unbill darstellen würde, solche können auch nicht festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

Beweiswürdigung:

Die vom BVwG in den zitierten Erkenntnissen vorgenommenen Beweiswürdigungen werden, ausgenommen die Annahme einer geklärten Identität, auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Identität ist nunmehr insofern als wieder ungeklärt anzusehen, als Algerien die Rückübernahme des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verweigerte.

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass der BF Österreich nicht verlassen möchte - "Ich brauche ein Visum" - und nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten.

Er hat sich Amtshandlungen durch Flucht und dem Verfahren durch Untertauchen entzogen, hat sich aus der Schubhaft bereits einmal durch einen Hungerstreik freigepresst, hat einer ihm aufgetragenen Meldeverpflichtung nicht Folge geleistet und durch Verschleierung seiner Identität versucht, seine Abschiebung zu hintertreiben. Im Übrigen hatte er auch im Rahmen seiner jüngsten Einvernahme ein Visum begehrt und damit seine Ausreiseunwilligkeit betont - auch die Formblätter, die aktuellen Anfragen in Bezug auf Marokko und Tunesien betreffend, hatte er, wie im Sachverhalt festgestellt, unvollständig ausgefüllt.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen daher keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem, erheblichem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft rechtfertigte. Da der BF eine aufgetragene Meldeverpflichtung nicht einhielt ist ein gelinderes Mittel auch nicht geboten. Die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

Da der BF von der algerischen Vertretungsbehörde als Algerier erkannt wurde, ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die für den gegenständlichen Fall relevanten Fluchtgefahrtatbestände lauten:

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen und aktuellem Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Damit ist jedenfalls weiterhin der Fluchtgefahrtatbestand des §76 Abs. 3 Z 1 FPG - Versuch der Umgehung/Behinderung der Abschiebung durch mangelnde Kooperationsbereitschaft erfüllt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungs-würdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates in der festgestellten absehbaren Zeit auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts insbesondere ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Hinzuweise ist auch, dass die Anfragen der Verwaltungsbehörde bei den Botschaften Marokkos und Tunesiens nach Ablehnung Algeriens - die negative Rückkehrentscheidung bezog sich auf Algerien - vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich unbedenklich sind:

"Gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist zwar mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, was einer Konkretisierung des Zielstaates gleichkommt; dieser Ausspruch kann jedoch unterbleiben, wenn er aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. In solchen Fällen sind also - ausnahmsweise - Rückkehrentscheidungen ohne einen Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zulässig (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Stellt sich nun aber im Nachhinein heraus, dass der Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 aus vom Fremden zu vertretenden Gründen auf einen für die Abschiebung gar nicht in Betracht kommenden Staat bezogen wurde und daher ins Leere geht, so ist dieser Fall jenem gleichzuhalten, in dem ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zulässigerweise von vornherein unterblieben ist. Die Rückkehrentscheidung kommt in einer solchen Konstellation grundsätzlich auch ohne entsprechenden Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 als Titel für die Abschiebung in den Herkunftsstaat in Betracht, wobei von Amts wegen das Refoulement-Verbot (§ 50 FrPolG 2005) zu beachten ist (vgl. Erl. zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005, 952 BlgNR 22. GP 38: Ist der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht bekannt, so ist der Asylwerber zwar nach § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben; wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen.). Dem Fremden steht es freilich offen, Bedenken im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 MRK durch die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gegebenenfalls im Weg eines Antrags auf internationalen Schutz geltend zu machen. Für eine Vorgangsweise, wie sie in den ErlRV zu § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2015 (582 BlgNr 25. GP 20) skizziert wird (Abänderung der Zulässigkeitsfeststellung von Amts wegen bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Punkt, wenn sich nachträglich die Abschiebung in einen anderen Staat als möglich erweist), fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage" (VwGH v. 26.01.2017, Ra 2016/21/0348).

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Fortsetzung der Schubhaft, Identität, Meldeverstoß,
Schubhaft, Staatsangehörigkeit, Überprüfung, Untertauchen,
Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2183576.3.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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