TE Bvwg Beschluss 2018/3/23 W101 2017257-1

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Veröffentlicht am 23.03.2018
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Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W101 2017257-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René Bogendorfer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.12.2014, GZ: DSB-D610.000/0007-DSB/2014, betreffend die Registrierung einer gemeldeten Datenanwendung beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF als gegenstandslos einzustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (die XXXX ) beantragte mit Eingabe vom 08.05.2013 bei der Datenschutzkommission die Registrierung der Datenanwendung "Videoüberwachung Unternehmenszentrale der XXXX , Gebäudekomplex XXXX und XXXX ,", wobei in der Anlage die videoüberwachten Bereiche dezidiert aufgezählt worden waren.

Mit Bescheid vom 02.12.2014, Zl. DSB-D610.000/0007-DSB/2014, lehnte die Datenschutzbehörde die Registrierung der mit Eingabe vom 08.05.2013 bei der Datenschutzkommission (Datenverarbeitungsregister) gemeldeten Datenanwendung "Videoüberwachung Unternehmenszentrale der XXXX , Gebäudekomplex XXXX und XXXX ," gemäß § 20 Abs. 5 DSG 2000 ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit am 30.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis vom 13.07.2016, Zl. W101 2017257-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Spruchteil A) die Beschwerde gemäß § 20 Abs. 5 DSG 200 als unbegründet ab und erklärte in Spruchteil B) eine Revision für zulässig.

Gegen das o.a. Erkenntnis brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein und beantragte u.a., das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 23.10.2017, Zl. Ro 2016/04/0051, hob der Verwaltungsgerichtshof das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend war im Wesentlichen S. 15f ausgeführt worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechtssache beitragen hätte können.

In der Folge anberaumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 23.03.2018.

Mit Schreiben vom 22.03.2018 hatte die beschwerdeführende Partei durch den einschreitenden Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen. Begründend führte die beschwerdeführende Partei in diesem Schreiben aus: Sie sei mittlerweile an die Adresse " XXXX , XXXX " übersiedelt. Es bestehe daher kein rechtliches Interesse mehr an der Registrierung der Datenanwendung "Videoüberwachung Unternehmenszentrale der XXXX , Gebäudekomplex XXXX und XXXX ".

Die mündliche Verhandlung war vom Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2018 durch telefonische Verständigung aller Beteiligten abberaumt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 DSG 2000 besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der oben genannten Zurückziehung vom 22.03.2018 gegenstandslos bzw. einzustellen, sodass der im Spruch bezeichnete Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Datenverwendung, Gegenstandslosigkeit,
Registrierung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2017257.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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